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Darf über Personen ohne ihre Zustimmung berichtet werden?
§§ 16, 1328a ABGB, Art. 8, 10 EMRK, §§ 1, 28 DSG 2000, § 78 UrhG
Wahrheitsgemäße Berichterstattung ohne Zustimmung erlaubt - besondere Schutzbestimmungen bei Verwendung von Bildern und bei elektronischen Veröffentlichungen - keine Berichterstattung über Privates und Vertrauliches - Löschungsanspruch auf jeden Fall bei (Personen-)Suchmaschinen

Immer wieder erreichen uns Anfragen wegen Namensnennungen von Personen in Broschüren und im Internet. Viele Menschen sehen sich in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt, wenn ohne ihre Zustimmung über sie berichtet wird.


Berichterstattung ist Teil der Meinungsfreiheit und ein Grundrecht

Grundsätzlich gilt, dass jeder über jeden ohne dessen Zustimmung berichten darf. Auch Meinungsäußerungen über einen Dritten sind zulässig. Dieses wichtige Grundrecht der Meinungsfreiheit findet jedoch mehrere Grenzen, die zu beachten sind.


Keine Berichterstattung über Privates und Vertrauliches

Angelegenheiten, die offensichtlich privater Natur sind, etwa Familienleben, Intimleben oder auch vertraulich mitgeteiltes ist der Berichterstattung entzogen. Dies gilt auch bei Personen, die ansonsten sehr in der Öffentlichkeit stehen, etwa "Stars", Politiker oder Sportler. Bringt jedoch eine Person selbst Privates an die Öffentlichkeit, dann darf darüber berichtet und darf auch kommentiert werden.


Keine beleidigende, verletzende oder kreditschädigende Berichterstattung

Auch wenn Meinungen und Kommentare erlaubt sind, dürfen sie nicht die betroffene Person beleidigen, beschimpfen, bloßstellen, verletzen, kränken oder kreditschädigend sein. Auch nicht zulässig sind Ver- und Beurteilungen, etwa im Sinne eines Vorwurfs einer strafrechtlich relevanten Handlung, obwohl es dazu noch kein rechtskräftiges Urteil gibt. Über Urteile darf berichtet werden, wenn sie nicht rechtskräftig sind, muss darauf in geeigneter Weise hingewiesen werden.

Eine wahrheitsgemäße Darstellung, auch wenn sie im Ergebnis kreditschädigend sein kann, ist jedoch zulässig. Wie weit eine Meinungsäußerung gehen darf hängt von vielen Faktoren ab, auch wie sie in einem bestimmten Milieu üblich und dort empfunden wird. "Leck mich am Arsch" wird in der Regel als Beleidigung aufgefasst, in manchen Kreisen wird es so oft verwendet, dass es dort quasi die Bedeutung einer Grußformel hat.


Keine wahrheitswidrige Berichterstattung

Verboten ist selbstverständlich eine wahrheitswidrige Berichterstattung, die Verbreitung von Lügen oder eine verzerrte Darstellung einer Sache. Eine Verzerrung oder Wahrheitswidrigkeit würde auch vorliegen, wenn wichtige Teile eines Sachverhaltes weggelassen werden oder wen alte Tatsachen so dargestellt werden, als ob sie heute noch Gültigkeit hätten. Gerüchte, Verdachtsmomente oder Vermutungen dürfen berichtet werden, müssen jedoch als solche auch vom flüchtigen Leser erkannt werden können.


Besonderer Bildnisschutz - Veröffentlichung

Einen besonderen Schutz genießen Bilder, auf denen der Betroffene erkannt werden kann. Derartige Bilder dürfen in der Regel nur mit Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht werden (§ 78 UrhG). Wann berechtigte Interessen einer Person verletzt bzw. nicht evrletzt werden, wird von den Umständen einer Aufnahme abhängen. Eher nicht verletzt werden berechtigte Interessen, wenn eine Person unter vielen bloß beim Gehen auf der Straße abgebildet wird oder irgendwo im Hintergrund aufscheint  und das Foto veröffentlicht wird.

