Übermittlung von Kundendaten zwischen Konzernunternehmen zu Werbezwecken DSGVO Art 6-7, 82-83
Datenübermittlung zwischen Konzernunternehmen - Übermittlung lediglich mit Einwilligung des Betroffenen zulässig - Koppelungsverbot gemäß Datenschutzrecht - Widerrufsmöglichkeiten sind gesetzlich verbriefte Rechte und dürfen nicht ausgeschlossen werden - Kein Kündigungsgrund, wenn Widerruf in Anspruch genommen wird - Sanktionen drohen
Übermittlung lediglich mit Einwilligung des Betroffenen zulässig
Als Grundregel ist zu beachten, dass eine Übermittlung personenbezogener Kundendaten an andere Unternehmen - auch an solche, die mit dem Vertragspartner in einem Konzern verbunden sind - zu Werbezwecken nur unter Einwilligung des betroffenen Kunden zulässig ist (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO). Diese wird durch Unternehmen oft als Klausel in einen entsprechenden Vertrag integriert. Zur Gültigkeit solcher Vertragsklauseln ist folgendes zu beachten: Einerseits haben diese Bestimmungen ausdrücklich darauf Bezug zu nehmen, dass dem Kunden jederzeit die Möglichkeit offensteht, die erteilte Einwilligung zu widerrufen (Art 7 DSGVO). Mit der Entscheidung 4Ob221/06p hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass er an die Transparenz und Klarheit solcher Klauseln strenge Anforderungen stellt. Weiters muss eine entsprechende Klausel - um Gültigkeit entfalten zu können - auch bezeichnen, um welche Unternehmen es sich handelt, welche Produkte beworben werden sollen und um welche Form der Werbung es sich handelt. Die beispielhafte Aufführung von ein paar Unternehmen reicht nicht aus. Eine gültige Einwilligungserklärung ist daher nur in engen Grenzen für genau bestimmte Unternehmen und Produktkategorien möglich.
Koppelungsverbot gemäß Datenschutzrecht
Grundsätzlich stellt die Einwilligung zu Werbezwecken eine freiwillige Einwilligung gemäß Art 7 DSGVO dar und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf ist sofort wirksam. Mit dem Widerruf ist jede weitere Verarbeitung/Übermittlung der personenbezogenen Daten unzulässig.
Der OGH hat in einer weiteren Entscheidung 6 Ob 140/18h ausgesprochen, dass Einwilligungserklärungen zu einer Datenverarbeitung freiwillig erfolgen müssen und ein Vertragsabschluss nicht von der Einwilligung abhängig machen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände für eine Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen v sprechen. Um Betroffene zur Einwilligung der Datenverarbeitung zu veranlassen, die für die Vertragsabwicklung nicht erforderlich sind, ist daher unzulässig (Koppelungsverbot).
Widerrufsmöglichkeit nicht disponibel
Wesentlich ist weiters, dass die bestehende Möglichkeit, eine erteilte Einwilligung zur Übermittlung von Daten zu Werbezwecken widerrufen zu können, nicht vertraglich abbedungen werden kann. Die Widerrufsmöglichkeit ist ein zwingendes Recht und steht dem Kunden demnach jederzeit zu. Sobald ein entsprechender Widerruf ergangen ist, ist die Datenübermittlung jedenfalls unzulässig. Faktisch ergibt sich oft folgende Situation: Unternehmen lassen sich das Recht zur Datenübermittlung verbunden mit dem Hinweis auf das Widerrufsrecht vertraglich zusichern. Sobald allerdings ein Kunde von dem - ihm zustehenden- Widerrufsrecht tatsächlich Gebrauch machen will, erfolgen von Seite des Unternehmens Drohgebärden, "man werde dann eben den Vertrag aufkündigen". Für den Kunden kann diese Situation jedenfalls ärgerlich sein, insbesondere wenn ein entsprechendes Vertragsverhältnis - etwa bei einer Bank - für ihn mit günstigen Konditionen verbunden ist. Daher verzichten in der Praxis Betroffene auf das ihnen zustehende Widerrufsrecht. Es stellt sich die Frage, wie mit einer solchen Situation rechtlich umgegangen werden kann.
