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Gezieltes Mailfiltern kann strafbar sein
DSG § 1; StGG Art 10a; TKG § 93;
Die Entscheidung des deutschen Gerichts - Rechtslage in Österreich ähnlich - Geheimhaltungspflicht besteht - Haftung der Geschäftsführung

Die Entscheidung des deutschen Gerichts

Mit der Entscheidung 1 Ws 152/04 zum Jahresbeginn 2005 hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe festgestellt, dass das Unterdrücken (Herausfiltern) von Mails eines bestimmten Absenders unzulässig ist und eine Reihe von Geheimhaltungsrechten verletzt.

Die Mailunterdrückung wurde vom Leiter einer deutschen Hochschule bezüglich des Mailverkehrs eines wissenschaftlichen Mitarbeiters angeordnet, der in Unfrieden aus der Universität ausschied, jedoch weiterhin Kontakt zu Freunden und Mitarbeitern der Universität hielt. Die Mails wurden ohne Verständigung von Empfänger oder Absender unterdrückt.


Rechtslage in Österreich ähnlich

In Österreich fehlen noch diesbezügliche Entscheidungen, doch ist die Rechtslage ähnlich.

Hans G. Zeger: "Übereifrigen Geschäftsführungen oder auch Systemadministratoren, die die Mails bestimmter Absender, manchmal sogar ganzer 'unerwünschter' Mailserver unterdrücken, sollte bewusst sein, dass sie mit derartigen Aktionen hart am Rande des Strafrechts agieren oder unter Umständen sich selbst strafbar machen.

Insbesondere die Verwendung von Black-Lists, wie sie im Internet zu hunderten angeboten werden, zur Blockade von ganzen Mailservern, ist äußerst kritisch zu sehen. Aus dem berechtigten Wunsch die Spam-Flut einzudämmen kann rasch das unzulässige Unterdrücken von Mails werden.


Geheimhaltungspflicht besteht

Der Mailverkehr ist in Österreich nicht spezifisch geschützt, sondern als Teil verschiedener Geheimhaltungsbestimmungen geregelt.

Grundsätzlich ist Art 10a des Staatsgrundgesetzes (StGG), das Telekommunikationsgesetz (TKG 2003 § 93) und das Datenschutzgesetz (DSG § 1) anzuwenden.


Haftung der Geschäftsführung

Nicht nur durch das massive Ansteigen von Spam, Phishing, Würmern und Viren werden immer öfter Mailfilter so "streng" definiert, dass auch normale Mail-Post nicht mehr zugestellt wird. Auch die Reduktion privaten Mailverkehrs, etwa die Korrespondenz mit Online-Shop-Anbietern oder zu Telebanking-Unternehmen sind Motivation zu immer strengeren Filtereinstellungen.

Wer Mailfilter einsetzt, sollte daher bei seinem Filteranbieter sicherstellen, dass alle gefilterten Mails protokolliert werden. Entweder kann man sie nur entsprechend markieren oder Absender und Empfänger über die Tatsache der Filterung informieren und eine Möglichkeit bieten, erwünschte Mails trotzdem zuzustellen.

Werden jedoch erwünschte Mails unterdrückt oder weggefiltert und weder der Empfänger, noch der Absender ausreichend verständigt und informiert, dann haftet für allfällige Folgen die Betriebsführung. Dies kann sowohl zivilrechtlicher Natur sein (Schadenersatz), aber auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

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