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2006/03/17 Section Control aus datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig?
Section Control vor dem VfGH - die Erfassung der KFZ-Kennzeichen von korrekt fahrenden Autofahrern ist unzulässig - KFZ-Nummer ist für Straßenbetreiber, aber auch sonstige Personen eine indirekt personenbezogene Information - Section Control ist aus grundrechtlicher Sicht ein ungeeignetes Mittel der Verkehrsüberwachung - baldiges Aus für teures Überwachungsabenteuer?

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Frühjahrs-Session eine Beschwerde eines Autofahrers zu prüfen, der wegen überhöhter Geschwindigkeit im Wiener Kaisermühlentunnel (A 22) bestraft wurde.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einer sogenannten Section Control automationsunterstützt festgestellt. Der Beschwerdeführer fühlt sich in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt, die Section Control sei unsachlich, weil über eine Fahrstrecke nur die Fahrzeit gemessen wird und erst dadurch eine Geschwindigkeitsübertretung – aber auch nur  - geschätzt wird.

Außerdem führe die Durchschnittsbetrachtung zu ungerechtfertigten und dadurch unsachlichen Strafen, weil jemand, der während der Fahrstrecke die erlaubte Geschwindigkeit nur kurz, aber dafür massiv überschreite (und dadurch wesentlich gefährlicher sei) gleich bestraft werde wie jemand, der "gleichmäßig" nur etwas zu schnell fahre.


Grundlegende Datenschutzprobleme

Der Verfassungsexperte Dr. Kunnert vom Bundeskanzleramt sieht in der Section Control ein ganz allgemeines datenschutzrechtliches Problem, nämlich, dass es an einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung für die Datenermittlung durch die Section Control mangle.

Im Unterschied zu herkömmlichen Radargeräten wo nur die Kfz-Kennzeichen von tatsächlichen Geschwindigkeitsüberschreitern ermittelt wurden, wird bei der Section Control zu Beginn der kontrollierten Fahrstrecke von jedem Kfz. beim Durchfahren des Einfahrtsquerschnittes automatisch ein Digitalfoto des Kfz-Kennzeichens gemacht. Bei Verlassen des Kontrollabschnitts (z.B. Ausfahrt Kaisermühlentunnel) wird abermals ein Digitalbild des Kennzeichens angefertigt und anhand der erhobenen Daten (Einfahrtszeitpunkt – Ausfahrtszeitpunkt – Wegstrecke) von Rechnern die Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt.

Jene Kfz, welche die erlaubte Geschwindigkeit überschreiten werden online an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zwecks Einleitung eines Verwaltungs-Strafverfahrens weitergleitet. Liegt die errechnete Durchschnittsgeschwindigkeit unter dem erlaubten Wert, so werden die Digitalbilder, Kennzeichen und festgehaltenen Zeiten nach ca. 7 Minuten von der Festplatte gelöscht.

Nach § 1 DSG 2000 hat jedermann einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Ein Eingriff in das Datenschutzgrundrecht als auch in das Recht auf Privatsphäre nach Art 8 EMRK ist zulässig, wenn der Staat eine entsprechende einfachgesetzliche Eingriffsermächtigung erlassen hat.

Auf der Suche nach einer derartigen gesetzlichen Ermächtigung zur Datenermittlung durch die Section Control, insbesondere im KFG als auch in der StVO kommt man zu dem Ergebnis, dass eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt. Aber auch der in § 1 Abs 2 Satz 3 DSG ausdrücklich verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden darf, spricht eindeutig gegen die Section Control.

Das von den Befürwortern immer wieder vorgebrachte Argument, die Section Control diene vor allem der Bekämpfung von "Radarbremsern" überzeugt nicht, da bei der Section Control lediglich die Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt wird. Es besteht somit für den "Raser" kein unbedingter Anreiz dazu, schon unmittelbar am Beginn einer besonders gefährlichen Strecke (z.B. Tunnel, Bausstelle) das Tempo zu reduzieren, da es genügt, in der Folge die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu unterschreiten um innerhalb der zulässigen Messzeit (Durchschnittsgeschwindigkeit) zu bleiben.


Rechtswidrige Strafverfügungen?

Mangels gesetzlicher Ermächtigung der Datenermittlung durch Section Control sind Strafverfügungen verfassungswidrig

Da für die Datenermittlung durch Section Control eine einfachgesetzliche Ermächtigung fehlt, handelt es sich bei den so ermittelten Daten um unzulässigerweise ermittelte Daten.

