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2012/10/19 EuGH verurteilt Österreich: unabhängige Datenschutzbehörde gefordert!
Kritik der ARGE DATEN durch EuGH bestätigt - Umsetzung der Datenschutzrichtlinie mangelhaft – Eingliederung der Datenschutzkommission (DSK) ins Bundeskanzleramt und Unterrichtungsrecht des Bundeskanzlers widersprechen Unabhängigkeit – Welche Auswirkungen hat das Urteil auf auf das Österreichische Datenschutzrecht?

Hintergrund

Vor neun Jahren, im Oktober 2003(!) brachte die ARGE DATEN bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde wegen der mangelnden Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) durch Österreich ein (http://ftp.freenet.at/beh/beuro104rued01d.pdf). Personelle Verflechtungen der Datenschutzkommission mit dem Bundeskanzleramt gaben Grund zur Annahme, dass die DSK nicht in völliger Unabhängigkeit agieren kann.

Nach umfangreicher Prüfung teilte die Europäische Kommission die Ansicht der ARGE DATEN und brachte Ende 2010 eine Vertragsverletzungsklage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein (http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA...).

Im Sommer 2012 verfasste der EuGH-Generalanwalt, Ján Mazák, seinen Schlussantrag, in dem er die Verurteilung Österreichs, wegen mangelnder Umsetzung der Datenschutzrichtlinie, vorschlug (http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA...).


EuGH-Urteil: Österreich hat mangelhaft umgesetzt

Der EuGH folgte dem Schlussantrag des Generalanwalts und sprach Österreich aus folgenden Gründen der mangelnden Umsetzung der Datenschutzrichtlinie schuldig.

1. Das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission ist ein der Dienstaufsicht unterliegender Bundesbediensteter.

2. Die Geschäftsstelle der Datenschutzkommission ist in das Bundeskanzleramt eingegliedert.

3. Der Bundeskanzler verfügt über ein unbedingtes Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Datenschutzkommission zu unterrichten.

Österreich muss nun binnen zwei Monaten eine Stellungnahme gegenüber dem EuGH abgeben und ausführen wie die Abhängigkeit der DSK zu beseitigt werden soll.


Urteilsverkündung zeitgleich mit ARGE DATEN Veranstaltung

Das EuGH Urteil wurde am Vormittag des 16. Oktober verkündet, zeitgleich mit der ARGE DATEN Veranstaltung über die Zukunft des österreichischen Datenschutzrechts und die Auswirkungen auf Betriebe. Zwei der geladenen Referenten, Mag.Dr. Gerhard Hesse, Sektionschef des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt und Mag.Dr. Eva Souhrada-Kirchmayer, Geschäftsführendes Mitglied der Österreichischen Datenschutzkommission, nutzten die Gelegenheit, das Urteil aus erster Hand zu kommentieren.

Dr. Hesse, reagierte im Rahmen seines Vortrages spontan auf die Entscheidung des EuGH. Er informierte die Teilnehmer der Veranstaltung über die wesentlichen Punkte des eben veröffentlichen Urteils und kommentierte die Ausführungen des Höchstgerichts.

Die organisatorische Ausgliederung der Datenschutzkommission aus dem Bundeskanzleramt dürfte kein Problem darstellen, die Beseitigung des Aufsichtsrechts des Bundeskanzlers, bzw. eines anderen obersten Organs, über die DSK, das in der Österreichischen Verfassung festgehalten ist (Art 20 B-VG), wird seiner Ansicht nach aber eine größere Herausforderung darstellen.

Unklar ist im Moment auch noch, durch wen die Leitung der DSK erfolgen soll, wenn nicht durch einen (der Dienstaufsicht unterliegenden) Beamten. Möglicherweise lässt sich dieses Problem jedoch ebenfalls durch die Ausgliederung der DSK aus dem Bundeskanzleramt lösen.

Die Erkenntnisse des EuGH-Urteils sollen jedenfalls in den zuletzt in Begutachtung geschickten Entwurf für eine DSG-Novelle 2012 (http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA...) einfließen. Das BKA plant einen überarbeiteten Gesetzesentwurf, der neben einem freiwilligen betrieblichen Datenschutzbeauftragten auch die Unabhängigkeit der Datenschutzkommission vorsehen soll. Dies soll noch Ende dieses Jahres präsentiert werden. In Kraft treten könnte die Novelle bereits im Sommer 2013.

Dr. Souhrada-Kirchmayer, geschäftsführendes Mitglied der DSK, sieht die Ausgliederung der DSK aus dem Bundeskanzleramt ebenfalls als logische Konsequenz des EuGH-Urteils. Sie betont jedoch, dass die DSK ihre Aufgaben auch bisher ohne Einflussnahme wahrgenommen hatte, denn der Bundeskanzler hatte von seinem Unterrichtungsrecht bis dato keinen Gebrauch gemacht. Auf den Aufgabenbereich der Datenschutzkommission habe das Urteil unmittelbar keinen Einfluss, lediglich auf ihre Organisationsform.


Die wahre Herausforderung - Was kommt nach der Datenschutzkommission?

Von größerer Bedeutung ist für Dr. Souhrada-Kirchmayer aber die Frage wie es mit der Datenschutzkommission Ende 2013 weitergehen wird. Die DSK in ihrer jetztigen Form wird aufgrund der letzten Verwaltungsreform schließlich zum Stichtag 1.1.2014, aufgelöst. Ganz im Gegensatz dazu gibt es seit Anfang 2012 einen Entwurf für eine komplette Neuordnung des Europäischen Datenschutzrechts, der zusätzliche Kompetenzen und Aufgaben für Datenschutzbehörden vorsieht.

Es bleibt also spannend, ob der Gesetzgeber nur kurzfristig die Feststellungen des EuGH-Urteils umsetzen wird oder ob bereits jetzt eine neue Behörde geschaffen wird, die den zukünftigen Anforderungen einer EU Datenschutz-Grundverordnung gerecht werden wird.


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