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2007/06/06 OGH räumt bei AGBs zu Kreditverträgen auf
Umfassende OGH-Entscheidung - neben diversen verbraucherrechtlichen Regelungen auch Datenschutzfragen behandelt - Wirtschaftsauskunftsdienste abermals in die Schranken verwiesen

In seiner umfassenden, insgesamt 50-seitigen Entscheidung 4Ob221/06p war der Oberste Gerichtshof mit einer Verbandsklage zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Kreditverträgen einer größeren Bank konfrontiert. Das Verfahren endete mit einer schweren Niederlage für das Bankhaus, die Ansicht der Vorinstanzen, dass der Großteil der verwendeten Klauseln rechtswidrig ist, wurde durch den OGH weitestgehend bestätigt. Neben zahlreichen verbraucherrechtlichen Themen befasst sich die Entscheidung in einem Teilbereich auch mit Datenschutzfragen.


Verwendete Klauseln

Unter der datenschutzrechtlichen Kritik der Kläger im gegenständlichen Verfahren standen folgende zwei Klauseln:

Einerseits eine Bestimmung, welche den Kreditgeber dazu berechtigt, mit "Auskunftsstellen, die er üblicherweise in Anspruch nimmt Bonitätsinformationen auszutauschen" sowie "die zur Wahrung seiner berechtigten Interessen ihm notwendig erscheinenden Informationen einzuholen."

Weiters wurde auch eine Klausel geprüft, welche eine Zustimmung des Kreditnehmers zur Übermittlung seiner Daten aus seinem Kreditvertragsverhältnis an beliebige Unternehmen aus dem Konzern der Bank zu Marketing- und Werbezwecken vorsah, wobei einige der fraglichen Unternehmen namentlich beispielsweise aufgeführt worden waren. Verbunden mit dieser Zustimmung des Kreditnehmers wurde auch vorgesehen, dass der Kreditgeber sowie die verbundenen Konzernunternehmen Werbung durch Telekommunikationsmittel wie Telefon, mail, fax sowie Direktmail betreiben dürfen.

Anschließend an die zweite Klausel fand sich als Zusatz ein Punkt, dass es sich um eine "freiwillige Einverständniserklärung" handle, die keinen Einfluss auf das Zustandekommen des Vertrages habe und jederzeit durch den Kreditnehmer widerrufen werden könne.


Keine wirksame Entbindung vom Bankgeheimnis durch AGBs

Bezugnehmend auf die durch die AGBs aufgenommene Berechtigung des Kreditgebers, bonitätsrelevante Daten mit "Auskunftsstellen" auszutauschen, stellte der OGH zum wiederholten Male klar, dass eine solche Entbindung vom Bankgeheimnis nicht durch Aufnahme einer entsprechenden Klausel in Allgemeine Geschäftsbedingungen möglich ist. Eine entsprechende Entbindung durch den Kunden ist nur schriftlich und ausdrücklich mittels eigener Erklärung rechtens. Selbst für den Fall, dass der Kreditgeber ohnedies zusätzlich eine eigene Erklärung durch den Kreditnehmer unterzeichnen lässt, ist die Aufnahme einer solchen Klausel in die AGBs nach höchstgerichtlicher Ansicht rechtswidrig, da sie den Kreditnehmer hinsichtlich der Wirkungen der AGBs irreführt.


Bei Datenaustausch muss der Kreditgeber Auskunftsdienste und Daten exakt anführen

Auch hinsichtlich der Bestimmungen des DSG erweist sich die verwendete Klausel zur Datenübermittlung als rechtswidrig. Grund: Der Kreditgeber nennt den Auskunftsdienst nicht ausdrücklich oder namentlich und spricht nur allgemein von den von ihm "üblicherweise verwendeten" Auskunftsdiensten. Auch verzichtet die Klausel auf die Spezifizierung der Daten, die konkret übermittelt werden sollen. Eine Aufnahme in AGBs kann zudem auch datenschutzrechtlich nicht als ausreichende Zustimmungserklärung angesehen werden. Überhaupt wird durch den OGH in der gegenständlichen Entscheidung generell angezweifelt, dass der Kreditgeber überwiegende Interessen daran hat, die entsprechenden Daten an einen Auskunftsdienst weiterzuleiten. Zumindest müsste der Kreditgeber seine entsprechenden Interessen an der Übermittlung der Kreditnehmerdaten an einen Kreditauskunftsdienst dartun.

