2011/02/09 Deaktivierung der Rufnummernunterdrückung zum Schutz vor Drohanrufen zulässig? MMag. Michael Krenn
Mit der Arbeit der Justiz unzufriedene Bürger machen häufig ihrem Unmut mit Drohanrufen gegenüber Gerichtsbeamten Luft. Um derartige Fälle kontrollierbar zu machen, richtete die Justizverwaltung vor eingen Jahren eine generelle Aufhebung der Rufnummernanzeigeunterdrückung bei Gerichten ein - ein Fall für die DSK (K121.412/0039-DSK/2009).
Deaktivierung der Rufnummernunterdrückung durch Gerichte
Sämtliche Mitarbeiter der Bezirksgerichte und Staatsanwaltschaften in einem bestimmten Sprengel sind grundsätzlich unter einer einheitlichen Rufnummer erreichbar. Für den Betrieb eines eigenen Telefonnetzes bedient sich das Gericht eines privaten Betreibers. Mit dem öffentlichen Telefonnetz ist die virtuelle Rufnummer in der Weise technisch verbunden, dass alle Anrufe durch den Betreuer des privaten Netzes über ein Sprachvermittlungssystem an zwei im öffentlichen Kommunikationsnetz für das Oberlandesgericht eingerichtete Teilnehmeranschlüsse umgeleitet werden.
Aufgrund von zahlreichen Drohanrufen hatte das Gericht zum Zweck der Rückverfolgung der Identität eines Drohanrufers und damit verbunden zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten, die Aufhebung der Rufnummernunterdrückung für alle eingehenden Telefongespräche beantragt, welche auch gewährt worden war. Die generelle Aufhebung der Rufnummernanzeigeunterdrückung war seit mehreren Jahren eingerichtet.
Im Telefonsystem existiert weiters die Möglichkeit der Aufzeichnung des Inhalts eines Drohanrufes durch den Angerufenen im Einzelfall durch Betätigung einer entsprechenden Taste auf dem Telefonendgerät.
Überraschung eines Anrufers
Der Betroffene hatte in Zusammenhang mit einer Vertretungssache mehrmals bei einem Gericht angerufen, den beabsichtigten Gesprächspartner allerdings nicht erreicht. Dabei hatte der Betroffene ein Mobiltelefon benutzt, dessen Nummer bei Anrufen nicht angezeigt wird. Die zuständige Geschäftsstelle hatte den Betroffenen aufgrund seines Anrufes auf der von ihm unterdrückten, allerdings beim Oberlandesgericht angezeigten Rufnummer zurückgerufen. Der Betroffene und damit auch seine Rufnummer sind nicht im elektronischen Telefonbuch eingetragen. Der Betroffene zeigte sich empört darüber, dass seine Rufnummer- trotz erfolgter Unterdrückung- durch das Gericht identifiziert worden war und erhob Beschwerde an die Datenschutzkommission.
Gerechtfertigte Präventivmaßnahme oder überzogene Verletzung von Datenschutzrechten?
Die DSK bestätigte grundsätzlich das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner Rufnummer, da § 104 TKG 2003 dem Nutzer eines Telefonanschlusses ein subjektives Recht auf Unterdrückung der Anzeige seiner Rufnummer beim Angerufenen einräume. Beschränkungen der Möglichkeit einer Rufnummernanzeigeunterdrückung sieht der Gesetzgeber ausschließlich in § 20 Abs. 3 TKG 2003 gegenüber Notrufträgern (Feuerwehr, Polizei, Rettung; siehe dazu auch Art. 9 Abs. 2 der Telekommunikationsrichtlinie) sowie in § 106 TKG 2003 zum Schutz vor belästigenden Anrufen vor. Die Aufhebung der Rufnummernunterdrückung nach § 106 Abs. 2 TKG 2003 ist jedoch nur dann gerechtfertigt ist, wenn auch tatsächlich die Gefahr belästigender Anrufe nachweisbar vorliegt. Wer sich über längere Zeiträume hindurch auf § 106 Abs. 2 TKG 2003 berufen will, muss glaubhaft machen, dass der Anlass der Anzeigenunterdrückung nach wie vor gegeben ist.
Dazu wurde vorgebracht, dass seit dem Jahre 2000 neun telefonische Drohanrufe gegen Dienststellen bzw. RichterInnen im Sprengel aktenkundig seien, wobei der letzte sich 2008 ereignet habe. Nichtsdestotrotz bestätigte die DSK die hohe Wahrscheinlichkeit von Drohanrufen im Bereich der Justizbehörden, sie entspräche nach Meinung der DSK der allgemeinen Lebenserfahrung.
Überlange Speicherdauer nicht erwiesen
Zu der Beschwerdebehauptung, dass anrufende Rufnummern für einen Zeitraum gespeichert würden, der das nach dem Stand der Technik übliche Ausmaß weit überschreite, lagen nach DSK-Auffassung keine überzeugenden Sachbeweise vor. Vorgebracht worden war, dass eine längere Speicherung von Anrufen nur im Falle von Drohanrufen durch Betätigung einer eigens hiefür vorgesehenen Nottaste erfolge. In allen anderen Fällen werde – entsprechend der heute üblichen technischen Auslegung von Telefonanlagen – nur eine bestimmte Anzahl von eingehenden Anrufen durch Speicherung der anrufenden Nummern im angerufenen Endgerät dokumentiert.
Resumee
Zurück bleibt die Erkenntnis: Wer bei Gericht anruft, kann jedenfalls nicht davon ausgehen, dass sein Anruf anonym bleibt. Das Argument, man müsse sich gegen Drohanrufe schützen, scheint- vor allem in Anbetracht des unbegreiflichen tödlichen Gewaltaktes gegen eine Rechtspflegerin in Hollabrunn - nachvollziehbar. Ein gewisser schaler Nachgeschmack bleibt aber trotzdem: Gerade wer bei Behörden um eine Rechtsauskunft ersucht, möchte oft aus anderen Gründen, die keineswegs eine Bedrohung für das Gericht darstellen, anonym bleiben. Es wäre - auch trotz der Vorkommnisse in Hollabrunn - zumindest darüber nachzudenken, ob eine Zahl von einem Drohanruf/Jahr im ganzen Sprengel derartige Überwachungen rechtfertigt.
mehr --> DSK-Bescheid K121.412/0039-DSK/2009.pdf
|