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Dürfen Fotos von Verkehrssündern im Internet veröffentlicht werden?
DSGVO Art 1, 4, 6, 82-83; UrhG § 78
Ausgangslage - Umfassender Datenschutz - Fotos als personenbezogene Daten - Berechtigtes Interesse - Geldstrafe und Schadenersatz - Conclusio

Ausgangslage

Im Internet finden sich zahlreiche Seiten und Portale auf denen Bilder von Verkehrssündern, hauptsächlich falsch parkenden PKWs veröffentlicht sind. Manche dieser Seiten dienen der Unterhaltung, andere wollen gezielt auf Fehlverhalten aufmerksam machen und Personen bloßstellen. Zuletzt sorgte das Veröffentlichen von Falschparkern, vorzugsweise auf Radwegen, für Aufsehen. Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit stellt sich in jedem Fall.


Umfassender Datenschutz

Grundsätzlich hat jedermann gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) das Recht auf Datenschutz bei der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art 1 DSGVO). Dieser Anspruch auf Schutz besteht nicht falls Daten gemäß Art 6 DSGVO rechtmäßig verarbeitet werden.


Fotos - personenbezogene Daten

Auch Fotos sind personenbezogene Daten im Sinne des Art 4 Zif 1 DSGVO, sofern sich diese einer Person zuordnen lassen. Aufnahmen von (erkennbaren) Personen stellen ohne Zweifel personenbezogene Daten dar. Aufnahmen von Kraftfahrzeugen sind „personenbezogen“ sofern das Kennzeichen erkennbar ist und somit eine Zuordnung zum Fahrzeugbesitzer möglich ist.Selbst wenn das Kennzeichen nicht erkennbar ist können (Werbe-) Aufkleber, Verzierungen, spezielle Aufbauten oder sonstiges ein Fahrzeug auf eine bestimmte Person rückführbar, und somit personenbezogen machen.


Berechtigtes Interesse

Mangels anderer Rechtsgrundlage könnte nur ein berechtigtes Interesse die Veröffentlichung eines personenbezogenen Fotos rechtfertigen. Ob ein solches Interesse besteht, lässt sich einzig an dem Verarbeitungszweck beurteilen. Wie bereits eingangs erwähnt besteht der Zweck von Internetseiten bzw. -portalen auf denen Fotos von Verkehrssündern veröffentlicht werden entweder darin die Besucher zu unterhalten oder darin andere bloß zu stellen. Ein berechtigtes Interesse liegt bei solchen Portalen nicht vor - das Veröffentlichen eines Fotos ohne Einwilligung des Betroffenen ist daher unzulässig! Das Veröffentlichen von Personenfotos ist darüber hinaus auch urheberrechtlich unzulässig sofern dadurch "berechtigte Interessen des Abgebildeten" verletzt werden (§ 78 Urheberrechtsgesetz (UrhG)).


Geldstrafe und Schadenersatz

Grundsätzlich sind Verstöße gegen die DSGVO auf dem Beschwerderechtsweg gegen denjenigen geltend zu machen, der das Foto im Internet veröffentlicht hat. Lässt sich kein für die Veröffentlichung Verantwortlicher feststellen, so kann man sich auch mit dem Betreiber einer Website / eines Portals in Verbindung setzen. Diese sind gemäß E-Commerce-Gesetz dazu verpflichtet fremde Inhalte zu löschen, sobald ihnen deren Unrechtmäßigkeit bekannt wird.

Die Datenschutzbehörde verhängt Geldstrafen von bis zu 20 Mio. Euro oder bei einem Unternehmen von bis zu 4% des gesamten weltweiten Jahresumsatzes (Art 83 Abs 5 DSGVO). Neben der Geldstrafe können Betroffenen Schadenersatzklage für den tatsächlich erfolgten materiellen und/oder immateriellen Schaden geltend machen (82 DSGVO). Die Zivilgerichte (NICHT die Datenschutzbehörde) sind für Schadenersatzklagen zuständig.


Conclusio

Fotos die sich einer bestimmten Person zuordnen lassen, sind personenbezogene Daten und dürfen grundsätzlich nicht ohne Einwilligung im Internet veröffentlicht werden.

Das Veröffentlichen von Fotos, die keiner Person zugeordnet werden können, ist hingegen datenschutzrechtlich unbedenklich, könnte aber sonstige Rechte (Musterschutz, Markenrechte) verletzen.

mehr --> Bildaufnahme im Gesundheitsbereich
mehr --> Datenschutzrechtliche Aspekte der Personen-Ortung
mehr --> Unter welchen Kriterien sind Bildaufnahmen zulässig?
mehr --> Ausbildungsreihe "betrieblicher Datenschutzbeauftragter"
mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-eu/eu-ds-gvo-aktuell.pdf
andere --> https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/

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