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2007/11/12 L'État, c’est moi! - freier Zugriff auf Bürgerdaten?
Fehlende Zweckbestimmung, ausufernde Datenerfassung, verfassungswidrige Eingriffe in Rechte Dritter und EU-Widrigkeit bestimmen die Novelle zum Arbeitsmarktservicegesetz - alle Bürger können von der Offenlegung ihrer Privatsphäre betroffen sein - Zombie-Gesetzgebung macht sich in Österreich breit

Sozialforschungseinrichtung AMS?

Der Aufgabe der Arbeitsvermittlung kommt das AMS immer weniger nach. Mit absurden Stellenbewerbungstrainings müssen gestandene Personalisten und Fachkräfte, die das Pech haben, arbeitslos geworden zu sein, ihre Zeit tot schlagen.

Statt nun über echte Qualifikations- und Bildungsalternativen nachzudenken, eröffnet sich das AMS, mit tatkräftiger Unterstützung von Wirtschaftsminister Bartenstein eine neue Spielwiese, die angewandte Sozialforschung.

Nur mit diesem Zweck ist der endlose Datenkatalog erklärbar, der derzeit für die Durchleuchtung Arbeitssuchender vorbereitet wird.


Endloser Datenkatalog

In fünf Unterkategorien gruppiert sollen künfig hunderte Detaildaten über den Arbeitssuchenden, aber auch über seine Angehörigen gesammelt werden. Neben den nachvollziehbaren Angaben zu Ausbildungen, Beruf und Berufswünschen, sollen auch "sonstige persönliche Umstände, die die berufliche Verwendung berühren", Partnereinkommen, Gesundheitszustand des Arbeitssuchenden und auch seiner Angehörigen, Beschäftigungsverläufe, Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen und Zusammenhänge mit Streiks erfasst und offensichtlich auf Dauer gespeichert werden.

Hans G. Zeger, Mitglied des Datenschutzrates: "Nun ist ein Teil der Angaben sicher sinnvoll, tatsächlich werden jedoch im Gesetz derartig allgemeine Formulierungen verwendet, die es dem AMS praktisch nach Belieben erlauben, Daten zu sammeln. Was sollen etwa 'persönliche Umstände sein, die die berufliche Verwendung BERÜHREN'. Hobbies und Freizeitgewohnheiten, politische Einstellungen, Wahlverhalten, Trink- und Essgewohnheiten, sexuelle Gewohnheiten, ... Alles kann meine berufliche Verwendung berühren, wie wohl jeder an einem blauen Montag bestätigen kann."


Unklare Zwecke

Es ist nicht abzugrenzen, wann die Verarbeitung entsprechender Daten zur „wesentlichen Voraussetzung“ für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des AMS wird. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch die gesetzlichen Aufgaben des Arbeitsmarktservice selbst im AMSG nur überaus vage und undeutlich formuliert sind: In § 4 Abs 2 AMSG sind zwar verschiedene Aufgabenbereiche des Arbeitsmarktservice genannt, dies allerdings nur beispielhaft und nicht in abschließend aufgezählter Form, was durch die einleitende Bezeichnung „insbesonders“ deutlich wird. Auch die allgemeine Zielbestimmung hinsichtlich des Arbeitsmarktservice in § 28 AMSG bleibt unklar.

In Bezug auf die Verarbeitung „bisheriger beruflicher Tätigkeiten“ ist zu hinterfragen, ob im Rahmen dieser Verarbeitung auch Arbeitstätigkeiten im Rahmen eines Strafvollzugs gem. § 44 StVG einbezogen werden sollen. Dies wäre vor allem hinsichtlich der geplanten Datenweitergabe an private Dienstleister bedenklich.

