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Bonitätsauskünfte ohne Zustimmung des Betroffenen sind unzulässig
DSGVO 6, 82-83; DSG § 63
Die ARGE DATEN erhält immer mehr Anfragen zum Thema Bonitätsauskünfte. Die Ausgangssituation ist immer dieselbe. Jemand beantragt einen Telefonanschluss (Festnetz oder Handy), möchte eine Leasing-Vereinbarung oder eine Ratenzahlung (etwa beim Kauf einer Zimmereinrichtung) abschließen. Das Unternehmen möchte wissen, ob Zahlungsfähigkeit gegeben ist. Unklarheiten bestehen jedoch in der korrekten Vorgangsweise.

Im Bereich der Telekom-Dienste werden die Betreiber zwar zur Bonitätsprüfung verpflichtet, die Einholung konkreter Informationen ist jedoch bei diesen Unternehmen, wie bei allen anderen Unternehmen an eine ausdrückliche Zustimmung gemäß Art 6 Abs 1 lit a DSGVO des Kunden (bzw. zukünftigen Kunden) gebunden. Die Verpflichtung der Bonitätsprüfung soll eher zum Schutz des Telekommarktes dienen und verhindern, dass einzelne Telekomunternehmen durch Anhäufung zahlungsunfähiger Kunden in Konkurs gehen und damit auch Schaden bei den anderen Telekomunternehmen verursachen, mit denen sie durch Zusammenschaltverträge verbunden sind.

Regelmäßig findet daher der Konsument in den allgemeinen Geschäftsbestimmungen den Hinweis, dass er 'mit der Durchführung einer Bonitätsabfrage einverstanden ist und auch dem Verkäufer erlaubt, Bonitätsdaten weiter zu geben'. Meist dann, wenn beabsichtigt wird ein 'Dauerschuldverhältnis' einzugehen (die ARGE DATEN kennt jedoch auch Fälle, bei denen auch Verträge mit Einmalzahlungen/-leistungen zu einer Bonitätsabfrage führten).

Durch unsere Berichte aufmerksam geworden und auch um persönlichen Schaden zu vermeiden (rund 30% der Bonitätsdaten dürften in Österreich fehlerhaft sein), streichen viele Konsumenten, diese - für sie oft nachteilige - Passage. Mit dem Ergebnis, dass viele Unternehmen trotzdem eine Bonitätsabfrage machen und Auskunft erhalten.

Hans G. Zeger: 'Diese Auskünfte sind, wenn der Betroffene die Zustimmung verweigert, eindeutig illegale Bonitätsauskünfte dürfen an Dritte nur dann gegeben werden, wenn der Betroffene ausdrücklich zugestimmt hat oder durch sein Verhalten davon auszugehen ist, dass er eine ausdrückliche Zustimmung wollte (konkludentes Verhalten). Streicht ein Konsument ausdrücklich aus einem Vertrag die Ermächtigung Bonitätsdaten zu beschaffen bzw. weiter zu geben, dann hat er eindeutig seine Zustimmung verweigert.'

Datenschutzverletzer gemäß Art 83 Abs 5 DSGVO und § 63 DSG sind dabei jenes Unternehmen, dass gegen den Wunsch des Betroffenen die Bonitätsabfrage macht, aber auch jenes unseriöse "Kreditinformationsunternehmen", dass die Bonitätsauskunft erteilt.

Ersterer hat das Gesetz absichtlich verletzt (§ 63 DSG) und sollte aus einer falschen Bonitätsauskunft auch ein Schaden entstehen, wäre auch die Strafbestimmung gemäß Art 83 Abs 5 DSGVO und die Schadenersatzbestimmung gemäß Art 82 DSGVO anzuwenden.

Zweitere, die Wirtschaftsauskunftsdienste, haben durch die Auskunftserteilung das Datenschutzrecht verletzt, als sie sich nicht ausreichend vergewissert haben, ob das Unternehmen überhaupt berechtigt war, Bonitätsdaten abzufragen. In diesem Fall wird Art 83 Abs 5 DSGVO heranzuziehen sein.

Für die Verhängung von Gelstrafen gemäß Art 83 Abs 5 DSGVO ist die Datenschutzbehörde zuständig. Hingegen sind für die Schadenersatzklagen gemäß Art 82 DSGVO Zivilgerichte zuständig.

Hans G. Zeger: 'Verweigert ein Konsument die Zustimmung zur Bonitätsauskunft, dann muss der Verkäufer entweder das Geschäft ohne Auskunft abwickeln, etwa mit geänderten Zahlungsbedingungen, oder er muss auf das Geschäft verzichten.'

Die ARGE DATEN rät allen Konsumenten bei den Wirtschaftsauskunftsdiensten regelmäßig eine kostenlose Auskunft über die dort gespeicherten Daten einzuholen. Dazu wurde ein Musterbrief (http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDA...) erstellt, um es Betroffenen leichter zu machen ihre Rechte zu wahren.

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