Bei Datenübermittlung zu Werbezwecken muss auf Widerrufsmöglichkeit ausdrücklich verwiesen werden.

In Bezug auf die Datenübermittlung im Rahmen des Konzerns zu Werbezwecken wurde dem Kreditgeber zum Verhängnis, dass auf eine entsprechende Widerrufsmöglichkeit des Kundens nicht ausdrücklich in der betreffenden Klausel verwiesen worden war. Ein Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit fand sich in den entsprechenden Geschäftsbedingungen erst zwei Klauseln später. Dies war dem OGH zu unklar, da eine solche Gestaltung beim Betroffenen den Eindruck hätte erwecken können, dass sich die Widerrufsmöglichkeit nur auf die in der unmittelbar vorgehenden Bestimmung erteilte Zustimmung bezogen haben könnte und nicht auch auf vorhergehende Zustimmungen in anderen Klauseln. Vorsicht ist also geboten -falls für den Kunden bezüglich erteilter Zustimmungserklärungen zur Datenübermittlung ein gesetzlicher Anspruch besteht, diese jederzeit widerrufen zu können, so hat der Vertragspartner dies deutlich genug in Bezug auf jede einzelne Zustimmungserklärung anzuführen.


Unternehmen sind in Zustimmungserklärung exakt aufzuführen

Weiters wird klargestellt: Erteilt der Kunde die Zustimmung, dass seine Daten an andere Unternehmen zu Marketing- und Werbezwecken übermittelt werden, so sind diese Unternehmen genau aufzuführen. Eine entsprechende Zustimmung kann nur gültig sein, wenn dem Kunden klargemacht wird, um welche Unternehmen es sich handelt, welche Produkte beworben werden sollen und um welche Form der Werbung es geht. Die beispielhafte Aufführung von ein paar Unternehmen namensweise reicht dabei nicht aus. Eine gültige Zustimmungserklärung ist daher nur in engen Grenzen für genau bestimmte Unternehmen und Produktkategorien möglich.


Dürre Zeiten für Kreditauskunftsdienste und Direktmarketing ?

Mit seiner Entscheidung stellt der OGH der Branche der Kreditauskunftsdienste die Rute ins Fenster. Es muss für einen Datenaustausch nicht nur eine entsprechende, ausdrückliche Einverständniserklärung geben, in welcher die Art der Daten und der jeweilige Auskunftsdienst genau angeführt sind- die Zulässigkeit eines solchen Datenaustausches wird vielmehr generell in Frage gestellt. Es liegt am jeweiligen Kreditgeber, klarzumachen, worin seine überwiegenden Interessen bestehen, dass er seine Kreditdaten an entsprechende Auskunftsdienste weiterleitet. Stellt er dies im Vertrag nicht -ausreichend- klar, ist eine Übermittlung wohl rechtswidrig.

Bei Datenübermittlung zu Direktmarketingzwecken werden die Möglichkeiten zumindest eingeschränkt. Es muss stets genau definiert werden, wer welche Produkte bewerben wird - ansonsten hält eine entsprechende Klausel nicht.


Resumee

Mit seiner Entscheidung zielt der OGH auf zwei Branchen ab, für welche die massenweise Verarbeitung personenbezogener Daten geschäftlicher Alltag ist. Oft fragt sich der Betroffene, wie entsprechende Firmen zu seinen Daten gelangt sind. Mit seiner Entscheidung bindet der OGH die Datenübermittlung mit Zustimmung des Betroffenen jedenfalls an sehr rigide und strenge Grenzen. Zu hoffen ist, dass diese künftig von den betroffenen Unternehmen auch eingehalten werden.

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