Welche Risken können bei Einziehungsermächtigungen bestehen?
Einzugsermächtigungen und Lastschriftaufträge erlauben den direkten Zugriff von Unternehmen und Dritten auf das eigene Bankkonto - Ein Widerspruch ist nicht immer möglich - Einzugsermächtigungen dienen in erster Line der Disziplinierung selbstbewusster Kunden - Konten sollten mindestens einmal pro Monat geprüft werden - Daueraufträge sind von Einzugsermächtigungen und Lastschriftaufträgen zu unterscheiden
Immer mehr Unternehmen 'drängen' ihre Kunden die Zustimmung zu Einzugsermächtigungen zu erteilen. Meist werden für andere Zahlungsformen, wie Zahlung nach Rechnungserhalt oder mittels Telebanking, Phantasieaufschläge in der Höhe von 2, 3 manchmal auch 5 EUR verrechnet. Aufschläge, die seit Geltung der EU-Zahlungsrichtlinie, in Österreich durch das Zahlungsdienstegesetz (kurz: ZaDiG) umgesetzt, rechtswidrig sind. Dazu gibt es auch schon zahlreiche österreichische Gerichtsurteile.
Diese Aufschläge sind sachlich nicht begründet, da bei einer Zahlung mittels Erlagschein oder Telebanking dem rechnungslegenden Unternehmen keine höheren Buchungskosten anfallen als, bei einem Enziehungsauftrag. Die Begründung, durch den Einziehungsauftrag rascher und sicherer zum geforderten Geldbetrag zu kommen ist auch nur bedingt stichhaltig.
Erstens zahlt die überwiegende Zahl von Konsumenten (mehr als 90%) pünktlich und meist vor Ablauf der Zahlungsfrist, zweitens kann bei einem Konto das keine Deckung hat, also bei einem zahlungsunfähigen Konsumenten auch per Einziehungsauftrag nicht abgebucht werden.
Den größten 'Vorteil' für die Unternehmen haben Einziehungsaufträge bei zahlungsunwilligen Konsumenten, also jenen Konsumenten, die die Leistungserfüllung als nicht oder nicht vollständig gegeben ansehen, bestimmte Leistungen reklamieren und daher einen geforderten Rechnungsbetrag ganz oder teilweise zurückhalten.
Einzugsermächtigungsverfahren - Widerspruch binnen 8 Wochen
Wenigen Bankkunden ist bewusst, dass jeder, der seine Kontonummer kennt, von diesem ohne weitere Berechtigungen, Zustimmungen oder Prüfungen Geld abbuchen kann. Die Bank prüft weder das Vorliegen eines Kundenauftrags, noch ob die Abbuchung sachlich begründet ist.
Das ist besonders im Zusammenhang mit groß angelegten Datendiebstählen, wie zuletzt bei SONY oder GIS von Bedeutung. Unter anderem wurden auch die Bankkontodaten tausender, teilweise Millionen Kunden gestohlen. Mit diesen Kontodaten allein kann ein Einzugsermächtigungsverfahren gestartet werden. Werden bei einigen zehntausend Personen derartige Einzüge durchgeführt, besteht eine große Hoffnung, dass einige Kunden diese Einziehung trotz langer Einspruchsfrist übersehen und auf der Abbuchung "sitzen" bleiben. Wird das einziehende Konto nach einem derartigen "Coup" rasch geschlossen, dann können zwar die geschädigten Bankkunden innerhalb der Einspruchsfrist die Rückbuchung verlangen, mangels Konto kann sie aber nicht mehr realisiert werden, die geschädigten Bankkunden oder - sofern die Bank den Betrag trotzdem gutschreibt - die Bank bleibt auf den Schaden "sitzen".
Grundsätzlich ist ein Widerspruch gegen einen Einzug ohne jede Begründung innerhalb von 56 Tagen nach Durchführung möglich. Dieser Widerspruch verpflichtet die Kundenbank den Einzug rückabzuwickeln, unabhängig davon ob das dem enziehenden Unternehmen gefällt oder nicht.
Die korrekte Vorgangsweise wäre daher, dass bei einem Einzugsverfahren zwar der eingezogene Betrag dem Unternehmen gutgeschrieben wird, dieses aber vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht darüber verfügen darf. Nur so kann garantiert werden, dass die Rückabwicklung erfolgreich ist.
Nicht alle Bankangestellten kennen jedoch diese Bestimmungen, manche verlangen für den Widerspruch eine Begründung, andere behaupten die Rückabwicklung erst nach Zustimmung des einziehenden Unternehmens durchführen zu dürfen. Beides ist falsch und unseriös. Sollte ein Konsument eine derartige Auskunft bei seiner Bank erhalten, sollte er raschest überlegen das Geldinstitut zu wechseln.
Vorsicht bei Lastschriftaufträgen!
Eine zweite Variante sind sogenannte Lastschriftaufträge. Diese werden gern von Unternehmen durchgeführt, die sich die Disagio-Kosten (zwischen 0,5 und 2,5% des Umsatzes) für Bankomat- oder Kreditkartenzahlungen ersparen wollen. Bei diesem Verfahren erteilt der Kunden den Auftrag zur Abbuchung. Hier gibt es nur sehr reduzierte Widerspruchsmöglichkeiten. Diese ist vier Wochen, aber nur dann, wenn der Bankkunde, der die Zustimmung gegeben hat, nicht von der Abbuchung verständigt wurde.
Bei den meisten Geschäften wird aber der Lastschriftauftrag meist gleich mit der Information über Höhe und Zeitpunkt der Abbuchung verknüpft und somit ist der Kunde verständigt und hat keine Widerspruchsmöglichkeit mehr. Lastschriftaufträge sollten generell vermieden werden.
Meiden Sie Einzugsermächtigungen und Lastschriftaufträge!
Fordert jemand eine Einzugsermächtigung, sollten folgende Punkte abgewogen werden:
- Ist das einziehende Unternehmen tatsächlich vertrauenswürdig?
- Sind mangelhafte/unvollständige Lieferungen möglich/zu erwarten/in der Vergangenheit vorgekommen?
- Ist das einziehende Unternehmen überhaupt zahlungs- und leistungsfähig?
- Ergibt sich wirklich ein Kostenvorteil bei einer Einzugsermächtigung oder werden allfällig eingesparte Gebühren nicht vom erhöhten Kontrollaufwand, Zinsverlusten und Reklamationsaufwendungen 'geschluckt'?
Daueraufträge
Bei Daueraufträgen beauftragt der Konsument sein Geldinstitut zu einem bestimmten Zeitpunkt an ein bestimmtes Unternehmen einen bestimmten Betrag zu überweisen. Eine erfolgte Überweisung ist unwiderruflich und kann nicht rückgängig gemacht werden. Für die Zukunft können aber Daueraufträge wieder storniert werden, hier sind aber oft lange "Bearbeitungszeiten" der Banken zu beachten. Weiters können Daueraufträge oft zur Kostenfalle werden. Die Einrichtung ist bei den meisten Banken kostenlos, deren Storno aber nicht.
Automatisierte Verfahren im Zeitalter des Telebankings überflüssig
Im Zeitalter des Telebankings ist diese Form der Zahlungssteuerung eigentlich üebrflüssig. Statt der Bank einen Dauerauftrag zu geben, können derartige vorhersehbare Überweisungen, wie Miete, auch in der Telebanking-Software direkt verwaltet werden und auch leichter geändert oder vor dem Überweisungstermin storniert werden.
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