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2007/09/20 Elektronische Einsichtnahme in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens
Durch das Bundesministerium für Justiz wurde die Exekutionsordnungs-Novelle 2008 zur Begutachtung vorgelegt - Nutzungsmöglichkeiten der Exekutionsdaten - manche Kreditinformationsdienste berufen sich bezüglich der von ihnen verarbeiteten, personenbezogenen Daten auf diesen "Geschäftsbehelf" - offenbar ohne Rechtsgrundlage

Gesetzesbestimmung

Gem. § 73a  Abs 1 EO hat der Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf eine Sicherung vor Missbrauch die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, insbesondere die Namensverzeichnisse, die Register über Pfändungen und die Listen der Vermögensverzeichnisse, zu bestimmen, in die Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen dürfen. Dies dann, wenn sie die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigen.


Welche personenbezogenen Daten sind einsehbar?

Geregelt sind die genauen Modalitäten der Einsichtnahme in die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische  Einsicht in  Geschäftsbehelfe  des Exekutionsverfahrens. Die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens sind eine Sammlung von Informationen, die im Zusammenhang mit Exekutionsverfahren von den Gerichten geführt werden. Die Geschäftsbehelfe stehen nur einem geschlossenen Benutzerkreis zur Verfügung. Zugriffsberechtigt sind Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften öffentlichen Rechts. Um den Zugriff auf die Geschäftsbehelfe frei zu schalten, ist bei der jeweiligen Anmeldung der ERV-Code inklusive der Bestätigung der jeweiligen Standesvertretung vom Antragsteller anzugeben. Verfügbare Informationen sind: Abfragemöglichkeiten im Pfändungsregister mit Anmerkungen, Pfändungsregister ohne Anmerkungen, Vermögensverzeichnis, Namensverzeichnis der verpflichteten Parteien, ergebnislose Vollzugsversuche und Sperrfristen.


Einsichtnahme beschränkt

Bei Betrachtung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen ergeben sich folgende Beschränkungen einer rechtmäßigen Einsichtnahme:

-) personelle Beschränkungen: Eine Einsichtnahme ist nur für den genannten Personenkreis Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts möglich

-) Beschränkung auf den Zweck der Einsichtnahme: Auch der bezeichnete Personenkreis darf eine Einsichtnahme nur vornehmen, wenn die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigt werden. Die entsprechende Einsichtnahme ist also nur dann rechtmäßig, wenn die entsprechenden Informationen tatsächlich zur Führung eines bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens benötigt werden, an welchem der Einsichtnehmende beteiligt ist.

Weitere Beschränkungen ergeben sich aus der Verordnung des Bundesministers für Justiz. Einerseits ist die Dauer der Verfügbarkeit der entsprechenden Informationen eingeschränkt, dies nach der Verordnung folgendermaßen:

- Namensverzeichnisse der verpflichteten Parteien: mindestens 18, höchstens aber  20 Monate nach der letzten Veränderung im Geschäftsregister
- Listen der abgegebenen Vermögensverzeichnisse: 1 Jahr ab Abgabe des  Vermögensverzeichnisses
- Listen der ergebnislosen Vollzugsversuche:  6 Monate nach dem letzten Vollzugsversuch
- Pfändungsregister: bis zum Erlöschen des Pfandrechts


Eigene Verpflichtung zu Richtigstellung und Löschung

Gemäß § 7 der entsprechenden Verordnung ist, hat sich der Aussagewert der Daten nachträglich in relevanter Weise verändert, von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen die Einsicht in die personenbezogenen Daten nicht mehr oder nur mit auf den Verfahrensausgang hinweisenden Ergänzungen zu gewähren. Die Ergänzung personenbezogener Daten kann auch von einer mit dem Verpflichteten namensgleichen Person beantragt werden. Diese mit Verordnung festgelegte Verpflichtung entspricht weitgehend den entsprechenden Verpflichtungen, welche das DSG 2000 in seinem Anwendungsbereich festlegt.


Entscheidung des VfGH

Mit Erkenntnis vom 12. 12. 2002, G 194/02, V 45/02, hatte der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Bundesminister für Justiz ausgehend von der entsprechenden Bestimmung des § 73 a EO im Verordnungswege jene Regelungen zu erlassen hat, die dem Anliegen der Betroffenen Rechnung tragen, hinsichtlich der elektronischen Einsicht Dritter in die ihn betreffenden personenbezogenen Daten die Richtigstellung  der entsprechenden, personenbezogener Daten sowie deren Löschung im Sinne eines Ausschlusses der elektronischen Einsicht, durchsetzen zu können. Erst dieses höchstgerichtliche Erkenntnis führte dazu, dass die entsprechenden Bestimmungen über die zeitliche Begrenzung der Einsichtnahme sowie der Anspruch auf Richtigstellung und Löschung Teil der Verordnung wurden. Probleme bereitet die Durchsetzung dieser Ansprüche, die nicht nach dem DSG 2000 sondern anhand der Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes im zivilrechtlichen Wege erfolgt. Die ARGE Daten wird dazu eine gesonderte Betrachtung anstellen.


Resumee

Die Betrachtung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen macht vor allem eines deutlich: Die Einsichtnahme in personenbezogene Daten nach § 73 a EO unterliegt strengen Anforderungen sowohl hinsichtlich des Zwecks als auch des Kreises der Einsichtsberechtigten. Eine Einsichtnahme für Kreditauskunftsdienste ist schon aufgrund des definierten Adressatenkreises nicht möglich. Aber auch die Übermittlung personenbezogener Daten an Kreditauskunftsdienste durch einen zur Einsichtnahme Berechtigten stellt zweifellos einen Verstoß gegen die Bestimmungen des DSG dar, da sowohl Einsichtnahme als auch Übermittlung streng zweckgebunden sind. Als Quelle rechtmäßiger Datenherkunft für Kreditauskunftsdienste scheidet der § 73 a EO somit aus.

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