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2025/03/23 Parkplatzfallen, Kontrollübergriffe, Abzocke & Abofalle - richtig darauf reagiert
DSGVO bisher bei Besitzstörungsdrohung, Kontrollübergriffe, Abzocke & Abofalle zu wenig beachtet - meist rechtswidrige Datenverarbeitungen - Schadenersatz möglich - Beschwerde bei DSB empfohlen

Parkplatzfallen

Die Beispiele sind schier endlos. An einer engen Stelle wird auf einem verwahrlosten Grundstück mit dem PKW umgedreht. Vor einer desolaten Einfahrt einige Minuten auf einen Mitfahrer gewartet. Wenige Tage später trudelt beim KFZ-Besitzer ein Schreiben über Besitzstörung ein. Verbunden mit Klagsdrohung und der Aussicht bei sofortiger Zahlung von 300,-, 500,- oder 900,- Euro auf eine Besitzstörungsklage zu verzichten.

Besonders in Wien brummt das Geschäftsmodell Parkplatzfalle. Egal ob Donaustadt oder Sophienalpe oder wo auch immer, jährlich werden zehntausende arglose Autofahrer mit fragwürdigen und letztlich rechtswidrigen Abmahnschreiben eingeschüchtert.


Kontrollübergriffe

Der Klassiker bei Kontrollübergriffen sind aggressive oder schikanöse Fahrscheinkontrollen. Egal ob in der Eisenbahn, in Tram oder U-Bahn und - in der Wintersaison - vermehrt auch bei Skiliften und Seilbahnen.

Wird der Fahrschein nicht sofort gefunden, wurde die Jahreskarte zu Hause vergessen oder vermeint das automatisierte Gesichtskontrollsystem eine rechtswidrige Nutzung zu erkennen, läuft ein Abzock-Prozess an. Betroffene werden mit hohen Forderungen konfrontiert und müssen sich erst freibeweisen.

Dies kostet Zeit, Nerven und oft auch Geld, selbst wenn dem Kunden das Freibeweisen gelingt.


Abzocke

Die Wohnungstür fällt zu. Schlüssel vergessen oder verloren, die Wohnungstür verschlossen. Wasserrohrbruch, Heizungsausfall oder Kurzschluss (passiert immer am Wochenende). Ein Schlosser, Installateur oder Elektriker muss her. Und zwar rasch.

Die Google-Suche bringt rasch Ergebnisse, unter Zeitdruck wird der oben gereihte Anbieter kontaktiert. Der Handwerker kommt, der Schaden wird behoben (oder auch nicht), dann die böse Überraschung. Statt dem angekündigten Fixpreis von 80,-, 120,- oder 300,- Euro enthält die Rechnung eine lange Liste von Zuschlägen und Sonderkosten. Das Drei- oder Fünffache sind keine Seltenheit. Wer sich auf vereinbarte Kosten beruft, wer zahlungsunwillig ist oder schlicht soviel Geld gar nicht zu Hause hat, wird unter Druck gesetzt, eingeschüchtert. In manchen Fällen bedroht.


Abofalle

Gesundheitschecks, Lernhilfen, Lebenshilfe, Dating, Rechtsberatung oder Onlinespiele. Im Internet alles gratis. Bezahlt wird mit persönlichen Daten. In zahllosen Fällen folgen jedoch Jahres- oder Mehrjahresrechnungen ab 120,- aufwärts. Besonders Kinder sind Zielscheibe derartiger Abofallen.


Schmuddelige Geschäftsmodelle der Informationsgesellschaft

Eine immer größere Zahl an Menschen wird mit derartigen Zahlungsaufforderungen, Abmahnungen und Inkassoforderungen konfrontiert, obwohl bei nüchterner Betrachtung kein ordentliches Geschäft zustande kam.

Gemeinsam sind diesen "Geschäftsmodellen" automatisierte Prozesse, sei es bei der Erfassung von persönlichen Daten, bei der Erstellung von Abmahnserienbriefen, Rechnungen, Drohbriefen oder Inkassoforderungen. Zu tausenden werden diese Schreiben losgeschickt, Zeit- und Kostendruck aufgebaut und auf die Verunsicherung der Empfänger spekuliert.


Datenschutzgrundverordnung wirksam gegen dubiose Geschäftspraktiken

Meist wird übersehen, dass die DSGVO einen wirksamen Hebel gegen diese Geschäftsmethoden bereit hält.

Egal ob Besitzstörung, Kontrollübergriffe, Abzocke oder Abofalle, in allen Fällen werden personenbezogene Daten verarbeitet. Damit gelten die strengen Regeln der DSGVO.