Undeutlich und unklar sind jedenfalls die in den Punkten d und e definierten Datenarten „beruflich verwertbare Fähigkeiten und Fertigkeiten“ sowie „ sonstige Umstände, welche die berufliche Verwendung berühren“ definiert. Besonders hinsichtlich des zweiten Punktes ist völlig unklar, welche Informationen unter diesem Punkt subsumiert und verarbeitet werden sollen. Die Bezeichnung „persönliche Umstände“ weist jedenfalls auf einen weitgehenden Eingriff in den persönlichen und privaten Bereich Betroffener hin, dass von diesem Gesetzesbegriff auch sensible Daten- etwa betreffend die Gesundheit des Betroffenen oder die Gesundheit von Angehörigen (Pflegeleistungen!) – umfasst sein sollen, ist zumindest nahe liegend.

Insbesondere fragwürdig ist, dass das Arbeitsmarktservice ermächtigt wird, das Einkommen von Lebenspartnern Betroffener zu verarbeiten. Es ist nicht einsichtig, wie weit das Einkommen von  Lebenspartnern für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Arbeitsmarktservice von Bedeutung ist, da die durch das Arbeitsmarktservice durchgeführten Leistungen Versicherungsleistungen sind, deren Gewährungsanspruch - anders als etwa bei der Sozialhilfe - unabhängig vom Partnereinkommen besteht.

Jedenfalls aus datenschutzrechtlicher Sicht unerträglich und in keiner Weise notwendig ist die Verarbeitung gesundheitsbezogener Daten von „Angehörigen“ bzw. des Lebenspartners des Betroffenen. Der Begriff des „Angehörigen“ ist im AMSG nicht begriffsdefiniert, es ist daher nicht erkennbar, welche Personengruppen unter eine entsprechende Verarbeitung fallen sollen.

Bezüglich der geplanten Datenkategorien „Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen“ sowie „Umstände des Nicht zustandekommens von Arbeitsverhältnissen“ ist festzuhalten, dass es sich bei derartigen Daten letztendlich um Informationen mit höchst subjektivem und stark interpretativem Charakter handelt. Aus welchen Gründen ein Arbeitsverhältnis gelöst wurde bzw. erst gar nicht zustande gekommen ist, wird naturgemäß durch die daran Beteiligten durchaus unterschiedlich bewertet.


Problematische Datenweitergaben an AMS-Dienstleister

Schon in der Vergangenheit gab es endlose Beschwerden zum leichtfertigen Umgang mit persönlichen Daten durch die sogenannten AMS-Dienstleister. Es handelt sich dabei um Unternehmen, die im Auftrag des AMS so sinnige Schulungen, wie "Selbstbehauptungstraining", "Wie bewerbe ich mich richtig" oder "Übungsarbeit in Übungsfirmen" anboten.

Allzuoft wurden dann die Betroffenen genötigt persönliche und intime Details über ihr Leben, ihre Gesundheit und ihre Partner gegenüber anderen Arbeitslosen offen zu legen. Wer sich weigerte wurde an den Pranger gestellt und der Kursleiter zitierte dann eben ungeniert aus den Privatdaten, die er vom AMS erhalten hatte.

Diese menschenunwürdige und rechtswidrige Praxis soll nunmehr offiziell abgesegnet werden, indem man dekretiert, dass die AMS-Dienstleister, die ja unabhängige Firmen sind, die Daten nicht mehr "übermittelt" erhalten (was menschenrechtswidrig ist), sondern dass sie bloß "überlassen" werden. Der Missbrauch persönlicher Daten soll damit scheinlegalisiert werden.

Schützenhilfe für diese grundrechtswidrige Praxis erhielt das Wirtschaftsministerium durch die Datenschutzkommission. Im Rahmen der Entscheidung DSK K121.102/0012-DSK 2006 vom 9.8.2006 wurde aus der an sich unzulässigen Übermittlung flugs eine "Überlassung" konstruiert und für rechtmäßig erklärt. Die DSK hatte sich mit ihrer Entscheidung zu Gunsten des AMS damals damit beholfen, eine Art Fehler des Gesetzgebers bei Inkrafttreten des DSG 2000 anzunehmen, der die entsprechenden Bestimmungen des AMSG nicht in eine „Überlassung von Daten“ an einen Dienstleister umgewandelt habe.