Kein Kündigungsgrund, wenn Widerruf in Anspruch genommen wird
Nachdem der jeweilige Kunde keinen Vertragsverstoß gesetzt hat, ist der Vertragspartner natürlich zu keiner außerordentlichen Auflösung des Vertrages berechtigt. Allerdings sind Dauerschuldverhältnisse in der Regel unter den vertraglichen Fristen auch auflösbar, ohne dass ein entsprechender Rechtsverstoß behauptet wird oder ein sonstiger besonderer Grund vorliegt. In der Regel werden demnach viele Unternehmer - mit oder ohne vorherige Androhung - einfach das Dauerschuldverhältnis in den vertraglichen Fristen aufkündigen, ohne sich dabei auf den durchgeführten Widerruf zu beziehen. Nachdem es in der Regel keinen Vertragszwang gibt und sich jeder seinen Vertragspartner aussuchen kann, eine Vorgehensweise, welcher wenig entgegengesetzt werden kann. Die Folge ist allerdings, dass Kunden genötigt werden, datenschutzrechtliche Einwilligungen zu erteilen, die sie eigentlich nicht erteilen möchten.
Möglichkeiten gegen die ungerechtfertigte Vertragsauflösung
Zwar ist die Vertragsauflösung grundsätzlich zulässig, ist es allerdings Unternehmenspolitik, den Kunden unter Drohung der Vertragsauflösung dazu zu nötigen, auf ihm gesetzlich zustehende Ansprüche zu verzichten, so ist dies wohl sittenwidrig. Sofern tatsächlich der Zusammenhang der Vertragsauflösung mit dem durchgeführten Widerruf nachvollziehbar ist, wäre theoretisch also daran zu denken, dass der Kunde sich bezüglich eventueller Schäden, die ihm durch die Vertragsauflösung erwachsen sind, bei seinem früheren Vertragspartner schadlos halten könnte. In der Praxis werden sich dabei vor allem Beweisschwierigkeiten ergeben, dass die Auflösung tatsächlich im Zusammenhang mit dem durchgeführten Widerruf erfolgt ist. Auch verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen kennt das Datenschutzrecht für das angeführte Verhalten keine.
Die Frage, wie mit der beschriebenen Situation umgegangen werden kann, ist somit schwierig zu beantworten. Sie zeigt aber letztendlich auch das grundsätzliche Dilemma, das damit verbunden ist, wenn Betroffenen zwar Rechte gesetzlich zugestanden werden, auf diese aber vorab verzichtet werden kann bzw. umgekehrt in deren Beschneidung eingewilligt werden kann. Übliche Konsequenz einer solchen Rechtssituation: Da ein Vertragsabschluss zwar nur unter den bezeichneten Bedingungen- Einwilligung mit Widerrufsrecht - rechtmäßig, umgekehrt aber niemand überhaupt zu einem Vertragsschluss verpflichtet ist, kann faktisch oft nur unter der Bedingung, dass entsprechenden Datenübermittlungen zugestimmt wird, abgeschlossen werden. Letztlich liegt eine Lösung weniger im juristischen Bereich als in der wirtschaftlichen Macht des Konsumenten: Wer genötigt wird, Datenschutzbestimmungen zu akzeptieren, die er nicht möchte, sollte sich umgekehrt einen anderen Vertragspartner suchen. Falls Betroffene von dieser Vorgehensweise Gebrauch machen, ist zu hoffen, dass entsprechende Unternehmen schon aus wirtschaftlichen Gründen eine andere Kundenpolitik wählen.
Sanktionen drohen
Die unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten können eine Geldstrafe von bis zu 20 Mio. Euro oder bei Unternehmen von bis zu 4 % des letzten weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden (Art 83 Abs 5 DSGVO). Die Datenschutzbehörde ist für die Verhängung der Geldstrafe zuständig. Weiters können betroffene Personen bei materiellen oder immateriellen Schäden Schadenersatz geltend machen (Art 82 DSGVO). Die Zivilgerichte (NICHT die Datenschutzbehörde) sind zuständig für Schadenersatzklagen.
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