Nach § 7 DSG dürfen Daten nur verarbeitet werden, wenn sie aus einer zulässigen Datenanwendung stammen. Weil es sich wie erörtert bei der Section Control um eine unzulässige Datenermittlung handelt, dürfen die ermittelten Daten über KFZ, welche eine Geschwindigkeitsüberschreitung begehen auch nicht weiterverarbeitet werden. Werden die Daten entgegen diesem Verbot nach § 7 DSG von den Verwaltungsstrafbehörden zu Strafverfügungen weiterverarbeitet, so begehen die Verwaltungsstrafbehörden (z.B. BPD-Wien) ihrerseits eine Verwaltungsübertretung und können bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien Magistrat) nach § 52 DSG zur Anzeige gebracht werden.

Strafverfügungen, welche aufgrund der Feststellungen durch die Section Control erstellt wurden, gehen deshalb ins Leere, da es sich um eine unzulässige Datenverarbeitung handelt und der Bestrafte in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht auf Datenschutz verletzt wird. Die Rechtsmittelinstanzen werden die Strafverfügungen und Straferkenntnisse auf der Grundlage einer Section Control wegen Rechtswidrigkeit aufheben.


Unzulässige Datenermittlung durch Section Control kein Einzelfall

Die Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten durch Behörden ist kein Einzelfall. Wie man aus der Rechtssprechung der Datenschutzkommission entnehmen kann, kommt es immer öfter zu Beschwerden wegen unzulässiger Datenermittlungen durch Behörden. Auffallend ist dabei, dass das beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete "Büro für Interne Angelegenheiten", welches das gesetzeskonforme Vorgehen der Beamten überprüfen soll, selbst besonders oft wegen Datenschutzverletzungen (Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten) durch die DSK verurteilt wird.


Section Control zur Erstellung von Bewegungsprofilen?

Es lassen sich auch noch grundsätzliche Bedenken gegen die Section Control anführen. Immer öfter werden unter dem Deckmantel "Terrorismusbekämpfung" von den Behörden Daten auch über unbescholtene Bürger ermittelt oder ausgewertet, obwohl Österreich überhaupt nicht vom Terrorismus bedroht ist. Auch die Daten der Section Control könnten rasch Begehrlichkeiten diverser Behörden wecken, können doch aus dem regelmäßigen oder unregelmäßigen Befahren eines Abschnittes relativ leicht Rückschlüsse auf den Lebenswandel von Personen gezogen werden.


Section Control nur aus Säumigkeit der Datenschutzkommission möglich

Dass nunmehr seit 2 1/2 Jahren überhaupt das Überwachungsabenteuer Section Control möglich ist, ist auch der Säumigkeit der Datenschutzkommission (DSK) zuzuschreiben.

Während der Eingriff in die Privatsphäre, also das Ermitteln persönlicher Daten bei jenen Autofahrern, die die Geschwindigkeit einhalten und korrekt fahren, für die betroffenen Personen aus praktischen Gründen nicht verfolgbar ist, hätte die DSK auf Basis des §30 DSG 2000 die rechtliche Möglichkeit die Zulässigkeit dieser Datenermittlung auch ohne konkreten Beschwerdefall zu prüfen und gegebenenfalls zu verbieten.

Bei auch nur einigermaßen korrekter Anwendung der Datenschutzbestimmung hätte die DSK jedenfalls feststellen müssen, dass weder eine gesetzliche Grundlage für die Section Control existiert, noch die Maßnahme, unter Abwägung des Grundrechtseingriffs ein geeignetes Mittel der Erhöhung der Verkehrssicherheit darstellt.

Mit einer Radarbox-Kette an neuralgischen Punkten, eventuell mit unterschiedlicher Bestückung echter Radar-Geräte und Attrappen wäre es möglich auf datenschutzrechtlich einwandfreie Weise das Ziel der Geschwindigkeitsüberwachung zu erreichen. Freilich, das Anlegen von Bewegungsprofilen unbescholtener Bürger wären auf diese Weise nicht machbar.

mehr --> http://www.argedaten.at/recht/dsg230__.htm
andere --> http://de.wikinews.org/wiki/Studie:_Section-Control_verletzt_Datenschutzgesetz
andere --> http://www.juridicum.at/content/view/1811/2/

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