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DSGVO Art 6, 82, 83 Abdrucken des Vor- und Nachnamen eines Mitarbeiters auf Rechnungen ist Datenverarbeitung gemäß DSGVO - datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung ist gemäß Art 6 DSGVO durchzuführen - Datenverarbeitung wird im Regelfall nur mit Zustimmung des Mitarbeiters zulässig sein Für den Kunden spielt es im Regelfall keine Rolle, wer die Rechnung für seine Produkte ausstellt. In Handelsgeschäften ist es üblich auf der Rechnung den Vornamen des Mitarbeiters auszudrucken. Noch weitergehender sollten Kunden einer Apotheke über die Identität der Apotheken-Mitarbeiter informiert werden. Mit dem Argument der Kundenfreundlichkeit rechtfertigte ein Arbeitgeber Vor- und Nachnamen seines Angestellten auf der Rechnung. Der Mitarbeiter weigerte sich mit dem Argument, dass er ein Interesse am Schutz bei der Verarbeitung seiner Daten habe und nicht auf der Rechnung mit Vor- und Nachname genannt werden möchte. Schließlich wandte er sich mit der Bitte um Unterstützung an die ARGE DATEN. - eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht, - berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder eines Dritten vorliegen, - lebenswichtige Interessen des Mitarbeiters oder eines Dritten vorliegen, - die Einwilligung des Mitarbeiters vorliegt, - es zur Vertragserfüllung oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, - lebenswichtige Interessen des Mitarbeiters oder eines Dritten vorliegen, - dies im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt durchgeführt wird |
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