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Verwendung von Meldedaten und Zutrittsrechte durch die GIS
Rundfunkgebührengesetz (RGG) §2 Abs. 3, 5, §4 Abs. 3, §6
Die GIS (Gebühreninkasso Service GmbH) hat nach dem Rundfunkgebührengesetz die Möglichkeit auf Meldedaten zuzugreifen. Darüberhinaus sind Betroffene verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben zu vorhandenen Rundfunkempfangseinrichtungen zu machen.

Das Rundfunkgebührengesetz regelt grundsätzlich die Einhebung der Rundfunkgebühren durch die GIS (Gebühreninkasse Service GmbH). Der ORF und der Bund halten jeweils 50% der Anteile an der Gesellschaft.

Die GIS ist in Bezug auf das Inkasso der Rundfunkgebühren mit der Wahrnehmung von behördlichen Aufgaben betraut. Zuständige Oberbehörden (z.B. für Berufungen) sind die örtlich zuständigen Finanzlandesdirektionen.

Nach §2 Abs. 3 sind die Rundfunkteilnehmer dazu verpflichtet, von sich aus eine Meldung an die GIS vorzunehmen, wenn in einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit Rundfunkempfangseinrichtungen betrieben werden.

Die GIS hat allerdings nach §4 Abs. 3 die Aufgabe alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu diesem Zweck müssen die Meldebehörden auf Verlangen der GIS Name, Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte aller in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen zur Verfügung stellen. Die von den Meldebehörden übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck der Erfassung aller Rundfunkteilnehmer verwendet werden und müssen spätesten zum Ende des folgenden Kalenderjahres gelöscht werden. Nicht gelöscht werdend die Daten von Betroffenen, die trotz Aufforderung keine Auskunft darüber erteilt haben, ob von ihnen Empangseinrichtungen betrieben werden.

In der Praxis dürfte die Frist bis zum Ende des folgenden Kalenderjahrs für die Löschung kaum relevant sein, da die GIS immer wieder aktuelle Meldedaten erhält.

Die GIS ist auch berechtigt bezüglich Wohnungen und anderen Räumlichkeiten, für die keine Meldung vorliegt, anzufragen ob Empfangseinrichtungen betrieben werden. Der Betroffene ist in diesem Fall zur Auskunfterteilung verpflichtet (§ 2 Abs. 5).

Bei Verweigerung von Auskünften oder bei begründetem Verdacht, dass eine Mitteilung unrichtig ist, muss die GIS eine Überprüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörde veranlassen. Bei einer solchen Prüfung ist den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde - wenn sie sich ausweisen - auch das Betreten von Räumlichkeiten zu gestatten (§6 Abs. 5 RGG mit Verweis auf § 86 Abs. 6 u. 7 TKG).

[Anm. der Redaktion: die Bestimmungen "§ 86 Abs. 6 u. 7 TKG" beziehen sich auf das alte Telekommunikationsgesetz vor 2003 und sind nicht mehr in Kraft. Eine anpassung des FGG wurde offenbar übersehen. Aus diesem Titel kann somit der Zutritt nicht mehr erzwungen werden. Stand: Juli 2006. Wir empfehlen jedoch den aktuellen Stand jeweils unter http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/ abzufragen.]


Betreten und Durchsuchen - richtiges Verhalten

Wengleich derzeit keine Rechtsgrundlage für das Betreten zum Zwecke der Überprüfung der Angaben zum Betrieb von Rundfunkanlagen besteht (siehe Abschnitt oben), muss deutlich auf die Unterschiede zwischen betreten und Durchsuchen aufmerksam gemacht werden.

Selbst wenn ein Betroffener das betreten gestattet (quasi auf freiwilliger basis), hat das betretende Organ keinerlei Untersuchungsbefugnis. D.h. er dar Räume betreten, alles Freiliegende ansehen, aber weder Türen noch Laden öffnen oder Sachen berühren. Auch sind keine Auskünfte zu geben, die in keinem Zusammenhang mit seiner Überprüfung  stehen. Auf Vorhalte, dass es doch unrealisitisch ist, das man nicht fernsieht oder Radio hört oder zu welchem Zweck Möbelstücke oder Geräte aufgestellt wurden, muss nicht eingeegangen werden.

Am Besten ist es gleich zu Beginn der "Betretung" das amtshandelnde Organ darauf aufmerksam zu machen und darauf hinzuweisen, dass man weder das selbständige Öffnen von Türen und Laden gestatten wird, noch Auskünfte über die Sache hinaus geben wird. Wer also kein Rundfunkgerät hat und trotzdem üebrprüft wird, sollte sich auf die Angabe "er verfüge über kein der Gebührenpflicht unterliegendes Rundfunkgerät" beschränken und alle weiteren Erklärungen und Ausführungen unterlassen.


Verwaltungsbefugnisse

Die GIS agiert im Zusammenhang mit der Gebühreneintreibung wie eine Behörde. Für Fälle der Zuwiderhandlung gegen das Gesetz sind Verwaltungsstrafen bis zu einer Höhe von EUR 2.180 vorgesehen.

Der direkte Zugriff der GIS auf die Meldedaten erklärt, warum Betroffene in vielen Fällen direkt nach der Anmeldung eine Aufforderung zur Meldung von Empfangseinrichtungen von der GIS erhalten. Die ARGE DATEN ist diesbezüglich immer wieder mit Anfragen konfrontiert. Die Vorgangsweise der GIS ist allerdings durch das Rundfunkgebührengesetz gedeckt.


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