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Löschungsanspruch gegenüber Wirtschaftsauskunftsdiensten & Banken
DSGVO Art 4-5, 12-13, 15, 21, 82-83; ABGB § 1330; UWG § 1; BWG § 39; GewO § 152
Infopflicht des Verantwortlichen - Rechte des Betroffenen - Rechte Betroffener bei Inkassobüros - Rechte bei Weigerung der Löschung - Schadenersatz wegen unzulässiger Eintragung in Wirtschaftsdatenbanken - Geldstrafe wegen Datenschutzverletzung - Kreditschädigung nach § 1330 ABGB, wenn die eingetragenen Daten unrichtig sind - Klagen von Konsumentenschutzorganisationen nach dem UWG - Resümee

Betroffene, die sich an die Wirtschaftsauskunftsdienste (KSV 1870, CRIF usw.) mit einem Begehren nach Löschung aller ihrer in diesen Listen geführten Daten wenden, werden regelmäßig abgewiesen, da die Wirtschaftsauskunftsdienste unrichtigerweise behaupten, dass nur fehlerhafte Daten gelöscht bzw. geändert werden müssten. Tatsächlich gehen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weiter und erlauben auch die Löschung richtiger, wenngleich unerwünschter Daten.


Infopflicht des Verantwortlichen

Grundsätzlich besteht eine Informationspflicht gemäß Art 12 und 13 DSGVO. Wird jemand in die Liste eines Wirtschaftsauskunftsdienstes aufgenommen, dann muss dieser den Betroffenen von der Aufnahme in die Liste verständigen. Tatsächlich wird dieses Grundrecht von Wirtschaftsauskunftsdiensten missachtet. Wird die Auskunftspflicht verletzt, liegt nach einer OGH-Entscheidung (OGH 6 Ob 275/05t, 15.12.2005) eine rechtswidrige Datenverarbeitung vor und die Daten sind zu löschen (alte Rechtslage bis 25.05.2018).

Meist erfährt ein Betroffener indirekt von der Aufnahme in eine derartige Liste, indem ihm ein Handy-Vertrag, ein Versand- oder Leasinggeschäft, ein Kredit, eine Versicherung oder eine Kontoeröffnung verweigert wird. Weiters könnte eine Lieferung auf Rechnung verweigert werden oder schlechte Lieferkonditionen angeboten werden.

Gemäß Art 15 DSGVO hat jedermann das Recht, von Wirtschaftsauskunfteien Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten von ihm gespeichert werden. Die Auskunft muss Aufschluss darüber geben, um welche Daten es sich handelt, woher die Daten stammen, an wen die Daten übermittelt wurden, sowie auf welcher Rechtsgrundlage die Daten ermittelt und gespeichert werden. Die Auskunft hat für den Betroffenen grundsätzlich kostenlos zu erfolgen.

Gibt es Indizien, dass man in einer Bonitätsliste geführt wird, sollte man jedenfalls bei allen größeren Wirtschaftsauskunftsdiensten eine Anfrage machen (vollständige Liste siehe http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=LIST-BONITAET).


Rechte des Betroffenen

Bonitätslisten sind öffentlich zugängliche Dateisysteme gemäß Art 4 Z 6 DSGVO. Das Bestehen einer Kostenpflicht für eine Abfrage, eine Beschränkung auf bestimmte Personen und Unternehmen oder eine Weitergabe von einzelnen Daten ändert nichts an der Eigenschaft einer öffentlichen Datei.

Wurde ein Betroffener in eine öffentlich zugängliche Datei aufgenommen, so kann er gegen die Verarbeitung seiner Daten mit Begründung seines Begehrens Widerspruch gemäß Art 21 Abs 1 DSGVO erheben. Bei internen schwarzen Listen von Unternehmen müsste zusätzlich begründet werden, warum eine Verletzung vorliegt.

Der von Wirtschaftsauskunfteien immer wieder zitierte § 39 Abs 2 BWG (Bankwesengesetz) stellt keine Rechtsgrundlage für die Aufnahme von personenbezogenen Daten in eine öffentlich zugängliche Wirtschaftsdatei dar, sondern erlaubt nur den Banken Bonitätsrelevante Informationen zu verarbeiten.


Rechte Betroffener bei Inkassobüros

Auch gegenüber Inkassobüros besteht gemäß At 17 DSGVO ein Anspruch auf Löschung der bei diesen gespeicherten Daten, sofern die zugrundeliegende Forderung entweder erledigt oder verjährt ist.


Rechte bei Weigerung der Löschung

Wird die Datenlöschung trotz Widerspruchs verweigert, sollte eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht werden.

HINWEIS: Ein Widerspruch gemäß Art 21 DSGVO bedeutet gemäß der Rechtsprechung eine vollständige Löschung der Daten und nicht bloß "Sperre", "Auskunftssperre" oder "Verlagerung in eine andere Datenbank". Daten die nicht zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit verwendet werden, dürfen nach § 152 GewO von Wirtschaftsauskunftsdiensten nicht gespeichert werden.

Schadenersatz wegen unzulässiger Eintragung in Wirtschaftsdatenbanken

Wird ein Betroffener durch eine Eintragung in eine Wirtschaftsdatenbank geschädigt, weil er beispielsweise ein günstiges Handyangebot nicht in Anspruch nehmen kann und daher eine viel teurere Variante wählen muss, so kann er diesen Schaden geltend machen. Gemäß Art 82 DSGVO können Betroffene Schadenersatz für materiellen und immateriellen Schäden über die Zivilgerichte geltend machen.

