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2009/08/13 Einmal verdächtig, immer verdächtig?
Mag. jur. Michael Krenn
DSK lehnt Anspruch eines Freigesprochenen auf Löschung der polizeilichen Ermittlungsdaten ab - die Daten könnten für spätere Ermittlungen bedeutsam sein

Die Diskussionen um Löschungsansprüche von Betroffenen nach eingestellten Polizeiermittlungen oder strafgerichtlichen Freisprüchen nehmen kein Ende. Besonders brisant ist die Situation, wenn Verfahren Straftaten aus dem sexuellen Bereich betroffen haben. In einer neuen Entscheidung (K121.390/0001-DSK/2009 vom 21.1.2009) hat die DSK einen Löschungsanspruch unter teils dubiosen Argumenten abgelehnt.


Verdacht wegen Sexualdelikt - Ermittlungen eingestellt

Der Betroffene war unter Verdacht geraten, Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger und des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen begangen zu haben. Die Bundespolizeidirektion Wien hatte ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet. Nach weiteren Ermittlungsschritten hatte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren aufgrund mangelnder Beweise eingestellt.

Der Betroffene richtete ein Löschungsbegehren an die Bundespolizeidirektion Wien. Darin verlangte er, sämtliche zu seiner Person verarbeiteten Daten, auch in den allgemeinen Protokollen und in den Erhebungsakten zu löschen. Dem späteren Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass keine personenbezogenen Daten in Datenanwendungen über ihn verarbeitet würden, weshalb auch keine Löschung erfolgen könne. Die Erhebungsakten selbst seien keine Datenanwendungen und unterlägen nicht dem Löschungsrecht. Die Daten derallgemeinen Protokolle würden für Zwecke der Wiederauffindung der Aktenkopie und der Dokumentation behördlichen Handelns "jedenfalls auf Dauer der Aufbewahrung der Aktenkopie" benötigt. Aufgrund der Verweigerung der Löschung wandte sich der Betroffene an die DSK.


Protokollierte Anzeigendatei PAD

Hinsichtlich der bezeichneten Papierakten verweist die DSK in ihrer Entscheidung auf die ständige Judikatur, dass diese nicht dem Dateibegriff entsprechen würden und daher kein Löschungsanspruch aus dem DSG bestünde.

Interessant sind die Ausführungen zur Löschung aus der Aktendokumentation, dem EDV-System "PAD" (Abkürzung für "Protokollieren-Anzeigen-Daten"). Dort bestehen Eintragungen hinsichtlich "äußerer" Verfahrensdaten (wie Identitäts-, Adress- und Kontaktdaten), Daten zum Verfahrensgegenstand (wie Sachverhalt/"Kurzsachverhalt", Rolle des Betroffenen, Tatverdacht, befasste Behörden) und Verfahrensausgang. Teilweise sind PAD-Dokumentation und geführter Papierakt zu einem Fall ident, der Kopienakt ist meist umfangreicher. Aufgrund der zweifelsfreien Datenanwendung musste sich die DSK mit dem Löschungsanspruch des Betroffenen auseinander setzen.
Der Beschwerdeführer argumentierte, dass Daten über Sexualdelikte sensible Daten seien und sich ein Löschungsanspruch mangels ausdrücklicher Regelung schon aus der Tatsache ergebe, dass die Daten nicht mehr benötigt würden.


Keine Anwendung der Bestimmungen über sensible Daten bei strafrechtlichen Ermittlungen?

Hinsichtlich der Frage, ob Ermittlungsdaten zu Sexualstraftaten sensible Daten seien, kommt die DSK zu folgenden Erwägungen:

"Aus dem bloßen Umstand, dass bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen über Sexualstraftaten unvermeidlicherweise Daten über das Sexualverhalten von Menschen verwendet würden, könne nicht gefolgert werden, dass andere Löschungsverpflichtungen als bei der Speicherung von Daten über andere Straftatbestände gelten würden. Unabhängig davon, dass Daten über das Sexualverhalten 'sensible Daten' seien, finde auf Daten über Straftatbestände - und damit auch auf Sexualstraftatbestände - nicht § 9 DSG 2000, sondern ausschließlich § 8 Abs. 4 DSG 2000 Anwendung, der keine grundsätzlichen Unterschiede hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Behandlung von Straftatbeständen aus dem Blickwinkel einer allfälligen unterschiedlichen 'Sensibilität' vorsehe. § 8 Abs. 4 DSG 2000 sei als speziellere – und damit vorrangige – Norm zu § 9 DSG 2000 anzusehen. Dies sei eine Konsequenz der diesbezüglichen Regelungen im Art. 8 der Datenschutz-RL 95/46/EG, es liege auch auf der Hand, dass es an der sachlichen Angemessenheit fehlen würde, wenn bei der kriminalpolizeilichen Datenverwendung Daten über den Verdacht der Begehung eines Sexualdeliktes datenschutzrechtlich strenger geschützt wären als etwa Daten über einen Mordverdacht." (DSK K121.390/0001-DSK/2009)


Aufbewahrung von personenbezogenen Daten auch bei Einstellung der Ermittlungen nötig?

