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DSGVO Art 33, 35, 52, 57-59, 78, 83 Aufgaben der Datenschutzbehörde - Befugnisse der Datenschutzbehörde - Verhängung von Geldstrafen - Tätigkeitsbericht der Datenschutzbehörde - Leitung der Datenschutzbehörde - Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde - Kontaktdaten der Datenschutzbehörde Die Datenschutzbehörde (=Aufsichtsbehörde) ist eine, gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), auf Bundesebene eingerichtete, in Wien ansässige Aufsichtsbehörde. Diese Aufsichtsbehörde ist für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der DSGVO zuständig. Gemäß Art 52 DSGVO handeln die Aufsichtsbehörden unabhängig. Bei Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß der DSGVO sind sie frei von externen Weisung. Ihre rechtsverbindlichen Beschlüsse unterliegen gemäß 78 DSGVO der gerichtlichen Überprüfung. Die österreichische Datenschutzbehörde muss mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten. Neben der Überwachungs- und Durchsetzungspflicht der Anwendung dieser DSGVO obliegt der Datenschutzbehörde ein Beschwerdeverfahren. Eine wichtige Hauptaufgabe der Datenschutzbehörde besteht darin die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung zu sensibilisieren und sie darüber zu aufklären. Sie muss eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die gemäß Art 35 Abs 4 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist. mehr --> Wichtige Datenschutzorganisationen |
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