2009/04/08 Google Streetview - dürfen's denn das?
Ärger und Aufregung verursacht Googles Street View in Östereich - dem Google Aktienkurs nützt es, Spanner freuen sich, Einbrecher sind besser vorbereitet - auf der Strecke bleiben Bürger, Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit
Google Street View in Östereich
Der Dienst "Google Street View" besteht in systematischen Aufzeichnungen von Ereignissen, die von der Straße aus zu beobachten sind. Mittels Kameras, die auf Autos montiert werden, wird das Straßengeschehen systematisch abgefilmt und später im Internet veröffentlicht. Dabei wird in Österreich in eine Fülle von Persönlichkeits- und Grundrechten eingegriffen.
1) Recht auf Privatsphäre
In einem eigenen Privatsphäregesetz (§1328a ABGB) wurde klargestellt, dass schon das Eindringen in die Privatsphäre, und nicht erst das Veröffentlichen von privaten Informationen, eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Schon das Fotografieren einer Person ohne deren Zustimmung oder sogar gegen deren Willen, kann eine Grundrechtsverletzung darstellen. Ist sie erheblich, kann der Störer mit bis zu 20.000,- Euro bestraft werden. Erheblich wird der Eingriff jedenfalls sein, wenn jemand in einer intimen, privaten oder unvorteilhaften Situation gefilmt wird. Weiters sichert die Persönlichkeitsbestimmung §16 ABGB weitgehende Anonymität zu.
2) Recht auf eigenes Bild
Im Urheberrecht (§78 UrhG) ist festgehalten, dass niemand ein Foto gegen den Willen des Abgebildeten verwerten darf. Es ist die Zustimmung des Betroffenen einzuholen.
3) Medienrecht
Werden Informationen - welcher Art auch immer - im Internet veröffentlicht, dann fallen diese Veröffentlichungen unter das Medienrecht. Auch hier genießen Unbeteiligte bzw. Personen, die nicht wie Politiker, Sportler, Seitenblicke-Adabeis, ... im öffentlichen Leben stehen, Anspruch auf Anonymität. Eine Verletzung kann ebenfalls mit bis zu 20.000 Euro bestraft werden.
4) Datenschutzrecht
Es handelt sich schon beim Produzieren der Aufnahmen um eine Datenverarbeitung nach dem österreichischen DSG. Nicht erst die Veröffentlichung von Bildern, sondern schon der Vorgang der Aufnahme, die "Datenermittlung" muss daher an den strengen bestimmungen der EU-Datenschutzrichtlinie bzw. dem österreichischen Datenschutzgesetz gemessen werden. Alle persönlichen Daten fallen unter eine generelle Geheimhaltung. Als persönliche Daten werden nicht nur Personeninformationen, wie Name oder Adresse angesehen, sondern auch alle Angaben, die auf eine Person zurückschliessen lassen. Darunter fallen Abbildungen von Autos (sie verweisen über die Lenkerauskunft auf den Zulassungsbesitzer), von Häusern, insbesondere Einfamilienhäusern (sie verweisen über die Grundbuchabfrage auf den Eigentümer) oder auch Geschäftslokalen (als persönliche Information des Betreibers/Eigentümers).
Diese Geheimhaltung darf nur zu wichtigen Zwecken oder mit Zustimmung des Betroffenen durchbrochen werden. Der Dienst "Google Street View" dient nicht nur keinem wichtigen Zweck, es fehlt ihm überhaupt jeder erkennbare Zweck. Die Verletzung der Datenschutzbestimmungen erfolgt nicht erst zum Zeitpunkt der Veröffentlichung, sondern schon bei der Datenerhebung, wenn diese keinem wesentlichen Zweck erfüllt.
Kann "Street View" überhaupt rechtskonform betrieben werden?
Das ist nur unter theoretischen Umständen denkbar. Schon die Datenerfassung (das Filmen) würde einerseits die Zustimmung der Betroffenen erfordern (inkl. aller Eigentümer von Liegenschaften oder Geschäften die abgebildet werden), andererseits müsste diese Datenaufzeichnung bei der Datenschutzkommission genehmigt werden. Mangels erkennbaren und berechtigten Zwecks wäre aber eine derartige Genehmigung zu verweigern.
Ohne Zustimmung und Genehmigung dürften nur Bilder aufgezeichnet und veröffentlicht werden, die weder Personen, noch Gebäude, Geschäfte oder dergleichen erkennen lassen. Die Bilder müssten so unscharf sein, dass darauf buchstäblich nichts bzw. bloß bunte Flecken erkennbar sind. Ein wenig attraktiver Dienst.
Googles ungeeignete Flucht nach vorne
Google ist sich dieser weitreichenden Beschränkungen voll bewusst. Trotzdem wird offenbar die gegenüber der USA völlig andere europäische Rechtslage ignoriert. "Man würde ja eh' alle Gesichter 'verpixeln' und man wäre eh' bereit unerwünschte Aufnahmen zu entfernen."
Ein famoser Standpunkt, der wesentliches übersieht. Erstens, findet die Privatsphäreverletzung schon bei der Aufnahme und nicht erst bei der Veröffentlichung statt. Zweitens können auch bei verpixelten Gesichtern Menschen noch erkannt werden. Zu guter Letzt ist aber zu bedenken, dass es nicht Aufgabe der Menschen ist, in hunderten Millionen Webseiten zu forschen, wo unerwünschte Daten über sie vorhanden sind. Es ist Aufgabe jedes einzelnen Betreibers die erforderlichen Zustimmungen einzuholen.
