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DSGVO 6, 82-83; DSG § 63 Die ARGE DATEN erhält immer mehr Anfragen zum Thema Bonitätsauskünfte. Die Ausgangssituation ist immer dieselbe. Jemand beantragt einen Telefonanschluss (Festnetz oder Handy), möchte eine Leasing-Vereinbarung oder eine Ratenzahlung (etwa beim Kauf einer Zimmereinrichtung) abschließen. Das Unternehmen möchte wissen, ob Zahlungsfähigkeit gegeben ist. Unklarheiten bestehen jedoch in der korrekten Vorgangsweise. Im Bereich der Telekom-Dienste werden die Betreiber zwar zur Bonitätsprüfung verpflichtet, die Einholung konkreter Informationen ist jedoch bei diesen Unternehmen, wie bei allen anderen Unternehmen an eine ausdrückliche Zustimmung gemäß Art 6 Abs 1 lit a DSGVO des Kunden (bzw. zukünftigen Kunden) gebunden. Die Verpflichtung der Bonitätsprüfung soll eher zum Schutz des Telekommarktes dienen und verhindern, dass einzelne Telekomunternehmen durch Anhäufung zahlungsunfähiger Kunden in Konkurs gehen und damit auch Schaden bei den anderen Telekomunternehmen verursachen, mit denen sie durch Zusammenschaltverträge verbunden sind. mehr --> Lehrgang ISO-zertifizierter Datenschutzbeauftragter mehr --> Müssen im Rahmen einer sogenannten 'Selbstauskunft' Daten an d... mehr --> Was ist eine gültige Einwilligung (Zustimmung) gemäß DSGVO? mehr --> Auskunftsbegehren gemäß DSGVO Art 15 (Finanzdienstleister, Ban... mehr --> Widerspruch bzw. Löschung gemäß DSGVO Art 17-21 (Wirtschaftsau... mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-at/dsg2018-aktuell.pdf mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-eu/eu-ds-gvo-aktuell.pdf |
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