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Ist der Aushang von Überstunden im Betrieb zulässig?
DSGVO Art 5-6, 82-83
Die DSGVO ist bei jeder Datenverarbeitung im Betrieb zu beachten - Überstunden in Zusammenhang mit Kürzel der Mitarbeiter sind personenbezogene Daten - datenschutzrechtliche Zulässigkeitsprüfung gemäß DSGVO

Dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auch auf innerbetriebliche Sachverhalte Anwendung findet, wird oft von Arbeitgebern vergessen. Als besonders plakatives Beispiel dient ein an die ARGE DATEN herangetragener Fall: In einer Schule mit ca. 50 Lehrern wird jedem Lehrer am Beginn eines Unterrichtsjahres eine bestimmte Anzahl von Überstunden zugeteilt, die jedoch nur dem jeweiligen Lehrer sowie der Direktion bekannt sind (vertrauliche Werte). Zusätzlich zu diesen Planüberstunden kommen weitere Überstunden, die in Vertretung zu absolvieren sind, wenn Lehrer erkranken bzw. aus sonstigen Gründen nicht anwesend sind. Schließlich wurde eine Liste mit den Kürzeln der Lehrer und der Anzahl der Überstunden für alle Lehrer sichtbar ausgehängt. Zu prüfen war ob die Verarbeitung der Daten zulässig war.

Natürlich dürfen von der Dienststelle bzw. den zuständigen Mitarbeitern in der Personalabteilung die Anzahl der Überstunden für die Lohnverrechnung verarbeitet werden. Eine unternehmensweite Veröffentlichung der Daten aller Mitarbeiter ist von diesem Zweck allerdings nicht gedeckt und muss daher gesondert geprüft werden. Für die datenschutzrechtliche Zulässigkeitsprüfung sind die Art 5 und 6 DSGVO maßgeblich.

Daten dürfen zum einen nur übermittelt werden, wenn es einen Zweck für die Datenverarbeitung gibt (Art 5 DSGVO). Aus dem dargelegten Sachverhalt ist kein rechtmäßiger Zweck der Übermittlung erkennbar, insbesondere ist nicht ersichtlich wieso die Lehrer von den Überstunden ihrer Kollegen Kenntnis haben müssen.

Eine Datenverarbeitung kann gemäß Art 6 DSGVO überdies nur dann rechtmäßig sein, wenn...
- die Einwilligung der Lehrer eingeholt wurde
- berechtigte Interessen desjenigen vorliegen, der die Daten veröffentlicht hat
- ein Vertrag erfüllt wird oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist
- lebenswichtige Interessen der Lehrer oder eines Dritten vorliegen
- sie im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt durchgeführt wird
- eine gesetzliche Verpflichtung besteht

Berechtigte Interessen können im Sachverhalt jedoch nicht festgestellt werden und eine Zustimmung der Lehrer liegt nicht vor. Auch bestehen keine lebenswichtigen Interessen der Lehrer. Weiters gibt es keine Anzeichen für ein öffentliches Interesse und für eine gesetzliche Verpflichtung. Schließlich ist auch kein Vertrag zu erfüllen.

Im Ergebnis ist der Aushang der Überstunden zur Einsicht durch alle Lehrer aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig.

Verstöße gegen die Bestimmungen des Art 5 und 6 DSGVO werden mit Geldstrafen von bis zu 20 Mio. Euro oder im Falle eines Unternehmens von bis zu 4 % seines letzten weltweiten Jahresumsatzes bedroht (Art 83 Abs 5 DSGVO). Die Datenschutzbehörde ist für das Beschwerdeverfahren zuständig. Weiters steht jedem Lehrer gemäß Art 82 DSGVO das Recht auf Schadenersatz aufgrund der Datenschutzverletzung offen. Die Zivilgerichte sind für Schadenersatzklagen zuständig.


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