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Dürfen Fotos von Verkehrssündern im Internet veröffentlicht werden?
Internetpranger erneut um eine Facette reicher - Fotos von Falschparkern im Internet – Privatsphäre und "Recht auf eigenes Bild" können verletzt werden!

Ausgangslage

Im Internet finden sich zahlreiche Seiten und Portale auf denen Bilder von Verkehrssündern, hauptsächlich falsch parkenden PKWs veröffentlicht sind. Manche dieser Seiten dienen der Unterhaltung, andere wollen gezielt auf Fehlverhalten aufmerksam machen und Personen bloßstellen. Zuletzt sorgte das Veröffentlichen von Falschparkern, vorzugsweise auf Radwegen, für Aufsehen. Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit stellt sich in jedem Fall.


Umfassender Datenschutz

Grundsätzlich hat jedermann gemäß § 1 DSG 2000 „Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten“. Dieser Anspruch auf Geheimhaltung besteht nicht falls Daten allgemein verfügbar sind bzw. nicht auf den Betroffenen zurückgeführt werden können (§ 1 DSG 2000). Sowie falls die Verwendung von Daten gesetzlich vorgesehen ist, Betroffene der Verwendung zustimmen, die Verwendung im lebenswichtigen Interesse der Betroffenen erfolgt oder überwiegende berechtigte Interessen die Verwendung erfordern (§ 8 DSG 2000).


Fotos – personenbezogene Daten?

Auch Fotos sind personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetztes sofern sich diese einer Person zuordnen lassen. Aufnahmen von (erkennbaren) Personen stellen ohne Zweifel personenbezogene Daten dar. Aufnahmen von Kraftfahrzeugen sind „personenbezogen“ sofern das Kennzeichen erkennbar ist und somit eine Zuordnung zum Fahrzeugbesitzer möglich ist.

Schließlich kann mit einer Abfrage im Zulassungsregister herausgefunden werden auf wen ein Fahrzeug zugelassen ist. Selbst wenn das Kennzeichen nicht erkennbar ist können (Werbe-)Aufkleber, Verzierungen, spezielle Aufbauten oder sonstiges ein Fahrzeug auf eine bestimmte Person rückführbar, und somit personenbezogen machen.


Überwiegendes Interesse?

Mangels anderer Rechtsgrundlage könnte nur ein überwiegendes berechtigtes Interesse die Veröffentlichung eines personenbezogenen Fotos rechtfertigen. Ob ein solches Interesse besteht, lässt sich einzig an dem Verarbeitungszweck beurteilen. Wie bereits eingangs erwähnt besteht der Zweck von Internetseiten bzw. –portalen auf denen Fotos von Verkehrssündern veröffentlicht werden entweder darin die Besucher zu unterhalten oder darin andere bloß zu stellen. Ein überwiegendes Interesse liegt bei solchen Portalen nicht vor – das Veröffentlichen eines Fotos ohne Zustimmung des Betroffenen ist daher unzulässig! Das Veröffentlichen von Personenfotos ist darüberhinaus auch urheberrechtlich unzulässig sofern dadurch "berechtigte Interessen des Abgebildeten" verletzt werden (§ 78 UrhG).


Rechtsdurchsetzung

Grundsätzlich sind Verstöße gegen das Datenschutzgesetz auf dem Zivilrechtsweg gegen denjenigen geltend zu machen der das Foto im Internet veröffentlicht hat. Lässt sich kein für die Veröffentlichung verantwortlicher feststellen, so kann man sich auch mit dem Betreiber einer Website / eines Portals in Verbindung setzen. Diese sind gemäß E-Commerce-Gesetz dazu verpflichtet fremde Inhalte zu löschen, sobald ihnen deren Unrechtmäßigkeit bekannt wird. Da sowohl das Datenschutzgesetz als auch das E-Commerce-Gesetz EU-Richtlinien als Grundlage haben lassen sich Ansprüche EU-weit durchsetzen.

Selbst wenn Fotos von österreichischen Verkehrssündern in den USA gespeichert werden könnte das österreichische Datenschutzgesetz zur Anwendung kommen. Denn die Fotos österreichischer Verkehrssünder werden hauptsächlich bis ausschließlich in Österreich angesehen und somit "verwendet" (iSd §§ 3 Abs 1, 4 Z 8 DSG 2000) werden. Die Rechtsdurchsetzung wird sich in diesem Fall aber äußerst schwierig bis unmöglich gestalten.


Fazit

Fotos die sich einer bestimmten Person zuordnen lassen sind personenbezogene Daten und dürfen grundsätzlich nicht ohne Zustimmung im Internet veröffentlicht werden.

Das Veröffentlichen von Fotos, die keiner Person zugeordnet werden können, ist hingegen datenschutzrechtlich unbedenklich, könnte aber sonstige Rechte (Musterschutz, Markenrechte) verletzen.

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