rating service  security service privacy service
 
2003/06/18 Video-Handys im Schwimmbad - Verbote bringen keine Lösung
Wildwuchs des Video-Handy-Einsatzes - Aufnahmen gegen den Willen der Betroffenen nicht verboten - Verbot von Handys keine Lösung - Umfassende Regelung notwendig - Handyhersteller sind aufgefordert Privatsphäre zu unterstützen

Wildwuchs des Video-Handy-Einsatzes

Ein Nebeneffekt der Hitzewelle ist, dass die neu auf dem Markt kommenden Video-Handys nicht bloß zum Telefonieren an allen passenden und unpassenden Orten genutzt werden, sondern auch zum unauffälligen Fotografieren auf der Strasse, im Schwimmbad, am FKK-Gelände oder in der Sauna Einsatz finden. Die Langeweile des Sonnenbratens wird durch Jagd auf intime Einblicke abgekürzt. Getarnt als geschäftige Vieltelefonierer werden praktisch in Real-Time Fotos verbreitet oder auch ins Internet gestellt werden.

Hans G. Zeger, Mitglied des Datenschutzrates: 'Offenbar fühlen sich immer mehr Menschen als Möchte-Gern-James-Bonds oder Hobby-Voyeure und probieren ihre neuesten technischen Spielzeuge an unbeteiligten Personen aus.'

Auch auf öffentlich zugänglichen Plätzen genießen Menschen ein Recht auf Privatsphäre und auf Datenschutz. Niemand, der eine Sauna, ein Theater oder ein Schwimmbad besucht, muß damit rechnen 'bis auf die Haut ausgezogen zu werden' und akzeptieren dass Ablichtungen von ihm für alle Zeiten Gegenstand fremder Betrachtung werden.

Hans G. Zeger: 'Es macht einen wesentlichen Unterschied, ob sich jemand in einem FKK-Gelände mit Gleichgesinnten trifft und dabei zwangsläufig gesehen wird oder ob Fremde diese Gelegenheit nutzen, billig Bilder zu schießen um sie dann im 'Freundeskreis' kursieren zu lassen.


Aufnahmen gegen den Willen der Betroffenen nicht verboten

Mangels geeigneter Regelungen kann in Österreich jeder Mensch über jeden andern Bilder und Videoaufzeichnungen anfertigen. Es genügt rechtmäßig an einen bestimmten Ort gekommen zu sein. Nicht einmal Privatwohnungen sind sicher, sofern man sie mit Erlaubnis des Bewohners betreten hat.

Hans G. Zeger: 'Wie schon eine Arbeitsgruppe des Datenschutzrates feststellte, sind die Regelungen des Datenschutzgesetzes in den meisten Fällen nicht anwendbar. Diese Regelungen gehen von automatisierter Verarbeitung und der sofortigen Identifikation der aufgenommenen Personen aus. Werden jedoch nur Bilder gemacht und es erfolgt nicht sofort eine Personenauswertung, dann gilt das Datenschutzgesetz nicht.'

Es ist jedoch für jeden leicht nachvollziehbar, dass ohne Zustimmung aufgenommene Bilder, etwa aus einem FKK-Strand in unangenehmen Situationen auftauchen können oder gegen die Interessen der abgebildeten Person verwendet werden können.


Verbot von Handys in Schwimmbädern unpraktikabel

Nunmehr ist die Forderung eines Verbots von Kamerahandys in Schwimmbädern aufgetaucht. Unter anderem macht sich die Obfrau der freiheitlichen Frauen Tirols, Nadja Pramsoler dafür stark. Sie fürchtet einen Autoritätsverlust von nackten Richterinnen.

Hans G. Zeger: 'Obwohl der Ansatz, die Privatsphäre zu stärken, richtig ist, wird mit völlig ungeeigneten Argumenten aufgewartet. Ich bin mir sicher, dass österreichische Richterinnen unabhängig genug sind, sich nicht von einem geheim aufgenommenen Saunafoto in der Urteilsfindng beeinflussen zu lassen.'

