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Dürfen Daten, die von einer Organisation erhoben wurden an andere Organisationen oder Institutionen weitergegeben werden?
DSG § 47
In bestimmten Ausnahmefällen dürfen Daten Dritter auch ohne deren direktes Einverständnis weitergegeben werden. Voraussetzung ist allerdings ein öffentliches Interesse und die Möglichkeit des Einspruchs durch die Betroffenen.

Nach §47 DSG gibt es die Möglichkeit, dass Adressdaten, die für die Verständigung von Betroffenen notwendig sind, übermittelt werden können, wenn ein öffentliches Interesse an der Verständigung besteht.

Ein Beispiel für eine solche Situation wäre eine Umweltorganisation, die bei einer Erhebung eine Umweltbelastung für bestimmte Haushalte festgestellt hat und diese Daten nun an die zuständige Stadtverwaltung zur Ergreifung von Maßnahmen weiterleiten möchte.

Eine Voraussetzung für die Datenweitergabe wäre allerdings, dass die Betroffenen zuvor die Möglichkeit erhalten hatten, dagegen Einspruch zu erheben. Die Betroffenen können schriftlich informiert werden, wobei eine Frist gesetzt wird, bis zu der die Betroffenen einen Datenweitergabe ablehnen können.

Die weitergegebenen Daten dürfen nur für diese Verständigung verwendet werden und müssen danach gelöscht werden.





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