Eher verletzt werden berechtigte Interessen, wenn eine einzelne Person bei Tätigkeiten (auch in der Öffentlichkeit) groß bzw. prominent abgebildet wird. Sicher verletzt werden berechtigte Interessen, wenn die Person in einem privaten oder intimen Moment (auch in der Öffentlichkeit) abgebildet wird und das Foto veröffentlicht wird. Etwa beim Küssen, bei einer heftigen Umarmung, wenn der Wind den Rock eines Kleides hebt, ...

Bei Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Schauspieler, Sportler, "Prinzessinnen", sonstige "Prominente"), verschiebt sich die Grenze der Zulässigkeit. Hier dürfen Fotos von Ihnen auch dann ohne Zustimmung veröffentlicht werden, wenn sie in Ausübung ihrer beruflichen bzw. öffentlichen Funktion zu sehen sind. Aber auch bei diesen Personen gilt der Bildnisschutz, wenn sie in einer nicht-öffentlichen Situation/Funktion gezeigt werden. Etwa Prinzessinnen, die im Supermarkt einkaufen oder Finanzminister, die ihre Freundin auf den Knien sitzend küssen.


Besonderer Bildnisschutz - Aufnahme

Bei Situationen, die geeignet sind eine Person bloßzustellen oder in ihrer Privatsphäre zu verletzen, kann schon die Abbildung selbst (ohne Veröffentlichung) ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre sein. Die Privatsphärebestimmung § 1328a ABGB verbietet derartige Aufnahmen und sieht bei Verletzung einen Strafrahmen bis 20.000,- Euro vor.

Ein Beispiel für derartige Eingriffe könnten etwa versteckte Aufnahmen im FKK-Bereich eines Bades sein, in Umkleidekabinen oder auf den Toilleten sein.


Löschungsrecht bei Datenverarbeitungen

Abweichend von allen anderen Publikationen gibt es jedoch bei elektronischen Veröffentlichen ein besonderes Widerspruchsrecht. Das DSG erlaubt einer Person ohne jede Begründung jede öffentliche Berichterstattung über sich zu untersagen. Dazu ist die formlose Abgabe eines Widerspruchs ausreichend.


Berichterstattung über politische Funktionen

Jedenfalls zulässig ist die Berichterstattung über politische Funktionen, egal wie lange sie zurückliegen und möglicherweise dem Betroffenen heute unangenehm oder peinlich sind. Aber auch hier ist zu achten, dass nicht irreführend in einer Weise berichtet wird, ein früheres Verhalten oder eine frühere Funktion würde heute noch fortgesetzt werden oder bestimmte frühere Positionen würden heute noch vertreten werden.


Verhalten bei unerwünschten Veröffentlichungen

Ist die Veröffentlichung zwar unerwünscht, jedoch im Sinne der obigen Kriterien zulässig, dann wird man dagegen nichts unternehmen können, so unangenehm eine derartige Veröffentlichung ist.

Ansonsten muss geprüft werden, ob zivil-, straf- oder verwaltungsrechtliche Tatbestände vorliegen. Hier ist eine ausführliche individuelle Rechtsberatung unumgänglich.

Im Zusammenhang mit elektronischen Veröffentlichungen, insbesondere Webseiten, Onlinezeitungen und Personensuchmaschinen á la yasni, 123people, ... sollte eine schriftliche Unterlassungsaufforderung abgegeben werden.

Diese kann formlos sein und etwa folgenden Wortlaut umfassen: "Ich habe festgestellt, dass Sie meinen Namen ..... dazu verwenden, auf ihrer Webseite zu meiner Person zutreffende und nicht zutreffende Informationen zusammen zu stellen. Diese Zusammenstellung teilweise richtiger, teilweise fehlerhafter Informationen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ich sehe meine Persönlichkeitsrechte und meine Kreditwürdigkeit dadurch beeinträchtigt. Sie werden daher aufgefordert, ab sofort keine derarigen Zusammenstellungen mehr durchzuführen, zu verbreiten, zu veröffentlichen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben."


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