Tatsächlich ist ein Fotohandyverbot nicht praktikabel umzusetzen. Wer sollte alle Taschen nach normalen und Fotohandys durchsuchen und bewerten? An welchen Plätzen sollten dann welche Handys verwendet werden dürfen? Wer definiert und exekutiert ein derartiges Verbot?

Abgesehen davon macht es keinen Sinn, den legal telefonierenden zu diskriminieren, bloß weil er ein Multimediahandy besitzt.


Umfassende Regelung notwendig

Tatsächlich muß der Problemkreis der Video- und Fotoaufzeichnung umfassend gelöst werden. Dazu wurde auch ein umfassender Vorschlag im Datenschutzrat eingebracht.

Die wichtigsten Eckpunkte:
- Videoüberwachungen dürfen nur zu genau vorgegebenen Zwecken möglich sein,
- private Organisationen sollten nicht mehr Aufzeichnungen machen dürfen, als die staatlichen Sicherheitsbehörden,
- es muß verbindliche Informations- und Kennzeichnungspflichten geben, aus denen der Betroffenen Auftraggeber, Zweck, Speicherdauer und Beschwerdestelle einer Videoüberwachung erkennen kann,
- es muß verbindliche Löschungsverpflichtungen geben,
- alle Verpflichtungen gelten immer dann, wenn die Erkennbarkeit einer Person möglich ist (unabhängig davon, ob die Aufzeichnungen tatsächlich zur Personenidentifikation verwendet werden)

Zusätzlich sollte bei rein privaten Aufnahmen, die ja keinem speziellen Zweck dienen, immer das Einverständnis des Betroffenen für die Aufnahme notwendig sein. Verletzungen sollten als Grundrechtseingriff schadenersatzpflichtig sein, sinnvoll wäre eine pauschalierte Entschädigungssumme von 1.000 EUR pro Verletzung und verletzter Person, sofern nicht ein tatsächlicher höherer Schaden entstanden ist.

Hans G. Zeger: 'Bei den üblichen privaten Aufnahmen im Bekannten- und Verwandtenkreis würde sich nichts ändern. Man hätte jedoch erstmals eine wirksame Handhabe gegen Spanner und Voyeure.'


Handyhersteller gefordert

Aus technischer Sicht wäre es sinnvoll Fotohandys mit einer roten Lampe auszustatten, die leuchtet, sobald der Fotoaufnahme-Modus aktiviert ist. Dies würde es einem Betroffenen erleichtern zu erkennen ob jemand versucht verdeckte Aufnahmen zu machen.

Für eine sinnvolle technische Umsetzung ist die Kreativität der Handyhersteller gefordert.





Die angezeigten Informationen und Artikel werden im Rahmen des ARGE DATEN Informationsdienstes kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, es wird jedoch für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Alle Angaben, Aussagen und Daten beziehen sich auf das Datum der Veröffentlichung des Artikels. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Links, auf Websites gemachte Beobachtungen und zu einem Sachverhalt gemachte Aussagen zum Zeitpunkt der Anzeige eines Artikels nicht mehr stimmen müssen. Der Artikel wird ausschließlich aus historischem und/oder archivarischen Interesse angezeigt. Die Nutzung der Informationen ist nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Dieser Informationsdienst kann professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. Diese wird von der ARGE DATEN im Rahmen ihres Beratungs- und Seminarservice angeboten und vermittelt. Verwendete Logos dienen ausschließlich zur Kennzeichnung der entsprechenden Einrichtung. Die verwendeten Bilder der Website stammen, soweit nicht anders vermerkt von der ARGE DATEN selbst, den in den Artikeln erwähnten Unternehmen, Pixabay, Shutterstock, Pixelio, Aboutpixel oder Flickr.

© ARGE DATEN 2000-2024 Information gemäß DSGVOwebmaster