Datenschutzbehörde  Datenschutz Europa privacy service
 
Was ist die Datenschutzbehörde, wer leitet sie und welche Aufgaben hat sie?
DSGVO Art 33, 35, 52, 57-59, 78, 83
Aufgaben der Datenschutzbehörde - Befugnisse der Datenschutzbehörde - Verhängung von Geldstrafen - Tätigkeitsbericht der Datenschutzbehörde - Leitung der Datenschutzbehörde - Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde - Kontaktdaten der Datenschutzbehörde

Die Datenschutzbehörde (=Aufsichtsbehörde) ist eine, gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), auf Bundesebene eingerichtete, in Wien ansässige Aufsichtsbehörde. Diese Aufsichtsbehörde ist für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der DSGVO zuständig. Gemäß Art 52 DSGVO handeln die Aufsichtsbehörden unabhängig. Bei Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß der DSGVO sind sie frei von externen Weisung. Ihre rechtsverbindlichen Beschlüsse unterliegen gemäß 78 DSGVO der gerichtlichen Überprüfung.


Aufgaben der Datenschutzbehörde

Die Datenschutzbehörde ist zuständig für die Ahndung von Rechtsverletzungen in Österreich, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter seinen Sitz im Bundesgebiet hat oder es sich um eine Behörde oder einen beliehenen Rechtsträger des EU-Mitgliedstaates handelt oder eine Datenverarbeitung von einem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter mit Sitz in einem Drittstaat betrieben wird und die Datenverarbeitung auf Betroffene im eigenen Staatsgebiet abzielt.
Die österreichische Datenschutzbehörde muss mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Neben der Überwachungs- und Durchsetzungspflicht der Anwendung dieser DSGVO obliegt der Datenschutzbehörde ein Beschwerdeverfahren.
Eine wichtige Hauptaufgabe der Datenschutzbehörde besteht darin die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung zu sensibilisieren und sie darüber zu aufklären. Sie muss eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die gemäß Art 35 Abs 4 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist.


Befugnisse der Datenschutzbehörde

Die DSGVO sieht die Datenschutzbehörde als eine Anlaufstelle für die Meldung von Datenschutz-Verletzungen (Art 33 DSGVO). Die Behörde stellt Informationen über Betroffenenrechte zur Verfügung. Weiters hat sie Untersuchungsbefugnisse (Zutrittsrecht zu Räumlichkeiten) und Abhilfebefugnisse (Warnung, Verwarnung), Genehmigungsbefugnisse (Stellen akkreditieren, Zertifizierungen erteilen) und beratende Befugnisse (Konsultationsverfahren bei Datenschutzfolgenabschätzung).


Verhängung von Geldstrafen

Grundsätzlich darf die Datenschutzbehörde gemäß Art 83 DSGVO Geldstrafen verhängen. Sie ist zur Festlegung und Genehmigung von Vertragsklauseln sowie Genehmigung von verbindlichen internen Vorschriften zuständig. In der Regel erfolgt auch vor Erlassung von Bundesgesetzen, sowie von Verordnungen des Bundes eine Stellungnahme durch die Datenschutzbehörde.


Tätigkeitsbericht der Datenschutzbehörde

Darüber hinaus ist sie gemäß Art 59 DSGVO verpflichtet jährliche Tätigkeitsberichte zu erstellen. Der Tätigkeitsbericht hat die Tätigkeiten der Datenschutzbehörde, die Art der gemeldeten Verstöße und die Art der getroffenen Maßnahmen im Sinne des Art 58 Abs 2 DSGVO zu enthalten.


Leitung der Datenschutzbehörde

Die Leitung der Datenschutzbehörde unterliegt dem auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für fünf Jahre bestellten Leiter, wobei eine Wiederernennung der Mitglieder möglich ist. Der Leiter ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden (Art 57 DSGVO). Mitarbeiter der Datenschutzbehörde unterstehen nur den Weisungen des Leiters der Datenschutzbehörde.


Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde

Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde ist eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich. Dieses entscheidet über eingebrachte Beschwerden im Senat bestehend aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.


Kontaktdaten

Aktuelle Kontaktdaten der Datenschutzbehörde finden sich in der Liste wichtiger Datenschutzorganisationen (http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=ORG-DATENSCHUTZ).

mehr --> Wichtige Datenschutzorganisationen

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