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Darf die GIS bei Gebührenbefreiungsanträgen die Sozialversicherungsnummer verlangen?
DSGVO Art 1, 5, 10-11; FGO § 50; EMRK Art 8
Antrag zur Gebührenbefreiung wird zum Datenmissbrauch genutzt - Menschenwürde bedürftiger Personen wird verletzt - Sozialversicherungsnummer nur bei falschen Angaben des Antragstellers zulässig

Antrag zur Gebührenbefreiung wird zum Datenmissbrauch genutzt

Das Antragsformular der GIS (Gebühren Inkasso Service für den ORF) zur Befreiung der Rundfunkgebühren enthält auch das Datenfeld Sozialversicherungsnummer. Immer wieder langen bei der ARGE DATEN Anfragen Betroffener ein, ob die Ermittlung dieser Information durch die GIS rechtmäßig ist.

Immerhin ermöglicht doch die Sozialversicherungsnummer den Zugriff auf viele verschiedene Datenbestände und auch deren Verknüpfung.

Tatsächlich ist die Verarbeitung der Sozialversicherungsnummer im Rahmen der Rundfunkgebührenbefreiung detailliert geregelt. Nach §50 Abs 5 der Fernmeldegebührenordnung (FGO) darf die GIS dann, und nur dann, die Sozialversicherungsnummer verarbeiten, wenn "berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen". In diesem Fall dürfen auch von den Sozialversicherungsträgern Auskünfte eingeholt werden. Um welche Daten es sich dabei handelt wird nicht weiter erleutert.


Menschenwürde bedürftiger Personen wird verletzt

Wenn der Gesetzgeber die Verarbeitung der Sozialversicherungsnummer nur für bestimmte Fälle erlaubt, bedeutet dies auch einen Ermittlungsschutz und schließt die generelle Erhebung in einem Antragsformular aus. Wenn man mit diesem Standpunkt davon ausgeht, dass bedürftige Personen grundsätzlich falsche Angaben machen, verletzt dies die Menschenwürde der Antragsteller (Art 8 EMRK) und verstößt auch gegen die österreichische Verfassung.

Mit der Erhebung der Sozialversicherungsnummer in jedem Antragsfall wird gleich mehrfach gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen:

1) Bruch des Schutzes personenbezogener Datenverarbeitung (Art 1 DSGVO)
Persönliche Angaben sind grundsätzlich schutzwürdig und dürfen nur aus gewichtigen Gründen erhoben werden.

2) Bruch des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art 5 DSGVO)
Durch das Anbringen des Datenfeldes "Sozialversicherungsnummer" wird der Eindruck erweckt, dass die Bekanntgabe rechtlich vorgesehen ist. Dies wird noch durch das amtliche Auftreten der GIS verstärkt. Der Antragsteller ist im Glauben, dass er diese Information bekannt geben muss und wird somit in die Irre geführt.

3) Bruch der Informationspflichten nach Art 10 und 11 DSGVO
Dieser Artikel verlangt, dass in jedem Formular bekannt zu geben ist, welche Informationen konkret mitzuteilen sind.


Richtiges Verhalten der Antragsteller

Antragsteller sollten keinesfalls die Sozialversicherungsnummer bekannt geben. Im Falle der Ablehnung der Gebührenbefreiung wird die GIS begründen müssen, warum und bei welchen Fakten sie der Meinung ist, dass die Daten falsch sind. Erst dann sollte die Sozialversicherungsnummer offengelegt werden.


Angabe einer falschen Sozialversicherungsnummer

Ob eine Sozialversicherungsnummer richtig oder falsch ist, kann leicht mit unserem Online-Tool http://www.argedaten.at/static/svnr.html geprüft werden.

Da die Sozialversicherungsnummer kein Teil der Anspruchsgrundlage für die Gebührenbefreiung ist, kann auch eine fehlerhaft angegebene oder zufällig ermittelte Sozialversicherungsnummer nicht als Verweigerungsgrund für die Gebührenbefreiung gelten.

mehr --> Ausbildungsreihe "betrieblicher Datenschutzbeauftragter"
mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-eu/eu-ds-gvo-aktuell.pdf
mehr --> SV-NUMMER prüfen und generieren
andere --> https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/
andere --> http://www.orf-gis.at/pdf/bef_antrag.pdf

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