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Religionsfeststellungsverfahren
In letzter Zeit strengt die katholische Kirche wieder eine Reihe von Religionsfeststellungsverfahren an. Wir haben in der Vergangenheit mehrfach über diese Verfahren berichtet und machen Betroffene auf die nach wie vor gültige Rechtslage aufmerksam.

Was ist ein Religionsfeststellungsverfahren?

Religionsgemeinschaften, aber auch Privatpersonen, die ein rechtliches Interesse haben, können verlangen, dass von jeder Person deren Religionszugehörigkeit festgestellt wird. Basis ist ein Gesetz aus 1868 (!kein Tippfehler).

Das Verfahren führt die Bezirkshauptmannschaft (bzw. in Gemeinden mit eigenem Statut der Magistrat).


Wie verhalte ich mich bei einem Feststellungsverfahren?

Grundsätzlich gilt, dass Betroffene nicht gezwungen werden können, Angaben und Auskünfte über ihre Religionszugehörigkeit zu geben. Dies insbesondere dann, wenn Sie keiner Religionsgemeinschaft angehören oder - in welcher Form auch immer - ausgetreten ist.

Diesbzeügliche Schreiben und 'Ladungen' der Religionsgemeinschaften, meist ist es die Katholische Kirche müssen auf keinem Fall beantwortet werden. 'Ladungen' der Behörden (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat) muß nur dann gefolgt werden, wenn sie in Form eines Ladungsbescheides, meist als Rsb-Schreiben ausgestellt, sind. Diesen Ladungen ist Folge zu leisten, ansonsten könnte eine Verwaltungsstrafe verhängt werden.

Bei der Ladung selbst müssen keinerlei Auskünfte erteilt werden. Es müssen auch keine Erklärungen zum Religionsbekenntnis abgegeben werden oder Fragebögen ausgefüllt werden. Auch Nachweise und Unterlagen müssen keine mitgebracht werden. Wir empfehlen die Befragung dadurch abzukürzen, 'unter Berufung auf die Religionsfreiheit jede Angabe zum Religionsbekenntnis zu verweigern'. Auf jeden Fall sollte zur Befragung eine Niederschrift verlangt werden.

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Die Rechtsgrundlage - Gesetz vom 25.Mai 1868 (!!),

'Gültig für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrates finde ich das nachfolgende Gesetz, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, zu erlassen.
I. In Beziehung auf das Religionsbekenntnis der Kinder.

Artikel 1. Eheliche oder den ehelichen gleichgehaltene Kinder folgen, soferne beide Eltern demselben Bekenntnisse angehören, der Religion ihrer Eltern.
Bei gemischten Ehen folgen die Söhne der Religion des Vaters, die Töchter der Religion der Mutter. Doch können die Ehegatten vor oder nach Abschluß der Ehe durch Vertrag festsetzen, daß das umgekehrte Verhältnis stattfinden solle, oder daß alle Kinder der Religion des Vaters oder alle der der Mutter folgen sollen.

Uneheliche Kinder folgen der Religion der Mutter.

Im Falle keine der obigen Bestimmungen Platz greift, hat derjenige, welchen das Recht der Erziehung bezüglich eines Kindes zusteht, das Religionsbekenntnis für solches zu bestimmen.

Reverse an Vorsteher oder Diener einer Kirche, oder Religionsgenossenschaft oder an andere Personen über das Religionsbekenntnis, in welchem Kinder erzogen und unterrichtet werden sollen, sind wirkungslos.

Artikel 2. Das nach dem vorhergehenden Artikel für ein Kind bestimmte Religionsbekenntnis darf in der Regel solange nicht verändert werden, bis dasselbe aus eigener freier Wahl eine solche Veränderung vornimmt. Es können jedoch Eltern, welche nach Artikel 1 das Religionsbekenntnis der Kinder vertragsmäßig zu bestimmen berechtigt sind, dasselbe bezüglich jener Kinder ändern, welche noch nicht das siebente Lebensjahr zurückgelegt haben.

Im Falle eines Religionswechsels eines oder beider Elternteile, beziehungsweise der unehelichen Mutter, sind jedoch die vorhandenen Kinder, welche das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Betreff des Religionsbekenntnisses ohne Rücksicht auf einen vor dem Religionswechsel abgeschlossenen Vertrag so zu behandeln, als wären sie erst nach dem Religionswechsel der Eltern, beziehungsweise der unehelichen Mutter, geboren worden.

Wird ein Kind vor zurückgelegtem siebenten Jahre legitimiert, so ist es in Betreff des Religionsbekentnisses nach Artikel 1 zu behandeln.

Artikel 3. Die Eltern und Vormünder, sowie die Religionsdiener sind für die genaue Befolgung der vorstehenden Vorschriften verantwortlich.

Für den Fall der Verletzung derselben steht den nächsten Verwandten ebenso wie den Oberen der Kirchen und Religionsgenossenschaften das Recht zu, die Hilfe der Behörden anzurufen, welche die Sache zu untersuchen und das Gesetzliche zu verfügen haben. ... Franz Joseph m.p.'


Nicht benötigte Religionsdaten sind zu löschen

'Da die Klägerin seit 1983 ständig mit ihrem dort berufstätigen Ehegatten in England lebe und nur fallweise zu Besuchszwecken nach Wien komme, habe sie unabhängig von allfälligen Rückwanderungsabsichten ihren Wohnsitz in England, so daß die Voraussetzungen des Par. 7 KBO für die grundsätzliche Beitragspflicht nicht gegeben seien. Andere Gründe für die Speicherung als die Kirchenbeitragspflicht seien gar nicht behauptet worden. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die begehrte Löschung sei daher gegeben.' (6 Ob 32/92)




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