Hinsichtlich der Frage, ob die Ermittlungsdaten zu löschen seien, da sich der Verdacht nicht bestätigt habe, kommt die DSK zu folgenden Erwägungen:

Mangels spezieller Regelung könne hinsichtlich der Löschung nur auf die allgemeinen Grundsätze des § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 über die zulässige Speicherdauer von personenbezogenen Daten zurückgegriffen werden. Diese besagen, dass Daten nur solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden dürften, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich sei. Die DSK kommt zusammenfassend zur Ansicht, dass "die Erreichung der Zwecke, für die (die Daten) ermittelt wurden" eine Aufbewahrung der Verfahrensdokumentation über die Verfahrensdauer hinaus erfordert. Entscheidend sei, dass auch Verfahren, die zur Einstellung oder zum Freispruch geführt haben, unter Umständen nach ihrem Abschluss wieder eröffnet werden könnten.

Auch würde die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach das bloße Vorhandensein einer Verfahrensdokumentation die Geltung der Unschuldsvermutung für ihn gefährde, dazu führen, dass nicht nur die Akten über kriminalpolizeiliche Ermittlungen bei den Sicherheitsbehörden, sondern auch alle Akten nach Einstellungen oder Freisprüchen bei Strafgerichten umgehend zu vernichten wären. Damit ginge aber auch jeder Nachweis eines erfolgten Freispruchs verloren, was nicht im Interesse des Betroffenen sein könne. Diese Nachweisbarkeit der "Unschuld" sei vom Zweck des Strafverfahrens mit umfasst. Für einen Rechtsstaat sei es unerlässlich, dass Dokumentationen in Aktenform über staatliches Handeln mindestens so lange vorhanden seien, als die zur Prüfung der Rechtmäßigkeit außerhalb von Rechtsmittel- und fristgebundenen Beschwerdeverfahren berufenen Institutionen ihre Prüfkompetenz ausüben. Die Pflicht zur sofortigen Vernichtung der Verfahrensdokumentation nach Verfahrensbeendigung würde die Gefahr der Förderung von Rechtswillkür und Korruption bergen.


Laut DSK kein Löschungsanspruch

Zusammenfassend hält die DSK fest, dass ein Löschungsanspruch nicht existiere, da die Verwendung der Daten weiterhin möglich sei.

Das Anliegen des Beschwerdeführers betreffe die Weiterverwendung von Verfahrensdaten für die Aufklärung anderer strafrelevanter Sachverhalte. Der Beschwerdeführer wolle die Heranziehung früherer Ermittlungsergebnisse zur Informationsgewinnung im Hinblick auf spätere Vorfälle, die denselben Beschuldigten betreffen, unterbinden.


Kritik

Zu kritisieren ist, dass die DSK die Anwendung der Bestimmungen über sensible Daten auf Ermittlungsdaten zu strafrechtlichen Delikten verneint. Aus dem Gesetz ergibt sich kein Anhaltspunkt, warum auf diesen Vorgang die Bestimmung des § 8 Abs. 4 DSG 2000 Anwendung finden sollte und nicht die strengeren Verarbeitungsgrundsätze für sensible Daten des § 9 DSG 2000. Das Argument der DSK, die Bestimmungen des § 8 DSG 2000 seien die spezielleren, müsste dann auf jegliche Bestimmung des § 8 DSG 2000 anwendbar sein, was zum kuriosen Resultat führen würde, dass die Bestimmung des § 9 DSG 2000 zur Verarbeitung sensibler Daten so gut wie nie zur Anwendung käme. Ein solcher Gesetzeszweck kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, wodurch sich für die Auffassung der DSK aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt ergibt.

Die richtige Anwendung des §9 DSG hätte im besprochenen Fall die Konsequenz gehabt, dass die Daten jedenfalls zu löschen gewesen wären, da keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Verarbeitung nach Verfahrenseinstellung existiert.

Auch der Auffassung, dass eine Aufbewahrung der Daten auch nach Einstellung von Ermittlungen und erfolgten Freisprüchen nötig sei, kann nicht automatisch gefolgt werden. Wenn ein strafgerichtliches Verfahren eingestellt wird oder mit Freispruch endet, dann letztendlich nicht ohne Grund. Das Argument, dass man die Akten für den Fall einer Wiederaufnahme benötige, würde zu einer ständigen, lebenslangen Speicherung führen, selbst wenn an einer Sache nichts daran wäre. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass eine Beeinträchtigung der Unschuldvermutung zumindest in der Weise anzunehmen wäre, als Behörden bei ähnlichen Fällen auf die Idee kommen könnten, auch gegen den jeweils Betroffenen Ermittlungen zu starten.


Resumee

Die Judikaturlinie der DSK führt im Ergebnis zum Schluss "einmal verdächtig - immer verdächtig". Sofern gegen eine Person einmal strafrechtlich ermittelt wird, würde sie nach DSK-Logik - unabhängig vom Verfahrensausgang - nie aus dem Visier der Behörden kommen. Gerade bei Sexualdelikten scheint das Resultat, dass ein nicht erhärteter Verdacht zu einer lebenslangen Speicherung führen könnte, völlig unbefriedigend. Andererseits ist auch das Interesse, im Fall einer Verfahrenswiederaufnahme über Daten zu verfügen, nicht völlig unverständlich. Daher wäre hier der Gesetzgeber gefragt, eine klare Regelung zu treffen.

mehr --> DSK-Bescheid K121.390/0001-DSK/2009

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