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Dürfen Telekomanbieter Verkehrsdaten zu Werbezwecken verwenden?
DSGVO Art 15; TKG § 96;
Als Verkehrsdaten werden alle Informationen bezeichnet, die im Zuge der Herstellung einer Verbindung anfallen - Eine Verwendung von Verkehrsdaten zu Werbezwecken bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen

Ausgangslage

Ein Betroffener hat einen Telefonanschluss (Telekombetreiber TK-I), benutzt mit diesen jedoch in erster Linie einen Alternativanbieter (Telekombetreiber TK-II). Mittels Telefonanrufes kündigt der Telekombetreiber TK-I an, er werde jemanden vorbeischicken, um die neuesten Angebote von TK-I vorzustellen. Begründet wurde die Werbeaktion damit, dass der Betroffene doch Kunde von TK-II sei. Der Betroffene lehnte dankend ab.


Definition Verkehrsdaten

Unter Verkehrsdaten, fallweise auch als Verbindungsdaten umschrieben, werden alle Informationen verstanden, die notwendig sind, um eine Verbindung herzustellen und aufrecht zu erhalten. Bei paketorientierten Diensten, wie dem Internet-Mail-Verkehr sind es alle Informationen, die zur ordnungsgemäßen Zustellung eines Mails notwendig sind.

Je nach Dienst sind es Informationen, wie Herkunfts- und Zieladresse, Beginn und Ende der Verbindung, Größe einer Nachricht, verwendete Technologien, Gebühreninformationen usw.

Die Verkehrsdaten sind sowohl bei den Sicherheitsbehörden, als auch in den Marketingabteilungen heißbegehrte Informationen. Lässt sich doch aus den Verbindungsmustern, wer mit wen wann wie oft kommuniziert relativ rasch herausfiltern, welche Interessen und welche persönlichen Beziehungen eine Person hat. Im Gegensatz zum Abhören der Telefonate, das praktisch immer individuell erfolgen muss und extrem zeitaufwändig ist, können Verbindungsdaten automatisiert ausgewertet und analysiert werden.

Auch für die Telekombetreiber ist die Analyse der Verkehrsdaten eine wichtige Information, ob jemand ein "guter" Kunde ist, etwa lange und viel Mehrwertnummern in Anspruch nimmt, oder nicht. Besonders interessant wird es, wenn ein Kunde fremdgeht, also einen Telefonanschluss auch für einen alternativen Telekomanbieter verwendet.


Informationen über Alternativanbieter sind Verkehrsdaten

Technisch gesehen wird die Verbindungsherstellung über einen Alternativanbieter durch Verwendung einer Vorwahlnummer (Prefix) realisiert. Informationen über die Anwahl des Alternativanbieters fallen daher zu den Verkehrsdaten. Zu Abrechnungszwecken zwischen TK-I und dem Alternativanbieter TK-II dürfen zwar diese Verbindungsinformationen verwendet werden, jedoch nur in aggregierter Form, ohne Bezug auf eine bestimmte Person.


Verwendung zu Werbezwecken verboten

Die Verwendung zu persönlichen Werbezwecken ist im TKG § 96 Abs 2 geregelt: "Die Verwendung der Daten zum Zweck der Vermarktung von Kommunikationsdiensten ... dürfen nur auf Grund einer jederzeit widerrufbaren Einwilligung der Betroffenen erfolgen.".

Wesentliches Merkmal ist dabei, dass diese Einwilligung ausdrücklich zu erfolgen hat und nicht in irgendwelchen Geschäftsbestimmungen versteckt werden darf.


Empfehlung für Konsumenten

Sollten Konsumenten unsicher sein, ob sie in der Vergangenheit eine Einwilligung zur Datenverwendung zu Werbezwecken gegeben haben, sollten sie jedenfalls eine derartige Einwilligung widerrufen. Der Widerruf kann formfrei erfolgen und sollte am besten per eingeschriebenen Post bei der jeweiligen Abrechnungsstelle eingebracht werden. Es genügt eine Formulierung wie: "Gemäß TKG 2003 § 96 widerrufe ich die Einwilligung der Verwendung meiner Daten zu Werbezwecken." Ab diesem Zeitpunkt sollte der Telekombetreiber keinerlei Werbezusendungen mehr tätigen.

Sollten Konsumenten unerwünschte Werbekontakte mit Telekomunternehmen haben, sollte versucht werden, herauszufinden, auf Grund welcher Informationen man beworben wird. Die Auskunft, man hätte die Daten aus dem Telefonbuch ist jedenfalls unzureichend, da Telefonbuchinformationen nur zum Zwecke der Benützung der Telefondienste verwendet werden dürfen. Jedenfalls sollte eine Datenauskunft gemäß Art 15 DSGVO eingeholt werden und vom Werbeunternehmen eine Erklärung gefordert werden, in Zukunft Werbemaßnahmen zu unterlassen (Unterlassungserklärung).

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