Tatsächlich bleibt jedoch die Offenlegung von Daten eines Arbeitssuchenden vor allen anderen Arbeitssuchenden rechtswidrig und führt dazu, dass es sich nicht um eine Datenüberlassung, sondern um eine Datenübermittlung handelt. Auch das ist eine Position der DSK, wenngleich widersprüchlich zur AMS-Entscheidung (siehe K121.245/0009-DSK/2007).


Bildung statt Quickies

Statt sich mit einer zweckfreien Datensammlung über die Arbeitssuchenden zu belasten, wäre es sinnvoller längerfristige Ausbildungskonzepte zu entwickeln, statt fragwürdiger Umschulungen und Kurzkurse.

Jeder Arbeitgeber kennt das Problem. Sucht er IT-Netzwerkadministratoren, werden ihm Gabelstapelfahrer oder Schlosser geschickt, die einen Sechswochen-WIFI-Kurs in Computernutzung und "Netzwerkadministration" gemacht haben. Geradezu eine Beleidigung für den Arbeitgeber und auch alle Experten in diesem Gebiet, dass er sich mit derartig oberflächlich geschulten Personen überhaupt auseinander setzen soll.

Umgekehrt wurden einem metallverarbeitenden Betrieb schon Buchhalter mit dreiwöchigem Schweißkurs geschickt.

Sinnvolle und auch wirklich akzeptierte Neuqualifikationen lassen sich kaum unter zwei Jahren erreichen und müssten in die Standardausbildung integriert sein, also HTL-, Lehr-, FH-, College- oder Universitätausbildungen angeglichen werden, mit ihnen verleichbar sein und auch gleichwertige Abschlüsse anbieten. Nur so kann eine nachhaltige berufliche Umorientierung erreicht werden.


Wie sollte eine moderne und datenschutzkonforme Regelung aussehen?

Selbstverständlich wären auch datenschutzkonforme Lösungen machbar, die sowohl die Interessen der Bürger, die Aufsichtsinteressen der Behörde, aber auch Vorkehrungen gegen "Sozialmissbrauch" berücksichtigen. Dazu wäre jedoch eine geordnete Vorgangsweise und eine tiefgreifende Reform des AMS nötig.


Definition der Zwecke

Im wesentlichen sind es heute zwei Zwecke, die Unterstützung in der Arbeitssuche und die Zahlung von Versicherungsleistungen, die das AMS erfüllen soll.

Schon seit Jahrzehnten ist fraglich, ob beide Aufgaben von derselben Stelle erfüllt werden können. Intelligenter wäre hier eine Trennung, zwischen der Verwaltung der Versicherungsleistung und der Unterstützung in der Arbeitssuche. Ersteres könnte mit einem sehr schlanken Verwaltungsapparat mit äußerst wenigen Personendaten abgewickelt werden.

Zweiteres könnte breit gestreut werden, so sollten verschiedenste Einrichtungen diese
Hilfestellung anbieten können. Durch einen einfachen Kriterienkatalog könnte dann bestätigt werden, ob eine Person arbeitsfähig und vermittelbar ist, was ja Voraussetzung für die Zahlung der Versicherungsleistung ist.

Der Arbeitslose könnte sich dann an eine Einrichtung seines Vertrauens wenden, nur diese Einrichtung würde dann die vermittlungsrelevanten Daten kennen. Denkbar wäre auch, dass Arbeitslose die die Jobsuche selbst organisieren wollen, durch Nachweis bestimmter Aktivitäten ebenfalls Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bescheinigt wird.


Reform der Weiterbildung überfällig

Im Gesetz nicht angesprochen und längst überfällig wäre aber auch die Reform der Weiterbildung Arbeitsloser. Dazu müsste eine Bildungsagentur geschaffen werden, die sich um systematische Ausbildungen und deren Einbindung an die Regelbildungswege kümmert. Diese hätte auch die Aufgabe im Ausland erworbene Qualifikationen anzugleichen und gleichzustellen.

