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2010/11/17 EuGH erklärt Veröffentlichung der Agrarförderdaten für rechtswidrig
EuGH bestätigt die Bedenken der ARGE DATEN hinsichtlich Veröffentlichung personenbezogenener EU-Agrarförderdaten via Internet. Es gibt kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit an einer personenbezogenen Information, wer Förderungen in welchem Ausmaß bezieht (EuGH C-92/09 und C-93/09)

Die Vorgeschichte

Seit 2008 wurden Daten der EU-Agrarförderung in personenbezogener Form via Internet veröffentlicht. Dabei waren Namen und Anschrift des Empfängers ebenso wie die Höhe der Förderung für jeden Interessierten öffentlich abrufbar. Als Begründung für diese ungewöhnliche Maßnahme wurde stets der „Transparenzgedanke“ angeführt.

"Transparenz" von Förderstrukturen - egal ob Agrarförderung, Wirtschaftsförderung oder Arbeitslosengeld -, zu wisssen nach welchen Kriterien eine Förderung erfolgt und für welche Zwecke Abgaben verwendet werden, ist ein legitimes Interesse worauf jeder EU-Bürger Anspruch hat.

Ein prangerhaftes Veröffentlichen von namentlich genannten Personen mit Fördereinkommen via Internet ist davon strikt abzugrenzen. Ein Anspruch darauf, zu wissen, wie viel der Nachbar konkret an Agrarförderung, Familienbeihilfe, Arbeitslosen- oder Kinderbetreuungsgeld erhält, besteht nicht.

Bedenken an der Rechtmäßigkeit

Bereits 2009 war die österreichische Datenschutzkommission mit der Beschwerde eines Bürgers hinsichtlich der Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in der „Förderdatenbank“ konfrontiert. Da die österreichischen Behörden es aber verabsäumt hatten, eine gesetzeskonforme Registrierung der Datenanwendung vorzunehmen, musste sich die DSK in dem damaligen Verfahren nicht mit der inhaltlichen Zulässigkeit der Datenbank befassen. Im selben Jahr hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens mit der Frage der Zulässigkeit derselben Datenanwendung konfrontiert. Die Beschwerdeführer waren bereits bei Beantragung der Agrarförderung über die bevorstehende Datenveröffentlichung informiert worden und hatten Klage dagegen erhoben.

EuGH: Eingriff in Grundrechte auf Datenschutz und Privatsphäre

Das Gericht legte die Angelegenheit dem EuGH zur Überprüfung im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor. Gegenstand der Entscheidung war die Rechtmäßigkeit  der EG- Verordnungen Nr. 1290/2005 und Nr. 259/2008, welche die Veröffentlichung der Förderdaten regeln. Der EuGH führt hier zunächst aus, dass die Beträge, die die betroffenen Empfänger aus der EU-Agrarförderung erhalten, einen – häufig beträchtlichen – Teil ihrer Einkünfte ausmachen. Die Veröffentlichung von Namen dieser Empfänger und den genauen Beträgen, die sie erhalten haben, auf einer Internetseite stellt somit einen Eingriff in ihr Privatleben dar. Der Umstand, dass sich die veröffentlichten Daten auf berufliche Tätigkeiten beziehen, sei ohne Belang. Da diese Verarbeitung personenbezogener Daten nicht auf der Einwilligung der Empfänger beruhe, sei zu prüfen, sie nach der Grundrechtscharta gerechtfertigt sei.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt

Nach ständiger Rechtsprechung verlange der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehöre, dass die von einem Unionsrechtsakt eingesetzten Mittel zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessen sind. Der EuGH bestreitet dabei nicht, dass die Veröffentlichung von Daten unter Nennung der Namen der betroffenen Empfänger und der genauen Beträge im Internet geeignet ist, die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der betreffenden Agrarbeihilfen zu erhöhen. Eine ausgewogene Gewichtung der verschiedenen beteiligten Interessen erfordere jedoch die Prüfung der Frage, ob die Veröffentlichung dieser Daten auf einer speziellen frei zugänglichen Internetseite – und zwar ohne dass nach Bezugsdauer, Häufigkeit oder Art und Umfang der erhaltenen Beihilfen unterschieden wird – nicht über das  Erreichen des berechtigten Ziels hinausgeht.  Es ist nach Meinung des EuGH nicht ersichtlich, dass der Rat und die Kommission bestrebt gewesen wären, hinsichtlich natürlicher Personen eine ausgewogene Gewichtung vorzunehmen.

EuGH empfiehlt Beschränkungen bei natürlichen Personen

Konkret empfiehlt der EuGH etwa die Beschränkung der Veröffentlichung von Daten natürlicher Personen unter namentlicher Nennung der Empfänger nach Maßgabe der Zeiträume, während deren sie Beihilfen erhalten haben, der Häufigkeit oder auch von Art und Umfang dieser Beihilfen.
Was juristische Personen betreffe, sei nach EuGH- Meinung davon auszugehen, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung nicht über die durch die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgegebenen Grenzen hinausgehe. Die Verletzung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten habe nämlich bei juristischen Personen ein anderes Gewicht.

Förderdatenbank gehoben-Problem verkannt?

So erfreulich diese Empfehlung des EuGH ist, so bleiben Zweifel darüber, ob die Grundproblematik durch den EuGH angemessen bedacht wurde. Insbesondere ist nicht einsichtig, warum eine Veröffentlichung von Bezugszeitraum und Bezugshäufigkeit die datenschutzrechtlichen Interessen der Förderungsempfänger besser berücksichtigen sollte als die bisherige Regelung. Dies würde ja letztendlich nicht ein „weniger“ sondern ein „mehr“ an Datenveröffentlichungen bedeuten. Das Grundübel, die Empfänger von Förderleistungen namentlich anzuprangern- egal ob es um Agrarförderung, Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe geht, bleibt bestehen.  Hier hätte man sich doch deutlichere Worte des EuGH gewünscht. Die Einschätzung, dass bei juristischen Person kein unverhältnismäßiger Eingriff gegeben sei, übersieht, dass hinter jeder juristischen Person natürliche Personen stehen. Insbesondere bei kleinen Gesellschaften ist nicht einzusehen, weshalb die Datenschutzinteressen eines Gesellschafters anders zu bewerten sein sollten als die eines Einzelunternehmers.

Wie geht es weiter?
Bis zum Erlass einer neuen Grundlage wird die Veröffentlichung der Förderdaten zwar ein Ende haben, die Frage, wie die Europapolitik auf die Entscheidung mittelfristig reagieren wird, bleibt offen. Wird die Idee der Förderdatenbank fallen gelassen oder wird man - wie der EuGH andenkt - eine „abgespeckte“ Version in Anwendung bringen?
Eine derartige Datenbank würde auch Probleme hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes mit sich bringen. Weshalb sollen Förderdaten einer bestimmten Berufsgruppe veröffentlicht werden sollen, andere Förderdaten aber nicht. Eine Entscheidung für die Veröffentlichung der Agrarförderdaten ließe sich auch auf andere Formen von Förderungen umlegen. Ergebnis einer solchen Denkweise wäre letztendlich, dass es mit dem Datenschutz im Bereich der Transferleistungen grundsätzlich vorbei wäre - eine Vision, die sich wohl kaum jemand wünschen kann.


mehr --> EU-Agrarförderungs"striptease" beschäftigt DSK
mehr --> http://www.transparenzdatenbank.at/
Archiv --> EuGH, 9.11.2010, C-92/09 und C-93/09

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