rating service  security service privacy service
 
2010/05/05 OGH bestätigt unbeschränkten Löschungsanspruch Betroffener
MMag. Michael Krenn
Neuer Erfolg der ARGE DATEN gegenüber Kreditauskunfteien: OGH bestätigt abermals unbeschränkten Löschungsanspruch Betroffener

Bereits in der vor über einem Jahr ergangenen Entscheidung 6 Ob 195/08g hatte der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass Betroffenen gegenüber Kreditauskunfteien ein unbedingter Löschungsanspruch zusteht. Gestützt wird dieser auf § 28 Abs 2 DSG 2000, welcher ein Widerspruchs- und Löschungsrecht des Betroffenen bei öffentlich zugänglichen Dateien, welche nicht gesetzlich angeordnet sind, ohne Einschränkungen vorsieht. Ein beklagtes Unternehmen schlug abermals den Weg zum OGH ein, der prompt seine Entscheidung aus 2008 bestätigte (OGH 6 Ob 156/09y).

Datenbanken von Auskunfteiunternehmen als öffentlich zugängliche Dateien

Die beklagte Unternehmung betreibt die Gewerbe der Kreditauskunftei nach § 152 GewO und des Adressverlags nach § 151 GewO. Der Kläger forderte – außergerichtlich vertreten durch die Arge Daten - die Beklagte zweimal auf, die ihn betreffenden Daten zu löschen. Die Beklagte lehnte dies unter Verweis auf ihre „nicht-öffentlich-zugängliche" Datenanwendung und die fehlenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Klägers ab. Eingewendet wurden durch das Auskunfteiunternehmen vor allem die Bestimmungen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In diesen war sinngemäß festgehalten worden, dass personenbezogene Daten durch Kunden ausschließlich dann abgerufen werden dürften, wenn der Abrufende zum Zeitpunkt des Abrufes ein überwiegendes berechtigtes Interesse oder die Zustimmung des Betroffenen nachzuweisen vermöge.

Eine Bestellung, eine Angebotsaufforderung oder eine offene Rechnung wurden in den Geschäftsbedingungen als ausreichender Interessennachweis eingestuft, wobei dem jeweiligen Kunden die Verantwortung angelastet wurde, den physischen Interessennachweis für eine mögliche Stichprobenkontrolle durch die Datenschutzkommission bereit zu halten. Diese Bedingungen sah das Unternehmen als ausreichend dafür an, dass man nicht von einer „öffentlich zugänglichen Datei“ sprechen könne und das  Widerspruchsrecht des § 28 Abs 2 DSG 2000 nicht gegeben sei. Neben der Bestimmung des § 28 Abs 2 DSG 2000 wurde der Löschungsanspruch durch den Betroffenen auch auf § 27 DSG 2000 gestützt (Verstoß gegen die datenschutzrechtliche Informationspflicht, mangelnde Aktualisierung, unrechtmäßige Herkunft).

Datenschutzverfahren vor Gericht

Mangels Löschung rief der Kläger- vertreten durch die Kanzlei Simonfay&Salburg- die Zivilgerichte an. Das Erstgericht gab der auf Löschung der den Kläger betreffenden Datensätze gerichteten Klage statt und stufte die Datenbank des Unternehmens als „öffentlich zugänglich“ ein, was zum Widerspruchsrecht des Betroffenen gem. § 28 Abs 2 DSG 2000 führe. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es handle sich um eine öffentlich zugängliche Datei im Sinne der Entscheidung 6 Ob 195/08g. Die Kostenersatzpflicht für eine Abfrage, die Notwendigkeit, sich zum Nachweis des entrichteten Entgelts zu identifizieren, und ein mit Passwort geschützter Benutzer-Zugang änderten an der Eigenschaft der Datei als „öffentlich zugänglich" nichts, weil das Service der beklagten Partei einem unbestimmten Personenkreis angeboten werde.

Auch das Verbot der Weitergabe an Dritte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei stünde dem nicht entgegen. Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung einer Datei als „öffentlich zugänglich" sei letztlich, ob der Abfragende zur Einsicht ein rechtliches Interesse nachzuweisen habe, oder ob er, auch wenn er einmal erklärt haben möge, nur bei entsprechendem überwiegendem Interesse künftig Abfragen vorzunehmen, jedenfalls auch ohne Einzelfallprüfung Einsicht erhalte. Der Öffentlichkeitsbegriff des § 28 Abs 2 DSG sei dan erfüllt, wenn nicht in jedem Einzelfall geprüft werde, ob der Abfragende tatsächlich ein berechtigtes Interesse an der jeweiligen Abfrage habe.

