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Dürfen Auftraggeber Adressdaten für wissenschaftliche oder statistische Zwecke an Dritte weitergeben?
DSG 2000 § 7, DSG 2000 § 47
Viele wissenschaftliche oder statistische Daten sind bei ihrer Durchführung auf Daten Betroffener angewiesen, um daraus Stichproben zu ziehen und in der Folge Erhebungen durchzuführen. Im Folgenden wird erläutert unter welchen Umständen solche Daten verwendet werden dürfen.

Grundsätzlich ist nach §47 DSG die Übermittlung von Adressdaten eines Auftraggebers an Dritte für Benachrichtigungen und Befragungen nur mit Zustimmung der Betroffenen vorgesehen.

Wenn eine Beeinträchtigung von schützwürdigen Geheimhaltungsinteressen bei den Betroffenen unwahrscheinlich ist, können für Befragungen Daten, die bei demselben Auftraggeber vorliegen, verwendet werden. Weiters ist die Verwendung möglich, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt bzw. wenn die Betroffenen nach einer schriftlichen Verständigung der Verwendung nicht widersprochen haben.

Ebenfalls zulässig ist die Übermittlung von Adressen eines bestimmten Kreises von Betroffenen für Befragungen für wissenschaftliche und statistische Zwecke ohne deren Zustimmung, wenn eine Benachrichtigung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.
Dafür ist allerdings die Genehmigung der Datenschutzbehörde notwendig und die Verwendung der Daten ist nur für diesen bestimmten Zweck erlaubt.

Die Datenschutzbehörde erteilt eine Genehmigung, wenn die Benachrichtigung im Interesse der Betroffenen liegt, ein wichtiges öffentliches Interesse an einer Befragung oder Benachrichtigung besteht oder wenn eine Befragung für wissenschaftliche Zwecke durchgeführt werden soll.

In der Entscheidung K202.007/004-DSK/2001 ersuchte ein Wissenschaftler um die Genehmigung für den Zugriff auf die Wählerevidenz, um aus dieser eine Stichprobe für Untersuchungen im medizinischen Bereich auszuwählen. Die Datenschutzkommission (seit 1. Jänner 2014 Datenschutzbehörde) führt in ihrem Bescheid die obengenannten Kriterien an, kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass die Wählerevidenz veröffentlichte Daten enthält, für deren Verwendung keine gesonderte Genehmigung der Datenschutzkommission notwendig ist.


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