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DSGVO Art 7, 15, 17, 21, 82-83; VersVG § 16; Ausgangslage - Recht auf Auskunft und Musterbrief - Einwilligung und Koppelungsverbot - Recht auf Widerruf, Widerspruch und Löschung - Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde Ausgangslage Wenn die Kunden bei der Antragsstellung keine bzw. unzureichende Angaben über Ihre früheren Rechtsschutzversicherungen machen, dann liegt eine Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 16 VersVG vor. Die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht kann unter Umständen dazu führen, dass das Versicherungsunternehmen vom Vertrag zurücktritt. Die Frage, ob die Kunden früher eine Rechtsschutzversicherung hatten, ist für die Versicherungsunternehmen von großer Bedeutung. Damit bezwecken Sie eine Auswahl Ihrer Kunden nach eigenen Interessen zutreffen. Unsere Recherchen haben gezeigt, dass der VVO nur in einer Verssicherungssparte („Kfz-Zulassungsanwendung, KFA“) eine Datenbank geschaffen hat. Das heißt, es soll eine Datenbank existieren, in der jeder Kfz-Versicherungsnehmer erfasst ist. Darüber hinaus ist keine Datenspeicherung in allen anderen Versicherungssparten (Rechtsschutz-, Haushalts-, Lebens-, Schaden-, Unfall-, Krankenversicherung) beabsichtigt. Zwei Versicherungsunternehmen haben in Ihren Datenschutzankündigungen bekannt gegeben, dass ein Datenaustausch in mehreren Versicherungsparten bezweckt wird. Dabei soll VVO eine zentrale Rolle für einen koordinierten und gezielten Datenaustausch zwischen den teilnehmenden Versicherungsunternehmen spielen. Aus den oben genannten Punkten können wir einen umfassenden Datenaustausch über mehrere Versicherungssparten innerhalb der Versicherungsunternehmen nicht ausschließen. Als betroffene Person kann man eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde kostenlos einbringen. Die Datenschutzbehörde stellt ein Musterbrief zur Verfügung. Hier der Link zum Musterbrief: https://www.dsb.gv.at/dokumente . Die Adressen vieler in Österreich tätiger Versicherungen und des Versicherungsverbandes finden sich in unserer Liste mit Privatversicherern (http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=LIST-VERSICHERUNG). Ob die eigene Versicherung an der Datenbank teilnimmt erfährt man, wenn man das „Kleingedruckte“ eines Versicherungsvertrags studiert. Da die Datenbank nicht gesetzlich vorgesehen ist, muss man nämlich von Versicherungen auf eine eventuelle Datenverarbeitung in der Datenbank aufmerksam gemacht werden und dieser auch die Einwilligung dazu erteilen. Solange es keine gesetzliche Grundlage für die Datenbank gibt, ist man nicht verpflichtet einzuwilligen, dass die eigenen Daten in der Datenbank verarbeitet werden (Art 7 DSGVO). Ferner hat die Einwilligung freiwillig zu erfolgen. Keine Freiwilligkeit liegt vor, wenn die Vertragserfüllung von der Einwilligung zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten abhängig gemacht wird, die für die Vertragserfüllung selbst nicht erforderlich ist (Koppelungsverbot). Beim Abschluss einer neuen Versicherung könnte daher einfach die entsprechende Vertragsklausel durchgestrichen werden. Anschließend müssen in der Datenbank gespeicherte Daten von den Versicherungen gelöscht werden (Art 17 DSGVO). Die Daten sind in der Folge unverzüglich, spätestens aber binnen eines Monats zu löschen. mehr --> Auskunftsbegehren gemäß DSGVO Art 15 (Verband der Versicherung... mehr --> Widerrufsbegehren gemäß DSGVO Art 7 (allgemeine Version) - V1.0 mehr --> Welche Rechte hat ein Betroffener bei Datenschutzverletzung? mehr --> Wann ist eine Datenverarbeitung gemäß DSGVO erlaubt? mehr --> Was ist eine gültige Einwilligung (Zustimmung) gemäß DSGVO? mehr --> Widerrufsbegehren gemäß DSGVO Art 7 (Finanzdienstleister, Bank... mehr --> Was bedeutet das 'Recht auf Widerruf'? mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-eu/eu-ds-gvo-aktuell.pdf |
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