Sind private Fahndungsaufrufe per Facebook zulässig? Philipp Hochstöger
Postings auf Facebook unterliegen dem Medienrecht - Fahndungsfotos dürfen nur von der Polizei unter gewissen Voraussetzungen bzw. nach amtlicher Veranlassung veröffentlicht werden - Recht am eigenen Bild ist zu beachten - Fahndungsaufruf kann zivil- und strafrechtliche Folgen haben
Nach dem Diebstahl eines Spielertrikots aus der Mannschaftskabine eines Fußballclubs, ist die Reaktion des Vereins ein Fahndungsaufruf per Facebook. Veröffentlicht wurden die Fotos dreier Männer, die das Trikot gestohlen haben sollen. Die Fotos wurden von einer Videokamera aufgezeichnet, die Gesichter der Männer sind erkennbar. Dazu die Aufforderung, das Trikot zurückzugeben, da ansonsten Anzeige erstattet wird. Der Fahndungsaufruf wird mehr als zwanzig mal geteilt. Was die Verantwortlichen der Facebook-Seite des Vereins zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen: Die „Privatfahndung“ per Facebook, also das Veröffentlichen von Fotos mutmaßlicher Täter, ist nicht zulässig.
Postings auf Facebook unterliegen dem Medienrecht
Postings auf Facebook unterliegen dem Medienrecht. Fahndungsfotos dürfen nur von der Polizei unter gewissen Voraussetzungen bzw. von Medien nach amtlicher Veranlassung veröffentlicht werden.
Recht am eigenen Bild ist zu beachten
Durch die Veröffentlichung der Fotos wird das Recht am eigenen Bild nach § 78 UrhG der mutmaßlichen Täter verletzt: Auch Straftäter sowie mutmaßliche Täter haben Persönlichkeitsrechte. Bilder von Personen dürfen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Selbst wenn sich der im Fahndungsaufruf vorgebrachte Verdacht als wahrheitsgemäß herausstellt, ist das Recht am eigenen Bild verletzt.
Fahndungsaufruf kann zivil- und strafrechtliche Folgen haben
Die mutmaßlichen Täter könnten einen Unterlassungsanspruch geltend machen, um das Löschen des Postings zu erzwingen bzw. weitere Postings mit dem Foto zu verhindern. Unter Umständen kann auch Schadenersatz geltend gemacht werden. Neben zivilrechtlichen Konsequenzen, drohen auch strafrechtliche, wenn sich herausstellt, dass die mutmaßlichen Täter mit dem Diebstahl nichts zu tun haben. Um nicht selbst in das Visier der Behörden zu gelangen, sollte man einen Fahndungsaufruf per Facebook daher unterlassen.
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