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Worum handelt es sich bei der Ediktsdatei?
DSGVO Art 17; IO § 74; GOG §§ 84, 89
Mittels der Ediktsdatei werden gerichtliche Bekanntmachungen veröffentlicht. Unter http://www.edikte.justiz.gv.at kann jeder Einsicht in diese nehmen. Betrieben wird die Datei gemäß § 89j Gerichtsorganisationsgesetz vom Bundesministerium für Justiz.

Welche Daten werden veröffentlicht?

Für viele Betroffene ist vor allem die Insolvenzdatei von Bedeutung, in der gemäß § 74 Insolvenzordnung (IO) folgende Daten veröffentlicht werden:
- Bezeichnung des zuständigen Gerichtes
- (Firmen-) Name und Wohnort des Schuldners, Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls: Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl, Geburtsdatum
- ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht
- Name und Kontaktdaten des Insolvenzverwalters
- Informationen zur Gläubigerversammlung sowie zur Prüfungstagsatzung sowie die Aufforderung an die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen

Sonstige veröffentlichte Informationen beziehen sich auf die Schließung bzw. Wiedereröffnung von Unternehmen, Ort und Zeitpunkt von Gläubigerversammlungen, die Aufhebung von Insolvenzen bzw. die Beendigung von Sanierungsplänen.


Wie lange bleiben die Daten öffentlich zugänglich?

Gemäß § 256 Insolvenzordnung (IO) bleiben die Daten ein Jahr lang nach
- Aufhebung des Insolvenzverfahrens
- Ablauf der im Sanierungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn deren Erfüllung nicht überwacht wird
- Beendigung oder Einstellung der Überwachung des Sanierungsplans
- Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist
- Vorzeitiger Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens
öffentlich zugänglich.

Bei Erfüllung des Sanierungs- bzw. Zahlungsplans kann ein Schuldner jedoch bereits vor Ablauf dieser Frist beim zuständigen Gericht beantragen, dass keine Einsicht mehr gewährt werden soll.

Kann, mangels kostendeckenden Vermögens, kein Insolvenzverfahren eröffnet werden, bleibt diese Information drei Jahre lang veröffentlicht.


Wie lange werden die Daten gespeichert?

Mit Ablauf der oben genannten Fristen endet lediglich die öffentliche Einsichtsmöglichkeit in die Daten. Die Daten bleiben weiter gespeichert - wie lange geht aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht eindeutig hervor.


Datenschutzrechtliche Problematik

In der Insolvenzdatei werden Daten veröffentlicht, welche tief in die Privatsphäre der Betroffenen hineinreichen. Faktisch kommt dies einer Veröffentlichung der privaten Vermögensverhältnisse gleich, da jedermann auch ohne rechtliches Interesse in die Insolvenzdatei Einsicht nehmen kann.

Für natürliche Personen die von Privatkonkursen betroffen sind, stellt vor allem die langjährige Verfahrensdauer ein großes Problem dar, da ihre Vermögensdaten während des gesamten Verfahrens sowie ein Jahr danach öffentlich zugänglich sind.

Das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung der Datenspeicherung erschwert es auch den Anspruch auf Löschung der Daten (Art 17 DSGVO) durchzusetzen.

Ansprüche auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung von Daten sind jedenfalls gemäß § 84 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) vor dem Gericht, das für die Eintragung der Daten zuständig ist, geltend zu machen.


Conclusio

Ein berechtigtes Interesse (potentieller) Gläubiger, über die Insolvenz eines Geschäftspartners informiert zu sein, soll keinesfalls bestritten werden. Sehr wohl zur Diskussion steht aber, ob wirklich jeder - unabhängig von seinem rechtlichen Interesse - mehrere Jahre lang Einsicht in die privaten Vermögensverhältnisse anderer Personen haben sollte und ob bzw. wie lange diese Daten nach Abschluss eines Verfahrens noch gespeichert werden sollten. Diesbezüglich ist der Gesetzgeber gefragt!

mehr --> Wann dürfen Unternehmen Bonitätsauskünfte einholen?
mehr --> Löschungsanspruch gegenüber Wirtschaftsauskunftsdiensten & Banken
mehr --> Ausbildungsreihe "betrieblicher Datenschutzbeauftragter"
mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-eu/eu-ds-gvo-aktuell.pdf
andere --> http://www.edikte.justiz.gv.at
andere --> https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/

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