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UWG §§ 1, 28a, 29, OGH 4Ob1/02d, OGH 4Ob175/02t, OGH 4Ob198/02z, OGH 4Ob287/02p Immer wieder erhalten Unternehmen 'Angebote' in Zahlscheinform; ein Vertrag kommt erst nach Zahlung zustande. Der OGH erklärte diese Praxis in mehreren Entscheidungen für nicht zulässig. Eine ganze Reihe von Unternehmen versucht immer wieder mit dem Versenden von sogenannten 'Einschaltofferten' oder Korrekturangeboten, denen meist bereits ausgefüllte Erlagscheine beigefügt sind, die Unaufmerksamkeit von Unternehmern auszunützen. Die angebotene Leistung ist meist der Eintrag in private Verzeichnisse, die Firmenregisterauszüge, Faxnummer oder ähnliches enthalten. Sehr oft versuchen solche Firmen schon durch ihre Namensgebung dem Angebot einen offiziellen Charakter zu verleihen. Die Gerichte in erster und zweiter Instanz bestätigten zunächst auch in verschiedenen Verfahren, dass durch solche Angebote, die doch einen Hinweis auf den Angebotscharakter enthalten, § 28a UWG nicht erfüllt sei. Besonders betont der OGH auch, dass durch die in vielen Unternehmen übliche Arbeitsteilung bei der Vertragsanbahnung und -durchführung die Gefahr von Irrtümern bei solchen 'Angeboten' vervielfacht werde. Gerade die Bezugnahme des OGH auf die angehängten Zahlscheine macht es für Unternehmen schwierig, durch kleine Änderungen des Layouts ihrer Angebote ihre Praxis weiterzuführen. |
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