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Datenschutzkommission erteilt privatem Street-View Abfuhr
Stand: 29.04.2013
Datenschutzkommission (DSK) erteilt mobiler PKW Videoüberwachung klare Absage - dreiste Argumentation des Antragstellers zurückgewiesen - Überwachung des öffentlichen Raums ausschließlich für Sicherheitsbehörden zulässig - Privatem Überwachungswahn wurde abermals Einhalt geboten - nicht genehmigte Überwachung kann teuer werden - Beweisdokumentation NACH Unfall weiterhin zulässig

Zum Schutz des eigenen PKWs und zur Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, versuchte eine Privatperson die mobile Videoüberwachung aus seinem Auto heraus, zu registrieren.

Mittels Kameras sollte die unmittelbare Umgebung des PKWs - der Gehsteig bzw. die Straße - während sämtlicher Fahrten aufgezeichnet werden. Das aufgezeichnete Videomaterial sollte als Beweismaterial zur Verfügung stehen, mit dem das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer dokumentiert oder das Verschulden an einem Unfall aufgeklärt werden könnte.


Dreiste Argumentation des Antragstellers

Obwohl ursprünglich vom Antragsteller als Videoüberwachung gemeldet, vertrat dieser während des Meldeverfahrens die Meinung, es handle sich nicht um eine Videoüberwachung iSd. Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000). Schließlich erfolge keine systematische fortlaufende Feststellung von Ereignissen. Auch gebe es kein bestimmtes Objekt, wie in § 50a DSG 2000 gefordert, da sich das Auto ständig in Bewegung befindet.

Vielmehr verglich der Antragsteller seine geplante Videoüberwachung, mit Videoaufnahmen die z.B. von Touristen oder durch Helmkameras von Sportlern erstellt werden. Da die Aufzeichnungen ausschließlich durch den Antragsteller ausgewertet werden sollten, sah er die Datenverwendung im Rahmen persönlicher Zwecke als gerechtfertigt an und begehrte sodann eine beliebig lange Aufbewahrungsdauer des Videomaterials.

Tatsachen, dass sein PKW in der Vergangenheit bereits Ziel eines gefährlichen Angriffs geworden war bzw. zukünftig sein könnte, konnte der Antragsteller nicht - wie in § 50c Abs 1 DSG 2000 gefordert - glaubhaft machen. Statt zu warten bis etwas passiert, wollte er lieber vorsorglich handeln.


DSK stellt klar - permanente Aufzeichnungen aus dem Auto ist Videoüberwachung

Entgegen der Meinung des Antragstellers, stellte die DSK in ihrer Entscheidung K600.319-005/002-DVR/2012 (http://ftp.freenet.at/privacy/ds-at/DSK-K600.319-005_002-DVR_...) fest, dass die Aufzeichnung systematisch erfolge, da jede Fahrt fortlaufend aufgezeichnet werden sollte. Ziel der Aufzeichnung war das Festhalten von potentiell "interessanten" Ereignissen (z.B. das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer).

Weiters „betrifft“ iSd § 50a Abs 1 DSG 2000 die Videoüberwachung, den Antragsteller und dessen PKW auch wenn die Straße bzw. andere Verkehrsteilnehmer erfasst werden. Dass Videoüberwachungen nur das eigene Objekt erfasst und aufgezeichnet werden muss, geht aus dem Gesetz nicht hervor.

Somit waren sämtliche Voraussetzungen für das Vorhandensein einer Videoüberwachung iSd. Datenschutzgesetztes erfüllt und die gesetzlichen Bestimmungen anwendbar.


Verwendungszweck der Videoüberwachung entscheidend

Der wahre Zweck der Videoüberwachung soll die Beweissicherung im Falle eines Unfalls sein und nicht persönliche oder familiäre Zwecke, wie Hochzeits- oder Urlaubsaufnahmen. Vergleiche des Antragstellers mit Videoaufnahmen von Touristen oder Helmkameras von Sportlern sind aufgrund des geplanten Verwendungszwecks nicht zutreffend.


Öffentliche Überwachung durch Private ist unzulässig

Mit der Entscheidung stellt die DSK - wieder einmal - klar, dass für Private kein Recht auf Überwachung des öffentlichen Raums besteht.

Privatpersonen dürfen ausschließlich jene Bereiche überwachen, die ihrer Machtsphäre zuzurechnen sind, also ihr Haus, ihre Wohnung oder ihr Betriebsgelände. Die Überwachung des öffentlichen Raums ist, aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols, ausschließlich durch die Sicherheitsbehörden, nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes zulässig.

Mangels rechtlicher Befugnis zur Überwachung des öffentlichen Raums wurde die Registrierung der mobilen PKW-Videoüberwachung abgelehnt. Ergänzend wies die DSK darauf hin, dass die Genehmigung einer unverhältnismäßigen „Blankogenehmigung“ gleichgekommen wäre, da es unmöglich ist, abzuschätzen, welche Straßen mit dem PKW befahren und somit erfasst worden wären.

Die Frage, ob schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der erfassten Verkehrsteilnehmer durch die mobile Videoüberwachung verletzt wären, ließ die DSK unbeantwortet. Davon ist aber auszugehen. Schließlich wären neben anderen Autolenkern auch völlig unbeteiligte Fußgänger von der Videoüberwachung erfasst worden. Vom Pendler bis zum Elternteil, der einen Kinderwagen am Gehsteig schiebt, hätten alle mit dem Gefühl leben müssen, permanent überwacht zu werden. Mit dieser Entscheidung hat die DSK die unkontrollierte Überwachung des öffentlichen Raums verhindert.


Teuerer Überwachungs"spaß"

Nach dieser Entscheidung muss jeder Autofahrer mit Video-Ausstattung mit einer Anzeige und einer Verwaltungsstrafe bis zu 10.000,- Euro, im Wiederholungsfall sogar bis 25.000,- Euro rechnen. Unerwünscht gefilmte Personen könnten sogar zivilrechtlichen Schadenersatz bis 20.000,- Euro beanspruchen. Ein teurer Spaß der Law-and-Order-Fans.


Fazit

Obwohl die DSK-Entscheidung in Anbetracht aktueller technischer Entwicklungen, wie Video-Brillen und Google-Glass, innovationsbremsend erscheint, stellt sie eine wichtige Klarstellung zur Wahrung der Privatsphäre dar.

Nicht neuen technischen Systemen, sondern Privatpersonen, die mittels Videoüberwachung Law-and-Order spielen wollen, wurde eine klare Absage erteilt. Mangels rechtlicher Befugnis ist die Videoüberwachung des öffentlichen Raums für Private schlicht unzulässig.

Weiterhin zulässig bleibt natürlich die Beweissicherung NACH einem Unfall mittels Videoaufzeichnung und Fotos. In diesem Fall können überwiegende rechtliche Interessen geltend gemacht werden. Diese finden jedoch dort ihre Grenze, wo eine Aufzeichnung keinen Beweischarakter mehr hat, sondern ausschließlich "just-for-fun" erfolgt.

mehr --> DSK 07.11.2012, K600.319-005/002-DVR/2012

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