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Muss ich für die Eintragung in Fax/Gewerbe/Firmen-Register bezahlen bzw. kann ich irrtümlich bezahlte Beträge zurückfordern?
UWG §§ 1, 28a, 29, OGH 4Ob1/02d, OGH 4Ob175/02t, OGH 4Ob198/02z, OGH 4Ob287/02p
Immer wieder erhalten Unternehmen 'Angebote' in Zahlscheinform; ein Vertrag kommt erst nach Zahlung zustande. Der OGH erklärte diese Praxis in mehreren Entscheidungen für nicht zulässig.

Eine ganze Reihe von Unternehmen versucht immer wieder mit dem Versenden von sogenannten 'Einschaltofferten' oder Korrekturangeboten, denen meist bereits ausgefüllte Erlagscheine beigefügt sind, die Unaufmerksamkeit von Unternehmern auszunützen. Die angebotene Leistung ist meist der Eintrag in private Verzeichnisse, die Firmenregisterauszüge, Faxnummer oder ähnliches enthalten. Sehr oft versuchen solche Firmen schon durch ihre Namensgebung dem Angebot einen offiziellen Charakter zu verleihen.

Meist findet sich im Kleingedruckten der Hinweis, dass nur ein Angebot vorliegt, das erst durch die Bezahlung des geforderten Betrags angenommen wird. Gerade wenn eingehende Post und Rechnungen nicht nur von einer Person behandelt werden, ist eine Verwechslung der Offerte mit einer Rechnung leicht möglich.

Diese Vorgangsweise einzelner Firmen ist schon seit längerem bekannt, seit 1.4.2000 existiert allerdings auch eine gesetzliche Regelung. § 28a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt genau diesen Bereich. Es wird gefordert, dass unmissverständlich und auch graphisch deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich bei solchen Zusendungen nur um Vertragsangebote handelt. Neben der Möglichkeit irrtümlich bezahlte Beträge zurückzufordern können Unternehmen, die solche Methoden verwenden, nach § 29 UWG von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu EUR 2.900 bestraft werden.

Als Reaktion veränderten einige der betroffenen Unternehmen die verwendeten Formulare geringfügig, um die von § 28a UWG angedrohten Sanktionen umgehen zu können.
Die Gerichte in erster und zweiter Instanz bestätigten zunächst auch in verschiedenen Verfahren, dass durch solche Angebote, die doch einen Hinweis auf den Angebotscharakter enthalten, § 28a UWG nicht erfüllt sei.

Im Jahr 2002 ergingen allerdings mehrere Entscheidungen des OGH, die den Anwendungsbereich des § 28a UWG genauer festlegen. Besonders erwähnenswert ist hierbei die erste Entscheidung des OGH zu dieser Norm vom 13. 3. 2002 (4Ob1/02d). Die darin vertretene Rechtsansicht wurde vom OGH auch in allen folgenden Fällen beibehalten.

Der OGH stellt folgt der Rechtsansicht des Klägers, dass auch die Anführung des Wort 'Offerts' für sich genommen noch nicht als unmissverständlicher Hinweis im Sinne des § 28a UWG ausreicht. In einer Folgeentscheidung gab der OGH als zusätzliches Kriterium die Tatsache an, dass solchen Angeboten meist ein perforierter Erlagschein angeschlossen ist und gerade dadurch der Eindruck einer Rechnung entsteht.
Besonders betont der OGH auch, dass durch die in vielen Unternehmen übliche Arbeitsteilung bei der Vertragsanbahnung und -durchführung die Gefahr von Irrtümern bei solchen 'Angeboten' vervielfacht werde.
Gerade die Bezugnahme des OGH auf die angehängten Zahlscheine macht es für Unternehmen schwierig, durch kleine Änderungen des Layouts ihrer Angebote ihre Praxis weiterzuführen.

Es ist weiters davon auszugehen, dass es für Firmen, die versuchen durch solche Methoden Umsätze zu generieren, schwierig werden wird, ihre Forderungen durchzusetzen bzw. sich gegen Rückforderungen zu wehren. Eine Rückforderung bereits eingezahlter Beträge ist möglich, weil der OGH die Nichterfüllung eines Anspruchs auf Rückzahlung irrtümlich gezahlter Beträge dem Durchsetzen von Ansprüchen aus solchen Verträgen gleichhält.

Es ist zu hoffen, dass mit den Entscheidungen des OGH diese Praxis verschiedener Unternehmen endgültig aufhört. Für Unternehmen, die ein nützliches und interessantes Produkt anzubieten haben, bedeutet das Verbot solcher 'Werbemethoden' keinerlei Einschränkung ihrer Tätigkeit.

Informationen, welche Unternehmen am Markt der unseriösen Branchenbücher und Erlagscheinwerbung tätig sind, bietet auch der Österreichische Adreßbuchverleger-Verband (www.oavv.at).


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