Statt sinnloser hin-und-her-Schulungen wäre es vernünftiger Konzepte zu entwickeln, in denen nach ein, zwei oder drei Jahren, je nach angestrebter Qualifikation und Vorkenntnissen, Standardausbildungen absolviert werden könnten, also zusätzliche Lehrberufe, zusätzliche höhere Schulen, zusätzliche Studiums- und Postgraduate-Abschlüsse.

Derartige Ausbildungen hätten nachhaltige Wirksamkeit und würden Betroffende zuverlässig vom Arbeitslosenmarkt fernhalten.


Bestimmungen treffen letztlich alle Bürger

In der modernen Arbeitswelt ist praktisch jeder irgendwann von Arbeitslosigkeit und Jobsuche betroffen.

Die nun vorgeschlagene Lösung würde im Ergebnis bedeuten, dass das AMS nach wenigen Jahren einen nahezu kompletten Überblick über die Gesundheitsdaten der Arebitnehmer hätte, inkl. aller Fehldiagnosen, geheilten Erkrankungen und fehlerhafter Interpretation einzelner Leiden.


L'État, c’est moi!

"Der Staat bin ich!", mögen sich wohl Bartenstein und Konsorten gedacht haben, indem sie die Leerformeln "unbedingte Voraussetzung", "wesentliche Voraussetzung" oder "unabdingbare Voraussetzung" für die ausufernde Datenerfassung und Datenübermitlung in das Gesetz eingestreut haben.

Wohlweislich wurde jedoch jeder Hinweis, welche Zwecke nun tatsächlich gemeint sein könnten, die diese "Voraussetzungen" begründen, vermieden.

Damit öffnet das Gesetz der absolutistischen Interpretation wann welche Daten benötigt, verwendet und weitergegeben werden, Tür und Tor. Im Lichte dieser Vorgänge ist es geradezu eine "Kleinigkeit", dass damit der Gesetzesentwurf EU-widrig ist.

Die berühmte Floskel "L'État, c’est moi!", die fälschlicherweise Ludwig dem XIV. zugeschrieben wird, stammt offenbar von österreichischen Politikern der jetztigen Jahrtausendwende.


Reformverweigerer Bartenstein

Nach diesem Gesetz kann sich Bundesminister Bartenstein genüsslich zurücklehnen und dem hilflosen Treiben des AMS weiter zusehen. Die Vermittlungschancen für die Arbeitsuchenden werden nicht besser, irgendwann wird dann der Ruf nach einer Privatisierung der Arbeitsvermittlung, wie sie auch von Seite der EU forciert wird, so laut und unüberhörbar werden, dass man ihm gerne nachkommen wird.


Zombie-Gesetzgebung?

Wissenschaftliche Forschung bezeichnet ferngesteuerte Personen und Objekte als "Zombies". Von dieser Gedankenwelt scheint auch der Autor der Gesetzesnovelle gefangen zu sein.

Mit einer vollständigen Durchleuchtung des Arbeitslosen, soll jede Form der Privatsphäre, der persönlichen Lebensgestaltung und des Selbstbestimmungsrechts ausgeschalten werden. Der Arbeitslose wird zu einem zu steuernden Individuum degradierd, dem man bis in höchstpersönliche Lebensbereiche eingreifen darf, womit er zum Bürger zweiter Klasse wird.

mehr --> AMS, ELGA und das verlorene Ärztegeheimnis
mehr --> Begutachtungsverfahren Parlament
mehr --> Votum Separatum im Datenschutzrat zur AMS-Novelle 2007
mehr --> Stellungnahme der ARGE DATEN zum AMS-Gesetz
Archiv --> Endet mit dem Jobverlust auch das Recht auf Datenschutz?
andere --> http://www.arbeitslosensprecherin.at/

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