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DSGVO Art 5-6, 82-83 Die DSGVO ist bei jeder Datenverarbeitung im Betrieb zu beachten - Überstunden in Zusammenhang mit Kürzel der Mitarbeiter sind personenbezogene Daten - datenschutzrechtliche Zulässigkeitsprüfung gemäß DSGVO Dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auch auf innerbetriebliche Sachverhalte Anwendung findet, wird oft von Arbeitgebern vergessen. Als besonders plakatives Beispiel dient ein an die ARGE DATEN herangetragener Fall: In einer Schule mit ca. 50 Lehrern wird jedem Lehrer am Beginn eines Unterrichtsjahres eine bestimmte Anzahl von Überstunden zugeteilt, die jedoch nur dem jeweiligen Lehrer sowie der Direktion bekannt sind (vertrauliche Werte). Zusätzlich zu diesen Planüberstunden kommen weitere Überstunden, die in Vertretung zu absolvieren sind, wenn Lehrer erkranken bzw. aus sonstigen Gründen nicht anwesend sind. Schließlich wurde eine Liste mit den Kürzeln der Lehrer und der Anzahl der Überstunden für alle Lehrer sichtbar ausgehängt. Zu prüfen war ob die Verarbeitung der Daten zulässig war. - die Einwilligung der Lehrer eingeholt wurde - berechtigte Interessen desjenigen vorliegen, der die Daten veröffentlicht hat - ein Vertrag erfüllt wird oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist - lebenswichtige Interessen der Lehrer oder eines Dritten vorliegen - sie im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt durchgeführt wird - eine gesetzliche Verpflichtung besteht |
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