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Zu welchem Zeitpunkt kann eine Datenschutz-Beschwerde wegen ungenügender Auskunft eingebracht werden?
Die Datenschutzbehörde (DSB) ist bei allen Datenverarbeitern für die Durchsetzung des Auskunftsrechts zuständig. Voraussetzung für das Einbringen der Beschwerde ist, dass eine Auskunft beim Datenverarbeiter verlangt wurde und das Ergebniss ungenügend (unvollständig) ist (Entscheidung K120.734/014-DSK/2001)

Auskünfte nach dem Datenschutzgesetz müssen vollständig, verständlich und fristgerecht erteilt werden. Die Auskunftsfrist beträgt acht Wochen. Innerhalb dieser Zeit sind alle aktuellen Daten über eine Person so zu beauskunften, dass sie für den Betroffenen verständlich sind und er auch die Richtigkeit nachvollziehen kann.

Verstreicht diese Frist, kann Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erhoben werden (aktuelle Kontaktdaten siehe: http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=ORG-DATENSCHUTZ).

Da die Auskunft seit der DSG-Novelle 2010 gewissen Formvorschriften genügen muss, wird empfohlen sich an dem von der ARGE DATEN zur Verfügung gestellten Musterbrief für die Auskunft zu orientieren: knowhow.text.60609vpj[Datensatz nicht vorhanden] (zur Beschwerde bei der DSB siehe: knowhow.text.84018vzv[Datensatz nicht vorhanden]).

Scheint jedoch eine rechtmäßige Auskunft innerhalb der Achtwochenfrist aussichtslos, dann kann nach einer Erkenntnis der Datenschutzkommission (seit 1. Jänner 2014 Datenschutzbehörde) K120.804/016-DSK/2002 auch schon vor Ablauf dieser Frist Beschwerde erhoben werden.

Wird die Auskunft wider Erwarten doch innerhalb der Frist vollständig erteilt, dann würde die DSB diese "vorzeitige" Beschwerde zurückweisen. Der Vorteil dieser Vorgangsweise liegt jedoch darin, dass mit Ablauf der 8-Wochenfrist auf jeden Fall eine gültige DSB-Beschwerde vorliegt und weitere Verzögerungen vermieden werden.

Maximal hat man 1 Jahr Zeit eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde zu erheben. Beginn dieser Frist ist entweder der Zeitpunkt zu dem man eine nicht dem Datenschutzgesetz entsprechende Auskunft erteilt bekommen hat oder das Ende der 8-Wochenfrist.

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