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Übersicht über Änderungen des Mediengesetzes – Offenlegungspflicht erweitert – Strafrahmen deutlich erhöht Seit 1. Juli diesen Jahres gelten, aufgrund des Ende 2011 novellierten § 25 Mediengesetz (MedienG), für Medieninhaber periodischer Medien - worunter auch Websiten und Newsletter fallen - erweiterte Offenlegungspflichten. Neben den Daten die bisher bereits der Offenlegungspflicht unterlagen, müssen nunmehr Beteiligungsverhältnisse vollständig dargestellt werden. - Treuhandverhältnisse jeder Stufe müssen offengelegt werden - Bei einer direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung anzuführen. - Name oder Firma inkl. Unternehmensgegenstandt sowie Wohnort bzw. Unternehmenssitz. |
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