Hans G. Zeger, Obmann ARGE DATEN: "Es mag sein - wie in vielen Kommentaren beschrieben - dass im zuständigen ABGB für Besitzstörung keine klaren Hinweise existieren, wie ein Privatbesitz zu kennzeichnen ist. Wer jedoch Kameras zur Beobachtung möglicher Störer aufstellt, muss die Informationspflichten der DSGVO erfüllen. Das passiert praktisch nie korrekt."


Informationspflicht nach DSGVO Art. 13

Egal ob Online (Abzocke & Abofalle) oder im realen Leben (Besitzstörung & Kontrollübergriffe), die Erfassung persönlicher Daten muss zum Zeitpunkt der Erfassung angekündigt werden und über die Zwecke, den Datenumfang und die verantwortlichen Stellen informiert werden. Dies in einer Art und Weise, die sicherstellt, dass bei einer Videoaufzeichnung der Betroffene die Überwachung vermeiden kann.

Hans G. Zeger: "Bei den Parkplatzfallen bedeutet das letztlich, dass die Grenze zwischen einem privaten Grundstück und dem öffentlichen Raum so klar gekennzeichnet werden muss, dass Betroffene tatsächlich absichtlich diese Grenze überschreiten müssten."

Die Verpflichtung zum Nachweis der korrekten Information des Betroffenen liegt beim Verarbeiter. Dieser Nachweis gelingt nach unseren Erfahrungen praktisch nie.

Diese Informationspflicht gilt selbstverständlich auch bei Kontrollorganen von Verkehrsmittel oder auf den Webseiten der Abofallen.


Datenschutzauskunft nach DSGVO Art. 15

Auf Grund welcher Rechtsgrundlage dubiose Forderungen erfolgen, lässt sich durch eine Datenschutzauskunft feststellen.

Die ARGE DATEN hat dazu Musterbriefe verfasst (http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA...)

Die Auskunft muss binnen einem Monat erfolgen und hat die erfassten Daten, den Zweck der Verarbeitung, die Rechtsgrundlage und den zuständigen Verarbeiter zu bezeichnen.

Werden Bilddaten erfasst, müssen diese Bilder gemäß EuGH-Urteil C-487/21 in Kopie beauskunftet werden. Die Auskunft ist kostenlos, kommt sie nicht, nicht zeitgerecht  oder unvollständig, dann sollte Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB) eingebracht werden (https://dsb.gv.at).


Anzeige nach DSGVO

Datenverarbeitungen oder Videoüberwachungen ohne ausreichende Ankündigung können bei der Datenschutzbehörde gemeldet werden. Diese leitet ein Prüfverfahren ein. Derartige Übertretungen werden in der Regel mit 1.000,- bis 5.000,- Euro bestraft.


Schadenersatzforderung nach DSGVO Art. 82

Wer durch rechtswidrige Datenverarbeitungen in Angst und Unruhe versetzt wird, wer Sorge hat, dass seine Daten missbräuchlich verwendet werden oder sich bedrängt fühlt, hat gemäß DSGVO Schadenersatzanspruch. Übliche Schadenssätze sind 500,- bis 5.000,- Euro, je nach Höhe der verursachten Beeinträchtigung.

Hans G. Zeger: "Es ist völlig verständlich, dass Menschen, denen plötzlich dubiose Mahnschreiben ins Haus flattern, in Angst und Unruhe versetzt werden. Je nach Dauer dieser Unruhe und Stärke der Angst ergibt sich die Höhe des Schadenersatzes."

In zahlreichen Entscheidungen hat der EuGH festgestellt, dass schon die Angst vor Kontrollverlust über eigene Daten für einen Schadenersatzanspruch ausreicht (EuGH C-590/22).


Zahlen oder nicht zahlen?

Ob jemand dubiosen Geschäftspraktiken Geld nachwirft ist seine persönliche Entscheidung. Als generalpräventive Maßnahme sollte jedoch keine Zahlung erfolgen und stattdessen etwas Zeit in den Datenschutz investiert werden.

Diese Geschäftsmodelle funktionieren durch die große Masse. Zehntausende werden angeschrieben, tausende zahlen. Bei Briefkosten von je 1-3,- Euro ergeben sich Umsatzrenditen von mehreren 1000 Prozent. Langwierige Prozesse oder Korrespondenzen machen das Geschäftsmodell unattraktiv und werden von den Betreibern vermieden.

mehr --> https://www.dsgvo-portal.de/dsgvo-bussgeld-datenbank/
mehr --> https://dsb.gv.at/eingabe-an-die-dsb/beschwerde
mehr --> http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=98065jen
andere --> https://www.betriebsratgurkerl.at/parkfallen/
andere --> https://www.oeamtc.at/mitgliedschaft/leistungen/rechtsberatung/parkplatz-falle-4...
andere --> https://www.heute.at/s/abzock-fallen-hier-kann-parken-in-wien-teuer-werden-120066760

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