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Besteht nach einer fristlosen Entlassung ein Anspruch auf private Mails, die am Mailserver der Firma liegen?
DSGVO Art 6
Rechte eines Arbeitnehmers in Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung und das Recht auf Geheimhaltung des Inhaltes von E-Mails

Private Gegenstände und Schriftstücke sind auch bei einer fristlosen Entlassung auszufolgen. Das Problem bei E-Mails ist, dass sie nicht an ein Trägermaterial gebunden sind (körperlos). Deshalb kann die Überlassung mit praktischen (technischen) Schwierigkeiten verbunden sein. Dies umso mehr, wenn im Zuge der Entlassung eine sofortige Aussperrung vom IT-Netz des Unternehmens erfolgt.

Darüber hinaus werden E-Mails oftmals nicht nur zugestellt, sondern Sicherungskopien angefertigt oder der Mitarbeiter hat persönliche Kopien im Computernetz der Firma abgelegt. Die Überlassung dieser zwischengelagerten E-Mails kann daher nur im zumutbaren Umfang erfolgreich verlangt werden. Gerichtliche Entscheidungen, wie diese Zumutbarkeit aussehen könnte, liegen nicht vor. E-Mails, die vor der Entlassung eingegangen sind vermutlich zumutbar, da Sie im üblichen Dienstbetrieb auch zugänglich waren. Bei E-Mails die erst später einlangen wird ein Arbeitgeber vermutlich erfolgreich wirtschaftliche Gründe für die Nichtausfolgung bekannt geben können.

Unabhängig davon, ob es dem Arbeitgeber zumutbar ist, die E-Mails herauszugeben, wird er keinesfalls die Inhalte der E-Mails lesen bzw. überprüfen dürfen, sofern sie als persönlich erkennbar sind. Es ist jedoch zu beachten, dass E-Mails nicht als verschlossene Briefe unter das strenge Briefgeheimnis fallen, sondern nur den allgemeinen Geheimhaltungsansprüchen der Datenschutzgrundverordnung unterliegen.

Weiters wird ein Arbeitgeber derartige E-Mails dann lesen bzw. überprüfen dürfen, wenn sie mit der üblichen Firmenpost vermischt sind und nicht erkennbar ist, ob der Inhalt privat oder geschäftlich ist. Außerdem wird eine Kontrollmöglichkeit bestehen, wenn der Verdacht des Missbrauchs des Mailaccounts für rechtswidrige Zwecke besteht.

In allen Fällen wird jedoch die Kontrollmöglichkeit erschöpft sein, wenn der persönliche und rechtmäßige Inhalt eines E-Mails erkannt ist. Das weitere Lesen des E-Mails wird nicht mehr zulässig sein.


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