Wie weit gehen Melde- und Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit? Philipp Hochstöger
Bei der Meldung der Dienstverhinderung muss auf die Erkrankung nicht näher eingegangen werden - Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Informationen über Diagnose in der Krankenstandsbestätigung - Vertragliche Erweiterung der Melde- und Nachweispflicht nicht zulässig
In der Praxis bestehen immer wieder Missverständnisse darüber, inwieweit ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, seinen Arbeitgeber über die Ursache der Dienstverhinderung zu informieren bzw. inwieweit eine ärztliche Krankenstandsbestätigung, Informationen über die Ursache der Dienstverhinderung enthalten muss. Dabei ist die Rechtslage durch ständige Rechtsprechung des OGH weitgehend geklärt.
Grundsätzlich muss man zwischen der Meldepflicht und der Nachweispflicht des Arbeitnehmers unterscheiden. Nach § 8 Abs. 8 AngG (§ 4 Abs. 1 EFZG bei Arbeitern) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Dienstverhinderung dem Arbeitgeber ohne Verzug anzuzeigen. Einer Aufforderung des Arbeitgebers bedarf es nicht.
Inhaltlich muss der der Arbeitnehmer nicht näher auf die Erkrankung eingehen, es reicht wenn als Grund der Dienstverhinderung „Erkrankung“ mitgeteilt wird. Zweck der Anzeige ist vor allem, dem Arbeitgeber vom Ausfall des Arbeitnehmers unverzüglich zu informieren, um ihm Gelegenheit zu sofortigen Dispositionen zu geben (OGH 9 Ob A 236/89).
Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bestätigung über die Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen (§ 8 Abs. 8 AngG bzw. § 4 Abs. 1 EFZG). Der OGH führt in einem Urteil (9 Ob A 236/89) aus, dass unter „Ursache“ keine detaillierte Beschreibung der Leistungseinschränkungen des Arbeitnehmers zu verstehen ist. Unter „Ursache“ der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose zu verstehen, sondern nur die Angabe, ob die Arbeitsunfähigkeit auf Krankheit oder Unfall beruht. Insbesondere die Art der Krankheit braucht nicht bescheinigt zu werden (OGH 9 Ob A 106/93).
Weitergehende Informationspflichten bzw. Nachweispflichten (z.B. Pflicht zur Bekanntgabe der Diagnose) des Arbeitnehmers können auf Grund des relativ zwingenden Charakters der Normen nicht vereinbart werden (§ 40 AngG; § 6 EFZG).
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