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Dürfen Telefongespräche aufgezeichnet werden?
Datenschutzrechtliche Aspekte der Gesprächsaufzeichnung - Auf die richtige Zustimmung kommt es an! - Das Aufzeichnen eines Telefongesprächs (ohne Zustimmung) greift zweifellos in die Privatsphäre des Betroffenen ein - Solange man die Aufnahme keinem Dritten weitergibt macht man sich straf-, zivil oder urheberrechtlich nicht strafbar - Die Aufzeichnung kann jedoch gegen das Datenschutzgesetz verstoßen.

Tonaufnahmen sind personenbezogene Daten!

Für das Vorliegen personenbezogener Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes muss die Identität des Betroffenen nicht tatsächlich bekannt sein, es reicht dass sie bestimmbar ist. Bei einem Telefongespräch ist die Identität des Anrufers mit mehr oder weniger Aufwand immer bestimmbar deshalb liegen so gut wie immer personenbezogene Daten vor und die Bestimmungen des DSG kommen zur Anwendung.


Zweck der Datenanwendung

Daten dürfen nicht nach belieben verarbeitet werden, jede Datenverarbeitung muss einem bestimmten Zweck dienen. Sofern es sich dabei nicht um einen in der Standard- und Muster-Verordnung beschriebenen Standardzweck handelt muss die Datenverarbeitung beim Datenverarbeitungsregister gemeldet und damit „abgesegnet“ werden.

Ein Zweck alleine heiligt noch nicht die Mittel, für eine rechtmäßige Datenverarbeitung kommt es weiters darauf an, dass die „schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen“ nicht verletzt werden.


Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verarbeitung von Daten hauptsächlich dann nicht verletzt wenn eine gesetzliche Ermächtigung, ein überwiegendes Interesse an der Verwendung der Daten vorliegt oder der Betroffene seine Zustimmung erteilt hat.


Überwiegendes Interesse

In der Praxis kommt es zuerst auf den Zweck der Datenanwendung an. So wäre es rechtlich in Ordnung die Telefongespräche einer Bestellhotline aufzuzeichnen, solange die Gespräche ausschließlich dazu dienen, eine getätigte Bestellung firmenintern zu dokumentieren. Die Zustimmung von Betroffenen zur Verarbeitung der Daten wäre in diesem Fall nicht notwendig, da die Verarbeitung der Daten im Rahmen des Bestellvorgangs notwendig ist bzw. aufgrund überwiegender berechtigter Interessen als zulässig zu erachten ist. An Dritte - etwa zur Mahnung oder zur Forderungseintreibung - dürften die Aufnahmen nicht weitergegeben werden, da dies dem Aufnahmezweck widersprechen würde. Einzig eine Weitergabe ans Gericht wäre im Fall von Beweisnotstand zulässig (siehe dazu: knowhow.text.54721rgz[Datensatz nicht vorhanden]).


Zustimmung

Sollen Telefongespräche hingegen für Gründe der Qualitätssicherung oder Mitarbeiterschulung aufgezeichnet werden so werden Betroffene daran in der Regel kein Interesse haben und auch überwiegende berechtigte Interessen des Aufzeichnenden bestehen diesbezüglich nicht. Das Aufzeichnen von Telefongesprächen zu diesen Zwecken ist daher datenschutzrechtlich nur zulässig sofern Betroffene ihre Zustimmung dazu erteilen.

Gleichzeitig muss Anrufern jederzeit die Möglichkeit gegeben werden der Aufzeichnung ohne Kosten oder Mühen widersprechen zu können - ansonsten würde es sich um keine gültige Zustimmung handeln. So zumindest in der Theorie.

In der Praxis findet man häufig „Support-Hotlines“ die bestenfalls über die Aufzeichnung informieren, dem Anrufer aber keine Widerspruchsmöglichkeit oder Alternative bieten. Trifft man auf eine derartige Hotline bleibt einem oft nichts anderes übrig als die Aufzeichnung hinzunehmen. Im Anschluss an das Gespräch kann dann aber die Löschung der Aufzeichnung verlangt werden. Weiters kann man sich mit der Datenschutzbehörde in Verbindung setzten, damit diese Sorge dafür trägt, dass die Aufzeichnung in Zukunft nur nach gültiger Zustimmung erfolgt.


Spannungsfelder

Problematisch verhält es sich in der Praxis vor allem dann wenn der Zweck eines Telefongesprächs nicht eindeutig ist bzw. sich ändert. Zu denken wäre beispielsweise an Vertragsabschlüsse die sich im Rahmen eines Supportgesprächs ergeben. Im Zweifelsfall sind in einer derartigen Situation mehrere Zustimmungserklärungen einzuholen oder die Aufzeichnung ist zu unterlassen.


„Übermitteln“ per Lautsprecher

Was für die Aufzeichnung von Telefongesprächen gilt, gilt im weitesten Sinne auch für die Verwendung einer Lautsprecherfunktion. Solange der Anrufer nicht zustimmt, dass auch andere zuhören, ist das „Übermitteln“ des Gesprächsinhalts mittels laut schalten an andere Personen unzulässig und greift auf alle Fälle in die Persönlichkeitsrechte ein.


Zusammenfassung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Tonaufnahmen sind, soweit ein Personenbezug hergestellt werden kann, personenbezogene Daten, daher gelten für diese die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

Die allgemeine Höflichkeit verpflichtet bereits dazu um Erlaubnis zu fragen ob ein Gespräch aufgezeichnet bzw. verwendet werden darf, wer diese Höflichkeit nicht besitzt, den verpflichten, neben datenschutzrechtlichen auch straf- zivil- und urheberrechtliche Bestimmungen dazu. Details dazu lesen sie in unserem Artikel knowhow.text.29205tur[Datensatz nicht vorhanden].

Ist bzw. war man von einer Aufzeichnung betroffen, so kann man jederzeit die Löschung der gespeicherten Daten verlangen und sich bei Schwierigkeiten mit der Datenschutzbehörde in Verbindung setzen.

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