Dem Löschungsbegehren komme daher bereits nach § 28 Abs 2 DSG Berechtigung zu, sodass nicht zu prüfen sei, ob die Beklagte auch nach dem § 27 Abs 1 DSG wegen Verletzung der Informationspflichten des § 24 Abs 1 DSG zur Datenlöschung verpflichtet wäre. Die ordentliche Revision wurde durch das Berufungsgericht zunächst als  zulässig erachtet, weil keine Rechtsprechung zu der Frage vorliege, ob es für die Qualifikation einer Datei als öffentlich zugänglich auch darauf ankomme, dass einem Abfragenden auch ohne Prüfung seines rechtlichen Interesses im Einzelfall Abfrageergebnisse zur Verfügung gestellt würden.

OGH weist Revision zurück

Die Revision wurde entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts durch den OGH als nicht zulässig erachtet Dieser verwies voll inhaltlich auf seine Entscheidung 6 Ob 195/08g, in der festgehalten worden war, dass es um eine öffentlich zugängliche Datei handle, wenn eine Datei nicht von vornherein bestimmten, nicht nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werde und der Zugang zur Datei nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende „berechtigte Interesse" des Abfragenden abhängig sei. Damit habe der OGH  die Entgeltpflicht ebenso wenig als Hindernis für eine öffentlich zugängliche Datei iSd § 28 Abs 2 DSG angesehen wie das Erfordernis der Behauptung eines entsprechenden rechtlichen Interesses durch anfragende Personen. Der Grundsatz, dass nach der Entscheidung 4 Ob 259/05z „in aller Regel" die Äußerung eines Auskunftsbüros als nicht öffentlich zu bezeichnen sei, gelte dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Auskunftsbüro die von ihm gesammelten Daten in Wahrheit jedermann, der zur Zahlung des entsprechenden Entgelts bereit ist, zur Verfügung stellte. Die Revision wurde daher zurückgewiesen, das Urteil ist rechtskräftig.

Wichtiger Schritt im Kampf für Betroffenenrechte

Auch wenn die aktuelle Entscheidung weitgehend ident zur Entscheidung 6 Ob 195/08g ist, handelt es sich dabei um einen wichtigen Schritt im Kampf um Betroffenenrechte. Von der Auskunfteibranche wurde die damalige Entscheidung nämlich bislang immer wieder als eine Art „Eintagsfliege“ eingestuft und darauf vertraut, dass der OGH von seiner Judikatur wieder abgehen werde. Begründet wurde dies mit zahlreichen „kritischen Stimmen“ in der „Literatur“ zur vorangegangenen Entscheidung, wobei festgehalten werden muss, dass diese – wenig überraschend- im überwiegendsten Ausmaß von Autoren mit gewissem Naheverhältnis zur Auskunfteibranche kamen. Mit dieser Meinung wird sich die Auskunfteibranche in Hinkunft noch schwerer tun als bisher, da das Judikat 6 Ob 195/08g nunmehr Bestätigung gefunden hat. Leider ist es für verschiedene Unternehmungen des Auskunfteibereichs noch immer keine Selbstverständlichkeit, Betroffenenrechte zu respektieren und wird sich das möglicherweise – trotz zweier höchstgerichtlicher Entscheidungen- auch künftig wohl nicht ändern. Letztendlich wird der konsequente Kampf vor Gericht auch künftig vielen Betroffenen nicht erspart bleiben.

mehr --> OGH Entscheidung 6 Ob195/08g
mehr --> OGH Entscheidung 6Ob156/09y

Die angezeigten Informationen und Artikel werden im Rahmen des ARGE DATEN Informationsdienstes kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, es wird jedoch für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Alle Angaben, Aussagen und Daten beziehen sich auf das Datum der Veröffentlichung des Artikels. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Links, auf Websites gemachte Beobachtungen und zu einem Sachverhalt gemachte Aussagen zum Zeitpunkt der Anzeige eines Artikels nicht mehr stimmen müssen. Der Artikel wird ausschließlich aus historischem und/oder archivarischen Interesse angezeigt. Die Nutzung der Informationen ist nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Dieser Informationsdienst kann professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. Diese wird von der ARGE DATEN im Rahmen ihres Beratungs- und Seminarservice angeboten und vermittelt. Verwendete Logos dienen ausschließlich zur Kennzeichnung der entsprechenden Einrichtung. Die verwendeten Bilder der Website stammen, soweit nicht anders vermerkt von der ARGE DATEN selbst, den in den Artikeln erwähnten Unternehmen, Pixabay, Shutterstock, Pixelio, Aboutpixel oder Flickr.

© ARGE DATEN 2000-2024 Information gemäß DSGVOwebmaster