Der Grundsatz der Datenverarbeitung auf rechtmäßige Weise nach Treu und Glauben (Art 5 Abs 1 lit a DSGVO) verlangt, dass der Betroffene von seinem Vertragspartner zu benachrichtigen ist, bevor er die Behauptung einer Kreditunwürdigkeit aufstellt, damit sich der Betroffene gegen diese Behauptung - mag sie richtig oder falsch sein - zur Wehr setzen kann. Erfolgt keine Verständigung der Betroffenen, ist dies ein Verstoß gegen den Treu- und Glaubensgrundsatz und begründet die Rechtswidrigkeit für den Schadenersatzanspruch. Für Ersatzansprüche nach dem DSGVO gilt die Beweislastumkehr, dh. der beklagte Datenverarbeiter muss seine Unschuld beweisen.


Geldstrafe wegen Datenschutzverletzung

Verantwortlichen drohen auch bei Datenschutzverletzungen hohe Geldstrafen gemäß Art 83 Abs 5 DSGVO. Verstöße gegen die Art 5 - 6 und 15 - 22 werden mit hohen Geldstrafen von bis zu 20 Mio. bzw. bei Unternehmen von bis zu 4% des letzten weltweiten Jahresumsatzes bedroht. Die Datenschutzbehörde ist für die Verhängung der Strafe zuständig.


Kreditschädigung nach § 1330 ABGB, wenn die eingetragenen Daten unrichtig sind

Verbreitet jemand unwahre Tatsachen über eine Person, indem er beispielsweise unrichtige Daten über deren Bonität in öffentlich zugänglichen Wirtschaftsdatenbanken speichert, so kann dies den Tatbestand der Rufschädigung erfüllen. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn durch die unrichtige Eintragung der Kredit, der Erwerb oder das Fortkommen des Betroffenen gefährdet wird. Die unrichtige Eintragung ist ein Umstand, über dessen Wahrheit oder Unwahrheit vor Gericht der Beweis erbracht werden muss.

Werden beispielsweise Personen in die Wirtschaftsdatenbank eingetragen oder Eintragungen nicht gelöscht, obwohl die betreffende Person niemals ein finanzielles Problem hatte oder dies seit längerer Zeit (etwa 5 Jahre) erledigt ist, so erfüllt dies den Tatbestand der Kreditschädigung, wofür Schadenersatz zusteht. Beispielsweise befinden sich Personen in Wirtschaftsdatenbanken, gegen die eine Gehaltsexekution aufgrund einer Namensverwechslung geführt wurde. Löscht die betreffende Auskunftei trotz Kenntnis dieses Umstandes die unrichtige Eintragung nicht erfüllt sie den Tatbestand der Kreditschädigung.

Besonders Auskunfteien, welche ihre Bonitätsdaten niemals aktualisieren (updaten), sondern immer auf dem ursprünglichen Eintragungsstand belassen, laufen Gefahr, dass sie mit derartigen Rufschädigungsverfahren konfrontiert werden.

Einen wirtschaftlichen Ruf zu verlieren haben nicht nur physische Personen, sondern auch juristische, ja sogar eine politische Partei. Haftbar wird nicht nur, wer die unwahre Tatsache erfindet, sondern auch, wer sie nur berichtet. Neben dem Schadenersatz gewährt § 1330 Abs 2 ABGB den oben angeführten Unterlassungsanspruch auf Verbreitung unrichtiger Tatsachen.


Klagen von Konsumentenschutzorganisationen nach dem UWG

In Deutschland ist eine Entwicklung bzgl. der Wirtschaftsdatenbanken festzustellen. Immer öfter nehmen sich Konsumentenschutzorganisationen dieses Problems an und bringen erfolgreich Verbandsklagen gegen "Schwarze Listen" udgl. ein. Das Landgericht München stellte fest, dass dem Datenschutzgesetz eine „Verbraucher schützende Wirkung“ zukommt und Klauseln, die dem Datenschutz widersprechen, unwirksam sind. In einem weiteren Urteil wurde festgehalten, dass ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz die guten Sitten verletzt und wenn dies im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich zieht.


Resümee - Vorgangsweise gegen "Schwarze Listen"

1. Auskunftsersuchen gemäß Art 15 DSGVO um festzustellen, ob und welche Daten vorhanden sind
2. Widerspruch gemäß Art 21 DSGVO, weil die Wirtschaftsdatenbanken öffentlich sind und gesetzlich nicht angeordnet sind
3. wenn dem Widerspruch nicht nachgekommen wird
a. Beschwerde auf Löschung gemäß Art 17 DSGVO
b. Forderung auf materiellen bzw. immateriellen Schadenersatz gemäß Art 82 DSGVO, insbesondere wegen bloßstellender Veröffentlichung persönlicher Daten
4. Mitbewerber können auch eine Klage nach § 1 UWG einbringen
a. auf Unterlassung der Datenverwendung
b. auf Schadenersatz wegen Geschäftsschädigung
5. wenn unrichtige Daten gespeichert und weitergegeben werden Schadenersatz wegen Kreditschädigung nach § 1330 ABGB fordern

Die ARGE DATEN hat ein Musterschreiben zum Löschungsbegehren entwickelt (http://www.argedaten.at/muster), dass sowohl die Löschung gemäß Art 17 DSGVO, als auch den Widerspruch gemäß Art 21 DSGVO vorsieht. Dieses Schreiben hat den Vorteil, rascher zu einer Entscheidung zu kommen. Werden die Daten rechtmäßig verarbeitet, dann muss der Wirtschaftsauskunftsdienst dies unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von einem Monat beweisen, ansonsten kann sofort eine Beschwerde bei Datenschutzbehörde eingebracht werden.

mehr --> Widerspruch bzw. Löschung gemäß DSGVO Art 17-21 (Wirtschaftsau...
mehr --> Worum handelt es sich bei der Ediktsdatei?
andere --> Bonitätsliste

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