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Erweiterte Offenlegungspflicht für Online-Dienste ab Juli 2012
Übersicht über Änderungen des Mediengesetzes – Offenlegungspflicht erweitert – Strafrahmen deutlich erhöht

Seit 1. Juli diesen Jahres gelten, aufgrund des Ende 2011 novellierten § 25 Mediengesetz (MedienG), für Medieninhaber periodischer Medien - worunter auch Websiten und Newsletter fallen - erweiterte Offenlegungspflichten. Neben den Daten die bisher bereits der Offenlegungspflicht unterlagen, müssen nunmehr Beteiligungsverhältnisse vollständig dargestellt werden.

Welche Informationen müssen offengelegt werden? - § 25 Abs 2 MedienG

- Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz sowie die Namen der vertretungsbefugten Organe - bei Bestehen eines Aufsichtsrats sind auch dessen Mitglieder bekannt zu geben.

- Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse sämtlicher direkt oder indirekt an einem Medieninhaber beteiligten Personen.

- Stille Beteiligungen am Medieninhaber und an den an diesem direkt oder indirekt beteiligten Personen sind anzugeben
- Treuhandverhältnisse jeder Stufe müssen offengelegt werden
- Bei einer direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung anzuführen.

- Handelt es sich beim Medieninhaber um einen Verein oder ist ein solcher direkt / indirekt beteiligt so sind dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben.

Sofern eine Person deren Daten offengelegt werden müssen auch Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes ist, so muss auch diese Firma und deren Unternehmensgegenstand inkl. Sitz angeführt werden (§ 25 Abs 3 MedienG).

Weiterhin zu veröffentlichen ist eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Mediums (§ 25 Abs 4 MedienG).

Wo und wie ist offenzulegen? - § 25 Abs 1 MedienG

- Periodische Medienwerke, müssen im Impressum darüber informieren unter welcher Web-Adresse die offengelegten Informationen zugänglich sind, anderenfalls müssen die anzugebenden Informationen dem Medium angefügt werden.

- Rundfunkprogramme müssen die Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung stellen oder im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ verlautbaren.

- Webseiten müssen die Informationen ständig, leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung stellen.

- Wiederkehrende elektronische Medien (Newsletter) müssen entweder einen Link zur Offenlegung oder die offenzulegenden Angaben selbst enthalten.

Dienstanbieter iSd. E-Commerce-Gesetz (ECG) können die Informationen dabei weiterhin zusammen mit den nach § 5 ECG zu veröffentlichen Angaben zur Verfügung stellen.

Ausnahmen? - § 25 Abs 5 MedienG

Sofern ein abrufbares Medium (Website) oder ein wiederkehrendes elektronisches Medium (Newsletter) nicht über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgeht, somit nicht geeignet ist die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, müssen nur folgende Informationen angeführt werden:
- Name oder Firma inkl. Unternehmensgegenstandt sowie Wohnort bzw. Unternehmenssitz.

Verwaltungsstrafe - § 27 Abs 1 Z 1 MedienG

Wird gegen die Offenlegungspflichten des § 25 Abs 2 oder Abs 3 verstoßen droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 20.000€, womit sich der Strafrahmen von ehemals 2.180€ mehr als verneunfacht hat.


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