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Welche Rechte hat ein Betroffener bei Datenschutzverletzung?
DSGVO Art 15-22, DSG §§ 24, 29
Datenschutzverletzungen - Auskunft - Anlaufstellen für Beschwerden - Beratungsmöglichkeiten

Fühlt sich ein Betroffener in seinen persönlichen Datenschutzrechten verletzt, sollte er als ersten Schritt prüfen, welche Betroffenenrechte der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gemäß Art 15 bis 22 möglicherweise verletzt wurden.

In vielen Fällen ist zunächst unklar, wer welche Daten tatsächlich verarbeitet und ob personenbezug bsteht. Zur Klärung dieser Frage ist es sinnvoll, ein Auskunftsbegehren gemäß Art 15 DSGVO an den verantwortlichen Datenverarbeiter zu richten. Eine Übersicht über die verarbeiteten Daten und deren Herkunft, sowie etwaige Übermittlung ist meist Voraussetzung für weitere Schritte.

Wird ein Betroffener in seiner Privatsphäre gemäß Art 24 DSGVO persönlich verletzt, kann er gegen den Datenverarbeiter Beschwerde erheben. Dies gilt völlig unabhängig davon, ob der Datenverarbeiter eine öffentlich-rechtliche Stelle ist oder ein Privatunternehmen.

Eine persönliche Verletzung der Privatsphäre (Datenschutzverletzung) liegt vor,
- wenn die Geheimhaltung der Daten verletzt wurde (etwa durch unzulässige Veröffentlichung oder Weitergabe)
- wenn keine Auskunft über die verarbeiteten Daten gegeben wird
- wenn Daten rechtswidrig verarbeitet werden
- wenn sie nicht zeitgerecht aktualisiert werden oder
- wenn sie nach Ablauf der zulässigen Verarbeitungsdauer weiterverarbeitet werden.

Grundsätzlich kann eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB - http://www.dsb.gv.at) gemäß § 24 Datenschutzgesetz (DSG) eingebracht werden. Je nach Art des Problems sind die Zuständigkeiten im DSG geregelt. So ist die DSB grundsätzlich für den öffentlichen Bereich zuständig. Aber auch Beschwerden bezüglich der Betroffenenrechte und auch Beschwerden über verantwortliche Verarbeiter aus dem privaten Bereich sind an die DSB zu richten. Wird das "Recht auf Auskunft" gemäß Art 15 DSGVO verletzt, ist immer die DSB zuständig.

Seit 25. Mai 2018 müssen Beschwerden zukünftig gemäß § 24 Abs 2 DSG folgende sechs Punkte enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
[Anm. warum wird eine Beschwerde bei der DSB eingebracht (beispielsweise Verletzung des Rechts auf Auskunft, Löschung, Berichtigung, etc.)]

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs,
dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
[Anm. Anschrift des Unternehmens oder Behörde gegen die sich die Beschwerde richtet]

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
[Anm. hier ist zu schildern, wie es zu der Rechtsverletzung gekommen ist. Beispielsweise „Ich habe am DATUM beim Verantwortlichen um Auskunft angesucht - aber keine erhalten“]

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
[Anm. wurde zwar eine Auskunft erteilt, ist diese jedoch unverständlich oder unvollständig kann dies hier vorgebracht werden]

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
[Anm. Unverständlicherweise muss erwähnt werden, dass die DSB beispielsweise einen Bescheid gegen den Beschwerdegegner erlassen soll, in welchem diesem die Auskunftserteilung vorgeschrieben wird.]

6. Angaben, zur Beurteilung ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wird
[Anm. Hier ist anzugeben, wann um Auskunft- Richtigstellung, Löschung, etc. angesucht wurde bzw. wann eine unzufrieden stellende Antwort erteilt wurde.]

Darüberhinaus müssen der Beschwerde gemäß § 24 Abs 3 DSG Auskunfts-, Löschungs-, Berichtigungssbegehren, etc.  und eventuell erhaltene Schreiben des Beschwerdegegners beigelegt werden. [Anm. Was in den, zugegeben seltenen, Fällen in denen Auskunftsbegehren  mündlich gestellt bzw. Auskünfte mündlich erteilt werden zu geschehen hat ist nicht geregelt - dies wird sich wohl erst in Zukunft zeigen.]

Ist aus der Verletzung der Betroffenenrechte auch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden, ist gemäß § 29 DSG das Landesgericht (http://www.justiz.gv.at) anzurufen.

Zuständig ist jenes Landesgericht, "in dessen Sprengel der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat". Trifft dies nicht zu, etwa bei Ausländern die einen österreichischen Datenverarbeiter klagen wollen, dann können auch Klagen bei jenem Gericht eingebracht werden "in dessen Sprengel der verantwortliche Verarbeiter seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder eine Niederlassung hat".

Mitglieder haben darüber hinaus die Möglichkeit, eine Beratung der ARGE DATEN in Anspruch zu nehmen. Um eine Beratung erfolgreich durchführen zu können, ist es notwendig eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung und den bisherigen Schriftwechsel in Kopie zusammen zu stellen und an die ARGE DATEN zu senden. Diese Beratung ist für Mitglieder grundsätzlich kostenlos, allenfalls ist ein Spesenersatz für Kosten zu leisten.

Für Betroffene, die nicht Mitglied sind, kann eine individuelle Beratung aufgrund der Fülle der Probleme nur eingeschränkt erfolgen. Allerdings sind auf der Homepage der ARGE DATEN (http://www.argedaten.at) stets Nachrichten und Tipps zu aktuellen Problemstellungen abrufbar.


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