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Dürfen heimlich DNA-Analysen von Dritten gemacht werden?
Gentechnikgesetz §67
Informationen zur rechtlichen Lage von DNA-Analysen, allgmeine Informationen bezüglich des notwendigen Spurenmaterials, Beispiele (Vaterschaftstests) und diesbezügliche Internetlinks.

DNA-Analysen sind als Teil einer gesundheitlichen Behandlung/Diagnostik anzusehen und sind daher nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig (Ausnahme: DNA-Analyse zu erkennungsdienstlichen Zwecken siehe Sicherheitspolizeigesetz und unter bestimmten Umständen auf richterliche Anordnung).


DNA-Analysen ohne Zustimmung des Betroffenen sind daher als schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre zu werten.


Es ist heute schon mit geringen persönlichen Spuren möglich, DNA-Analysen machen zu lassen. Eine benutzte Zigarette, eine abgeschleckte (aufgeklebte) Briefmarke, eine Haarwurzel, Damenbinden, Blutspuren, benutzte Taschentücher, ... (der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt) reichen in vielen Fällen für eine Analyse in einem kommerziell tätigen Labor.


Es ist mittlerweile stark verbreitete - illegale - Praxis, daß etwa mißtrauische Väter überprüfen lassen, ob ein Kind tatsächlich von Ihnen gezeugt wurde. Sie lassen daher ohne Zustimmung/Wissen der Mutter oder/und des Kindes einen DNA-Vaterschaftstest durchführen. Dies ist unzulässig. Ebenso handelt ein Labor rechtswidrig, das sich nicht vergewissert, daß die Zustimmung jener Person vorliegt, von der ein Test durchgeführt wird.


Selbstverständlich dürfen Arbeitgeber keine DNA-Tests von ihren Mitarbeitern machen. Neben dem allgemeine Schutz der Privatsphäre, ist auch im Gentechnikgesetz ein ausdrückliches Verbot von Genanalysen vermerkt.


Gentechnikgesetz 'Verbot der Erhebung und Verwendung von Daten aus Genanalysen für bestimmte Zwecke § 67. Arbeitgebern und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern ist es verboten, Ergebnisse von Genanalysen von ihren Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten.'


Sonstige Dritte, etwa sonstige Verwandte, Bekannte, Konkurrenten, eifersüchtige Liebhaber, abgewiesene Verehrer, Kunden, Lieferanten, ... dürfen schon auf Grund der Geheimhaltungsbestimmungen des DSG §1 und der Wahrung der Privatsphäre (Europäische Menschenrechtskonvention AMRK Art. 8) keine DNA-Analysen (Genanalysen) machen lassen.


Abgesehen von den grundrechtlichen Beschränkungen ist noch zusätzlich darauf hinzuweisen, daß die Qualität von DNA-Tests extrem unterschiedlich ist und daher auch Fehlerquoten auftreten können.


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