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Kann ich dem Einbau eines smarten Wasserzählers widersprechen?
DSGVO Art 15, 21
Kein Widerspruch nach dem Elektrizitätsorganisationsgesetz (ElWOG) - trotzdem Widerspruch nach DSGVO möglich - Auskunft nach DSGVO verlangen

In immer mehr österreichischen Gemeinden werden in den Haushalten die herkömmlichen Wasserzähler durch Funkwasserzähler ausgetauscht. Besorgte Bürger wandten sich an die ARGE DATEN mit der Frage, ob man dem Einbau eines elektronischen Wasserzählers widersprechen kann.


Elektrizitätswirtschafts-und-organisationsgesetz (ElWOG) nicht anwendbar

In Bezug auf Smart Meter und Wasserzähler ist die Rechtslage zurzeit nicht verbraucherfreundlich. Im Gegesatz zum Smart Meter für Strom, gibt es bei Smart Meter für Wasser derzeit keine ausdrückliche Widerspruchsmöglichkeit.

In einzelnen Gesetzen der Länder (z.B. betreffend Wien im Wasserversorgungsgesetz - WVG) findet man zwar Regelungen zum Wasserzähler, allerdings ist in den Gesetzen keine Rede von einer Widerspruchsmöglichkeit. Das Elektrizitätswirtschafts- und-organisationsgesetz ist nicht anwendbar und somit kann man sich nicht auf das dortige Widerspruchsrecht gegen Smart Meter stützen.


Trotzdem Widerspruch nach DSGVO möglich

Man hat also keinen ausdrücklichen und unbegründeten Anspruch auf einen Widerspruch. Trotzdem kann man einen Widerspruch unter Berufung auf Art. 21 DSGVO einbringen. Gemäß dieser Bestimmung kann gegen eine grundsätzlich zulässige die Verarbeitung persönlicher Daten Widerspruch erhoben werden, wenn die persönlichen Datneschutzinteressen überwiegen.

Bei einem "smarten" Wasserzähler könnte zum Beispiel ausgeführt werden, dass durch einen schon jetzt bestehenden sehr niedrigen Wasserverbrauch durch einen Smart Meter keine Effizienzsteigerung in der Wasserbewirtschaftung erwartbar ist, jedoch die Gefahr eines unerwünschten Ausspähens persönlicher Lebensgewohnheiten steigt.

Wenn der Widerspruch nicht berücksichtigt wird, kann man eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB) einbringen. Diese prüft ob das geltend gemachte Datenschutzinteresse ausreicht um den EInbau zu verhindern. Sollte auch dieser Bescheid abschlägig sein, kann weiters noch das Bundesverwaltungsgericht angerufen werden.

Die Beschwerde bei der DSB ist formlos möglich, auch für die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist kein Rechtsbeistand erforderlich. Die ARGE DATEN bietet jedoch Mitgliedern unterstützung in der Formulierung der Beschwerde an.

Der ARGE DATEN sind weiters Fälle bekannt, in denen Wasserwerke dem Kundenwunsch nachgekommen sind und der Funkwasserzähler nicht eingebaut wurde bzw. ein bereits eingebauter Funkwasserzähler durch ein herkömmliches Gerät getauscht wurde.


Auskunft nach DSGVO

Ungeachtet eines Widerspruchsrechts steht jedermann das Recht auf Auskunft nach Art 15 DSGVO zu. Durch Geltendmachung des Auskunftsrechts kann man in Erfahrung bringen welche Daten im Zusammenhang mit der Wasserablesung gespeichert werden.


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