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DSGVO Art 4, 28, 30, 32, 40, 42 Rollenverteilung - Zulässigkeit der Datenverarbeitung als Vorfrage - Prüfpflichten - Auftragsvereinbarung - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten - Cloud-Anbieter trägt Mitverantwortung - Zertifizierung im Zuge der Datenschutzgrundverordnung? Cloud Computing wird immer populärer, auch für österreichische Unternehmen. Nach wie vor herrscht jedoch Skepsis bezüglich der Sicherheit und des Datenschutzes von Cloud-Diensten. Zu Recht sorgen sich datenschutzbewusste Unternehmen um die Daten Ihrer Kunden, vermittelt doch die Nutzung von Cloud-Diensten ein gewisses Gefühl der Fremdbestimmtheit. Wie noch zu zeigen ist, bedeutet die Nutzung der Ressourcen des Cloud-Anbieters nicht auch die Delegierung der datenschutzrechtlichen Verantwortung an diesen. Dabei stellt sich die Frage, wie man für den Datenschutz Sorge tragen kann, wenn die Verarbeitung der Daten in einer "cloud" stattfindet. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) begegnet diesem Problem mit Prüfpflichten und Verantwortlichkeiten für den Verantwortlichen. Darf man selbst Daten rechtmäßig verarbeiten, kann man im nächsten Schritt prüfen, ob man einen Cloud-Anbieter in Anspruch nehmen darf. Da es sich bei der Cloud-Nutzung um eine Auftragsverarbeitung gemäß Art 28 DSGVO handelt, treffen den Cloud-Nutzer die Prüfpflichten. |
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