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2018/10/12 Namensschilder an Gegensprechanlagen
DSGVO garantiert Anonymität in allen persönlichen Lebensbereichen - auch die Tatsache wo jemand wohnt ist eine schutzwürdige Information - Namensangaben an Gegensprechanlagen sind nur mit Zustimmung des betroffenen Mieters/Wohnungseigentümers zulässig - eine Verpflichtung im Mietvertrag oder im Wohnungseigentümervertrag wäre DSGVO-widrig

Gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dürfen persönliche Daten nur zu konkreten Zwecken und auf Grund genau definierter gesetzlicher Vorgaben verarbeitet werden.

Für das Anbringen des Namens eines privaten Mieters oder Eigentümers an der Gegensprechanlage muss der Betroffene freiwillig zustimmen. Es gibt keine sonstigen rechtlich zulässigen Möglichkeiten. Hat eine Hausverwaltung die Zustimmung nicht eingeholt, ist das Anbringen DSGVO-widrig und kann sowohl mit Verwaltungstrafe als auch Schadenersatz belegt werden.


Anlassfall Wiener Wohnen

Wiener Wohnen wurde offenbar im Zuge eines Verfahrens dazu "verdonnert" die Praxis der Offenlegung der Mieter zu unterlassen und entfernt nunmehr alle Namen an öffentlich zugänglichen Orten. Gleichzeitig wird allen Mietern die Möglichkeit eröffnet freiwillig seinen Namen am Hauseingang anzubringen. Das ist die einzige rechtskonforme Vorgangsweise.

Diese Verpflichtung der Geheimhaltung trifft jedoch nicht nur kommunale Hausverwaltungen oder Vermieter, sondern auch jeden privaten Vermieter oder jede Genossenschaft.


Konsequenzen bei Ignorieren dieser Bestimmung

Alle Vermieter, die sich bisher nicht an die Rechtslage gehalten haben sind gut beraten unverzüglich zu handeln.

Diese Verpflichtung zur Anonymität ist nicht neu und gilt seit 1980, seit Mai 2018 sind jedoch die Sanktionsmöglichkeiten verschärft.

Wird der Anspruch auf Anonymität im höchstpersönlichen Lebensbereich ignoriert, kann Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingelegt werden. Das ist ein eher "zahnloses" Verwaltungsverfahren, dass relativ langwierig ist und für die Betroffenen in der Regel keinen unmittelbaren Nutzen hat.

Wesentlich effizienter ist das Einbringen einer Unterlassungs- und Schadenersatzklage beim Zivilgericht. Die meisten Rechtsschutzversicherungen finanzieren auch derartige Schadenersatzklagen. Mit dem Anbringen des Namens in einem öffentlichen Bereich ohne ausreichende Zustimmung erfolgte eine Datenschutzverletzung. Allein aus diesem Titel gebührt ein immaterieller Schadenersatzanspruch, der zwar für Türschilder noch nicht ausjudiziert ist, bei vergleichbaren Fällen aber etwa 1.000,- Euro pro Betroffenen betragen hat.

Die ARGE DATEN empfiehlt daher allen Betroffenen nach Abmahnung des Vermieters / der Hausverwaltung und verstrichener Frist (typisch wären 3-7 Tage) einen Schadenersatzbetrag von 1.000,- Euro zu fordern und notfalls einzuklagen.


Koppelungsverbot mit Mietvertrag oder Wohnungseigentümervertrag

Besonders "schlaue" Hausverwaltungen / Vermieter versuchen eine fehlende Zustimmung durch Klauseln in den Mietverträgen zu sanieren. Dies wäre jedoch eine unzulässige Koppelung eines Zweckes (Wohnungsmiete) mit einem anderen Zweck (Offenlegung des persönlichen Lebensbereiches). Eine derartige Koppelung ist gemäß DSGVO verboten und unwirksam.

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