Was unterscheidet "Street View" vom "normalen" Beobachten?
Nun wird mancher naiv einwenden: Wenn ich auf der Straße gehe, dann kann ich gesehen werden, hier habe ich kein Recht auf Privatsphäre. Eine Meinung, die völlig an Rechtslage und Rechtssprechung vorbeigeht.
Laufend hat der OGH festgestellt, dass auch im öffentlichen Bereich Anspruch auf Privatsphäre, wenngleich in einem verminderten Ausmaß besteht. Besonders die Videoaufzeichnung wird als zusätzlicher "Überwachungsdruck" gesehen, der nur unter ganz bestimmten Bedingungen zulässig ist (etwa wenn ein Ziel wie die Verbrechensbekämpfung durch keine andere Möglichkeit realistisch erreicht werden kann).
Das Ziel von "Google Street View" ist bestenfalls Verbrechensförderung, erlaubt es doch organisierte Banden bequem vom Wohnzimmer aus die nächsten Touren in ergiebige Stadtteile zu planen.
Darüber hinaus ist eine persönliche Beobachtung ein flüchtiger Augenblick und niemand muss damit rechnen, dass ein in der Öffentlichkeit passiertes "Hoppala" für endlose Zeiten veröffentlicht und weiterverbreitet wird. Verhalten auf Straßen und Plätzen unterliegt einer beschränkten Öffentlichkeit, die auch der Betroffene durch eigene Wahrnehmung erkennen kann. Er kann sein Verhalten auch entsprechend der anwesenden Personen anpassen, das kann er bei einer Internetveröffentlichung nicht.
Erneutes rechtliches Versagen?
Wie es mit "Google Street View" in Österreich weiter geht ist noch offen. Wäre Österreich ein Rechtsstaat mit einer unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörde, dann hätte der Dienst keine Chance. Schon mangels eines geeigneten Zwecks müsste die Genehmigung zur Datenaufzeichnung verweigert werden.
Die letzten Erfahrungen mit der Datenschutzkommission, die lieber Daten als Menschen schützt gehen jedoch in eine andere Richtung. Nur allzuoft hatte sie sich als Steigbügelhalter für dubiose Überwachungsdienste entpuppt.
Hier wäre also die Politik gefordert eine klare rechtliche Vorgabe zu schaffen und das Zusammenleben der Bürger vor ausländischen Internetdiensten, die es bloß zur Kosmetik ihrer Aktienkurse missbrauchen, zu schützen. Ein Verbot von "Google Street View" ist aus vielen Gründen heute jederzeit möglich. Ein paar Spanner würden sich darüber zwar ärgern, die Mehrheit der Österreicher wird sich freuen.
Wie sollen Betroffene reagieren?
Solange die Politik säumig ist, müssen die Betroffenen selbst aktiv werden. Die wichtigste Maßnahme ist die Abmahnung der Datenaufzeichner.
Sieht jemand eines der berüchtigten Google-Cars, dann sollte er jedenfalls das KFZ-Kennzeichen, Ort und Zeitpunkt der Begegnung festhalten und eine Zulassungsauskunft beim zuständigen Verkehrsamt einholen (die ARGE DATEN unterstützt zur Vermeidung von Doppelauskünften dabei gerne). Der Zulassungsbesitzer sollte aufgefordert werden, keine Bilder des Betroffenen anzufertigen und bestehende Bilder zu vernichten. Wird diese Aufforderung durch einen Anwalt gestellt, können auch Kosten (etwa 100-200 Euro) verrechnet werden. Auskünfte über die Zulassungsbesitzer sind bei allen Verkehrsämtern möglich (http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=VERKEHRSAMT).
Sollten Bilder tatsächlich im Internet auftauchen, dann ist Google aufzufordern diese zu Löschen. Auch das kann kostenpflichtig durch einen Anwalt verfolgen. Hier sollte vorrangig die örtliche Googlestelle angeschrieben werden, da nach den EU-Datenschutzbestimmungen bei Nicht-EU-Datenverarbeitern immer eine nationale Ansprechstelle bekannt zu geben ist.
Google-Kontakte und Beschwerdemöglichkeit
Wer Google direkt seine Meinung zu "Street View" kundtun will, kann das bei folgenden Ansprechpersonen machen:
Dr. Karl Pall, Country Manager Österreich
fon +43 1/230 60 61 02 / +43 664/140 33 59 fax +43.1.516330 mail charly@google.com
Kay Oberbeck Marketing Unternehmenssprecher kayo@google.com
Stefan Keuchel, Öffentlichkeitsarbeit skeuchel@google.com
Matthias Graf Pressekontakt graf@google.com
Per Meyerdierks, Justiziar Google Germany GmbH
fon +49.40.808179000 fax[N]+49.40.49219194
Sollten Anfragen nicht zugestellt werden können, empfehlen wir eine Beschwerde nach §30 DSG bei der Datenschutzkommission einzubringen:
Österreichische Datenschutzkommission (DSK), A-1010 Wien, Hohenstaufengasse 3
fon[N]+43.1.53115.2525 fax[N]+43.1.531152690 mail[N]dsk@dsk.gv.at
Jeder Datenverarbeiter, der in Österreich daten sammelt, auch Google Inc. ist verpflichtet eine in Österreich ansässige Kontaktperson zu benennen. Die beschwerde ist kostenlos und formfrei.
mehr --> Verkehrsämter in österreichs Bundespolizeidirektionen
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