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TGK §107, vormals TGK §101 Rechtslage bezüglich unerwünschter Anrufe oder Faxe und Kontaktadressen der Fernmeldebüros (Möglichkeit der Anzeige) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien (Faxen) - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Dies ist ausdrücklich in § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) geregelt. Wobei eine bereits erteilte Zustimmung jeder Zeit, ohne eventuelle Nachteile auf ein bestehendes Vertragsverhältnis, widerrufen werden kann – wodurch weitere Werbeanrufe unzulässig werden. Erhält man unzulässige Anrufe (= Werbeanruf ohne vorher seine Zustimmung erteilt zu haben), so kann man derartige „Werbesünder“ beim zuständigen Fernmeldebüro (http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=TK-BEHOERDEN) anzeigen – es drohen Strafen bis zu 37.000 €. Dazu ist es im Vorfeld natürlich notwendig so viele Details wie möglich über den Anrufer in Erfahrung zu bringen. Wie beispielsweise: - Telefonnummer des Anrufers - Wer ruft an? (Name) - Für welche Firma / welches Produkt wird geworben? - In wessen Auftrag erfolgt der Anruf (Werbefirma) - Datum und Uhrzeit des Anrufes - ... Erhält man unzulässige Anrufe von unbekannten Teilnehmern und lässt sich auch im Rahmen des Gesprächs kein Auftraggeber ermitteln, so bietet das TKG 2003 in § 106 die Möglichkeit eine „Fangschaltung“ zu installieren um die Telefonnummer des Anrufers zu erfahren. Dies kann jedoch mit Kosten verbunden sein, welche zwar vom unzulässigen Anrufer zurückgefordert werden können – aber natürlich nur wenn sich dieser ermitteln lässt (Stichwort: Wertkartentelefon). Die Probleme liegen jedoch im Detail, da ausschließlich unerwünschte WERBEtelefonate und WERBEfaxe unzulässig sind, nicht jedoch andere unerbetene Anrufe. Diese 'Lücke' nutzen nunmehr Firmen ganz gezielt aus, indem sie keine 'Werbung' betreiben, sondern Marktforschung und Meinungsumfragen als Vorwand für unerwünschte Zusendungen benutzen. Selbst eine Geheimnummer schützt nicht mehr verlässlich vor unerwünschten Anrufen, da viele Firmen dazu über gegangen sind, Telefonnummern nach dem Zufallsprinzip zu generieren, automatisch zu wählen und nur wenn jemand abhebt wird die Verbindung zu einer Person (meist Vertreter oder CallCenter) hergestellt. Sollten unzulässige Anrufe über eine längere Zeit hindurch ein Ausmaß erreichen, das geeignet ist, die Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, so wäre auch eine Anzeige wegen beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) vorstellbar. Unerwünschte Werbeanrufe müssen keineswegs geduldet werden. In den meisten Fällen wird es das einfachste sein, den Anrufer aufzufordern dies in Zukunft zu unterlassen. Für jene Fälle in denen dies nicht klappt sieht das TKG 2003 empfindliche Strafen vor. Aber wie immer gilt auch in diesem Fall „Vorsicht ist besser als Nachsicht“, so sollte man seine Telefonnummer nicht bei jedem Gewinnspiel oder bei jeder Produktinformation bekannt gegeben und auch bei Bestellungen/Vertragsabschlüssen sollte man darauf achten wozu genau man seine Zustimmung erteilt. mehr --> Liste der Staatsanwaltschaften |
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