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Gilt innerhalb der Familie Datenschutz?
DSGVO Art 6, 77; DSG § 1, 4
Datenschutz innerhalb der Familie in Zusammenhang mit Behörden - DSGVO auch gegenüber nahen Angehörigen anwendbar - keine Anwendung der DSGVO innerhalb rein familiärer Angelegenheiten

Behörden geben Daten an Familienangehörige weiter

Im Rahmen eines Studienbeihilfeverfahrens wird der antragstellenden Studentin nicht nur mitgeteilt, dass sie keinen Anspruch auf Studienbeihilfe hat, weil der Erziehungsberechtigte mehr verdient als die Beihilfegrenze vorsieht, sondern auch das genaue Jahreseinkommen des Erziehungsberechtigten. Es ergibt sich damit die grundsätzliche Frage, ob Daten zwischen Familienangehörigen auch dem Datenschutz unterliegen.

Grundsätzlich unterscheidet die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in seiner Wirkung nicht zwischen verschiedenen Verwandtschaftsformen oder Personenbeziehungen. Datenschutz ist ein subjektives Recht, das jeder Person, auch Minderjährigen zukommt. Die einzigen zulässigen Einschränkungen sind allgemein im § 1 Datenschutzgesetz (DSG) umschrieben und ergeben sich aus der Abwägung der Geheimhaltungsinteressen gegenüber anderen Rechten und Interessen.

Kinder und Jugendliche dürfen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung abgeben (§ 4 Abs 4 DSG). Bei Minderjährigen wird etwa das Erziehungswohl und die Entwicklung der Persönlichkeit, aber auch die Entscheidungen des Erziehungsberechtigten in vielen - aber nicht allen - Fällen, Vorrang gegenüber Datenschutzinteressen haben. Ebenso wird das alltägliche Leben im Familienverband, in einer gemeinsamen Wohnung usw. in vielen Fällen zu einem Zurücktreten des Rechts auf Privatsphäre und Datenschutzes führen. Die Bereiche sind nicht abschließend geregelt und es macht auch keinen Sinn hier Detailregelungen für jeden Sachverhalt zu finden. Das Familienrecht, das Eherecht, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, werden im Zweifelsfall für die Abgrenzung zwischen Privatsphäre der einzelnen Ehepartner und Familienmitglieder heranzuziehen sein.

Völlig anders stellt sich jedoch die Situation dar, wenn es um die Entscheidungen von Behörden geht. Diese werden ausschließlich auf Basis von bestehenden Gesetzen Daten verarbeiten und weitergeben können und im Zweifelsfall wird die vertrauliche Behandlung von Informationen Vorrang haben (Art 6 DSGVO). Im konkreten Fall ist die Kenntnis über die tatsächliche Höhe des Einkommens für den Studienbeihilfenbescheid völlig irrelevant und wird daher ohne Einwilligung des Betroffenen nicht weitergegeben werden dürfen. Angemessen wäre bloß die Feststellung gewesen, dass die Beihilfe nicht gewährt wird, weil das Einkommen des Erziehungsberechtigten über der Beihilfengrenze liegt.

Nun könnte argumentiert werden, dass das tatsächliche Einkommen wesentlich für die Bemessung allfälliger Unterhalts- oder Ausbildungszahlungen ist. Trotzdem hätte die Studienbeihilfenbehörde eine Datenschutzverletzung begangen. Es liegt nämlich nicht in der Kompetenz der Studienbeihilfenbehörde sich Gedanken über Unterhaltszahlungen zu machen. Dafür sind Gerichte - falls sich die Beteiligten nicht einigen können - zuständig. Der in seinen Persönlichkeitsrechten verletzte Erziehungsberechtigte kann daher Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB) erheben (Art 77 DSGVO).


Keine Anwendung der DSGVO innerhalb rein familiärer Angelegenheiten

Für familiäre Angelegenheiten hat die DSGVO eine weitreichende Ausnahme festgelegt. Die sogenannte House-Hold-Exeption des Art. 2 DSGVO nimmt alle familiären Tätigkeiten von der Anwendung der DSGVO aus.

Damit können Eltern Kinder überwachen, Fotos machen, deren Smartphones abhören, eMails lesen oder auch persönliche Aufzeichnungen ausspionieren. In keinem Fall findet die DSGVO Anwendung. Für Kinder gilt das im übrigen auch gegenüber ihren Eltern, ebenso bei Ehepartnern oder sonstigen familären Konstellationen.


Kein Freibrief zur totalen Überwachung

Trotzdem darf nicht unbeschränkt überwacht werden. Das Eindringen in die Privatsphäre ist neben der DSGVO durch eine Vielzahl anderer Bestimmungen geregelt. Die wichtigsten sind die EMRK Art. 8, die EU-Charta Art. 7, Urheberrechtsgesetz §§ 77,78 oder ABGB § 1328a, um nur einige wichtige zu nennen.

So wird das beliebte Kinder-Tracking nur mit dem Kindeswohl begründbar sein. Wenn es tatsächlich im Interesse des Kindes ist "überwacht" zu werden, zB bei einem Ausflug in gefährliches Gelände, ist Tracking erlaubt. In allen anderen Fällen riskieren die Eltern Verletzungen der Privatsphäre, der Menschenrechte oder des Urheberrechts, Geltung des Datenschutzes hin oder her.

mehr --> Welche Rechte hat ein Betroffener bei Datenschutzverletzung?
mehr --> Wann ist eine Datenverarbeitung gemäß DSGVO erlaubt?
mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-eu/eu-ds-gvo-aktuell.pdf
mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-at/dsg2018-aktuell.pdf

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