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Wann dürfen Adressdaten eines Verantwortlichen von Dritten verarbeitet werden?
DSGVO Art 6; DSG § 8;
Gemäß § 8 DSG ist unter gewissen Voraussetzungen die Verarbeitung von Adressdaten durch Dritte ohne Einwilligung des Betroffenen möglich - liegen keine gesetzlichen Ermächtigungen vor, dann benötigt jede andere Verarbeitung von Adressdaten die Einwilligung des Betroffenen - keine Gesellschaftererleichterungen

Angefragt wurde, ob Gesellschafter (Vereine) einer gemeinnützigen GesmbH die Kundendaten zu Fund-Raising-Zwecken nutzen dürfen.


Geheimhaltung gilt gegenüber jedem "Dritten"

Grundsätzlich dürfen Daten, die von einem Verantwortlichen für seine eigenen Zwecke verarbeitet werden nicht ohne Einwilligung des Betroffenen an Dritte weitergegeben werden. Ausnahmen zu diesem Grundsatz finden sich in Art 6 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).  So ist eine Weitergabe von Daten auf Basis folgender Rechtsgrundlagen möglich:
- Die Weitergabe ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder Ermächtigung erforderlich.
- Die Weitergabe ist zur Erfüllung eines Vertrages notwendig.
- Die Weitergabe schützt überwiegende Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten.
- Die Weitergabe schützt lebenswichtige Interessen des Betroffenen oder eines Dritten.
- Die Weitergabe schützt berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten.
- Die Weitergabe ist im dient öffentlichen Interessen.

Für Adressdaten sind darüber hinaus weitergehende Möglichkeiten zur Weitergabe vorgesehen. So finden sich in § 151 der Gewerbeordnung besondere Bestimmungen, die die Übermittlung von Adressdaten an Adressverlage ermöglichen.

Für die Datenverarbeitung durch Dritte ist allerdings auch der § 8 Datenschutzgesetz (DSG) von Bedeutung. In dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass für Benachrichtigungs- und Befragungszwecke die Adressdaten Betroffener ohne Einwilligung übermittelt werden dürfen, wenn diese entweder vom selben Verantwortlichen für einen anderen Zweck verarbeitet werden oder ein öffentliches Interesse an der Befragung oder Benachrichtigung besteht. Als eine weitere Möglichkeit ist vorgesehen, dass die Betroffenen über die Übermittlung informiert werden und danach nur die Daten jener Betroffenen verarbeitet werden, die einer Übermittlung nicht widersprochen haben.

Üblicherweise erfolgt eine derartige Verständigung durch persönliche Schreiben an die betroffenen Personen, aber auch eine Schaltung in einer regelmäßig erscheinenden Kunden- oder Mitgliederzeitung, die alle Betroffenen erhalten, wäre denkbar. In Fällen, bei denen die Betroffenen regelmäßig einen bestimmten Ort, Geschäftslokal, Vereinslokal, Schule, ... aufsuchen, könnte auch ein entsprechender Aushang diesen Verständigungszweck erfüllen.

In Fällen, in denen die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen und die Einholung einer Einwilligung der Betroffenen zu aufwendig wäre, kann eine entsprechende Übermittlung von der Datenschutzbehörde erteilt werden. Diese hat zu prüfen, ob wichtige Interessen des Betroffenen oder der Öffentlichkeit vorliegen, die eine Übermittlung der Daten rechtfertigt.

Nach Verarbeitung der Daten gemäß § 8 DSG (Befragung bzw. Benachrichtigung) sind beim Empfänger danach die Daten wieder zu löschen. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nicht zulässig.


Keine Erleichterungen für Gesellschafter

Gehört eine Organisation (die Stammgesellschaft), ob gemeinnützig oder gewinnorientiert ist dabei unerheblich, einem oder mehreren Gesellschaftern, die etwa wieder Vereine oder Unternehmen sein können, dann stellt sich die Frage, ob diese Gesellschafter ihrerseits die Adressdaten, etwa von Kunden, nutzen können.

Auch in diesem Fall gelten die Beschränkungen des DSG. Fehlt die Einwilligung der Betroffenen, liegt kein überwiegendes Interesse der Gesellschafter vor und besteht auch keine gesetzliche Ermächtigung, dann könnten Adressdaten höchstens unter der Voraussetzung des § 8 DSG verarbeitet werden.

Unter welchen Umständen ein überwiegendes Interesse der Gesellschafter geltend zu machen wäre, ist äußerst fraglich. Vorstellbar wäre dies nur dann, wenn etwa die Gesellschafter ergänzende Leistungen zur Stammgesellschaft erbringen und es für die Betroffenen (etwa die Kunden) von wirtschaftlichen Vorteil ist, dass sie auch über Angebote der Gesellschafter informiert werden und eine Gefährdung der Datenschutzinteressen nicht zu erwarten ist. Dies wird eher bei Firmenkunden der Fall sein, weniger bei Privatpersonen.

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mehr --> Wann ist eine Datenverarbeitung gemäß DSGVO erlaubt?

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