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DSGVO Art 1, 5, 10-11; FGO § 50; EMRK Art 8 Antrag zur Gebührenbefreiung wird zum Datenmissbrauch genutzt - Menschenwürde bedürftiger Personen wird verletzt - Sozialversicherungsnummer nur bei falschen Angaben des Antragstellers zulässig Antrag zur Gebührenbefreiung wird zum Datenmissbrauch genutzt Persönliche Angaben sind grundsätzlich schutzwürdig und dürfen nur aus gewichtigen Gründen erhoben werden. Durch das Anbringen des Datenfeldes "Sozialversicherungsnummer" wird der Eindruck erweckt, dass die Bekanntgabe rechtlich vorgesehen ist. Dies wird noch durch das amtliche Auftreten der GIS verstärkt. Der Antragsteller ist im Glauben, dass er diese Information bekannt geben muss und wird somit in die Irre geführt. Dieser Artikel verlangt, dass in jedem Formular bekannt zu geben ist, welche Informationen konkret mitzuteilen sind. mehr --> Ausbildungsreihe "betrieblicher Datenschutzbeauftragter" mehr --> http://ftp.freenet.at/privacy/ds-eu/eu-ds-gvo-aktuell.pdf mehr --> SV-NUMMER prüfen und generieren andere --> https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/ andere --> http://www.orf-gis.at/pdf/bef_antrag.pdf |
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