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Im Parlament (bzw. in den entsprechenden Landes- oder Gemeindegremien) vertretene Parteien haben Zugang zu den Wählerevidenzdaten der jeweiligen Wahl - Lästige COLD CALL's für Parteien erlaubt? - Datenschutz bei online Werbemaßnahmen? Im Zuge des einsetzenden Wahlkampfes vermehren sich bei der ARGE DATEN die Anfragen zum Thema Wahlwerbung und Parteien. Die ARGE DATEN hat daher die wichtigsten Regelungen zusammengefasst. Auf Webseiten von Parteien können elektronische Karten verschickt werden. Der Versender ist dann nicht die Partei, sondern der Webseitenbenutzer, der Belästigungseffekt beim Empfänger meist derselbe. Die Bestimmungen des TKG §107 zu E-Mails sind elegant umrundet, in der Regel verwenden nämlich nur Parteifunktionäre oder Parteigegner dieses 'Feature'. Neben e-Cards bieten Parteien auch die Möglichkeit an in sozialen Netzwerken für den oder die Lieblingskandidaten/-datin zu werben. Wie bei e-Cards gilt, Beitrage in sozialen Netzwerken werden wieder von den Benutzern 'geshared', 'geliked' und nicht von der Partei verbreitet. Misstrauen ist bei Parteien-Software angebracht. Derartige Gratissoftware, heutzutage meist in Form von Smartphone-Apps angeboten, enthält nur einen begrenzten Informationsgehalt und ist daher kaum von Nutzen. |
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