Darf für die Internetnutzung im Internetcafe ein Ausweis verlangt werden? DSGVO Art 5, 6
Informationen ob und unter welchen Umständen ein Internetcafé Daten von Benutzern verlangen darf und für welche Zwecke diese Daten verwendet werden dürfen.
Grundsätzlich herrscht in Österreich Vertragsfreiheit, d.h. es steht dem Anbieter einer Leistung oder dem Betreiber eines Lokales frei, zu definieren mit wem er Geschäfte machen will. Es besteht daher auch die Möglichkeit, die Erbringung einer Leistung mit der Bekanntgabe von Daten oder der Vorlage eines Ausweises zu verknüpfen.
Dies kann im Zusammenhang mit Jugendschutzbestimmungen sinnvoll sein, wie zum Beispiel bei Kinobesuchen von Jugendverbotsfilmen oder auch bei Betreten eines Erotikgeschäftes.
Eine Beschränkung der Bedingungen ergibt sich in der Regel nur durch Gesetze. Es darf also von einem Interessenten bzw. potentiellen Kunden nichts rechts- oder sittenwidriges verlangt werden. Wesentlich ist jedoch auch, dass die Bedingungen unter denen eine Leistung erbracht wird, dem Kunden vollständig vor dem Kauf / der Leistungserbringung bekannt gegeben werden. Das nachträgliche Aushändigen von 'Geschäftsbedingungen', von beschränkenden Nutzungsbedingungen, von zusätzlichen Lizenzvereinbarungen usw. wird nicht zulässig sein.
In diesem Sinn kann auch ein Betreiber eines Internetcafés die Vorlage eines Ausweises verlangen. Dies kann auch zu seiner Absicherung sinnvoll sein, da über das Internet sowohl Zugangsmöglichkeiten zu jugendgefährdenden Inhalten gegeben ist, andererseits durch die Interaktivität jemand beleidigende oder belästigende Mails / Nachrichten über diesen Internetzugang verschicken könnte. Durch die Erfassung der Nutzungszeiten und der Personaldaten im Sinne des Art 6 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann daher ein Missbrauch verhindert werden.
Die auf diese Weise gesammelten Informationen dürfen im Sinne des Art 5 DSGVO nur im Zusammenhang mit der Internetnutzung verwendet werden, allenfalls um den Benutzer über Neuigkeiten im Internetcafé zu informieren und ihm diesbezügliche Werbeinformationen zuzuschicken. Eine verordnungswidrige Weitergabe dieser Informationen ist unzulässig und strafbar.
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