2007/04/10 Ging mit Reform des Außerstreitgesetzes der Datenschutz den Bach hinunter?
Das neue Außerstreitgesetz trat mit 2003 in Kraft, existiert demnach seit fast vier Jahren. Weitgehend umbemerkt blieb dabei offenkundig eine Gesetzsänderung betreffend die Auskunftspflicht im Unterhaltsverfahren, welche nunmehr zu einer aktuellen Entscheidung der Datenschutzkommission führte, die eine Wende in deren jahrelanger Spruchpraxis bedeutet
Der Ausgangsfall
In K121.244/0005-DSK/2007 war die Datenschutzkommission mit folgendem Sachverhalt konfrontiert: Im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens, welches der Beschwerdeführer vor einem Bezirksgericht bezüglich seines sechsjährigen Kindes führte, wurde dieser dazu aufgefordert, entsprechend seiner gesetzlichen Auskunftspflichten Bestätigungen über sein Einkommen vorzulegen.
Auf Betreiben der Kindesmutter wurde etwa ein halbes Jahr später durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreffend das aktuelle Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers getätigt, da die Kindemutter annahm, die Einkommenslage des Beschwerdeführers könnte sich geändert haben. Nachdem die dortige Abfrage aus Sicht der zuständigen Sachbearbeiterin unbefriedigend - da lückenhaft - erschien, wurde in Folge der aufscheinende Arbeitgeber des Beschwerdeführers kontaktiert, um die Daten betreffend dessen Beschäftigungsverhältnis und Einkommen zu vervollständigen.
Der Beschwerdeführer war vor diesen Abfragen durch den Jugendwohlfahrtsträger nicht aufgefordert worden, seine aktuellen Einkommensverhältnisse offenzulegen und über die Abfragen auch nicht informiert worden.
Durch diese Vorgehensweise fühlte sich der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt und erhob Beschwerde bei der DSK.
Die Entscheidung
Zunächst betont die DSK in ihrer Entscheidung, dass für den Jugendwohlfahrtsträger, dem laut dem im jeweiligen Bundesland gültigen Jugendwohlfahrtsgesetz eine eigenständige Abfragemöglichkeit zur Verfügung steht, ein vom gerichtlichen Verfahren gesondert zu betrachtender Abfrageablauf gilt. Das Jugendamt kann sich nicht darauf berufen, dass der entsprechende Unterhaltspflichtige bereits durch ein Gericht aufgefordert wurde, an einem diesbezüglichen Verfahren durch Vorlage von Dokumenten mitzuwirken, sondern hat vielmehr den Unterhaltspflichtigen nochmals gesondert dazu aufzufordern.
Allein: Dieses Prinzip, dass der Unterhaltspflichtige selbst aufzufordern ist, seine Unterlagen vorzubringen, bevor ein Dritter um eine entsprechende Auskunft angefragt wird, gilt nur mehr bezüglich des Aukskunftsersuchens beim betreffenden Arbeitgeber. Eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreffend das aktuelle Beschäftigungsverhältnis bzw. die Einkommenslage soll auch ohne vorherige Aufforderung, Information oder Zustimmung des Betroffenen möglich sein.
Verletzt wurde nach Auffassung der DSK der Beschwerdeführer demnach nur in Bezug auf die bei seinem Arbeitgeber durchgeführte Abfrage, nicht jedoch durch die Abfrage beim Hauptverband.
Änderung im Außerstreitgesetz als Grund
Begründet wird dieser Spruch mit einer geänderten Gesetzeslage im Bereich des Außerstreitgesetzes. § 102 AußerStrG als Grundlage sieht nämlich die Möglichkeit einer Abfrage bei AMS, Sozialversicherung und anderen "Sozialleistungen gewährenden Stellen" ohne weitere Voraussetzungen vor. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Betroffenen als Voraussetzung für eine entsprechende Abfrage ist nur mehr für die Abfrage beim Arbeitgeber vorgesehen.
Dagegen hatte § 183 AußerStrG aF noch normiert, dass für alle Abfragen dieser Art die Verletzung der Auskunftspflicht durch den Unterhaltspflichtigen Voraussetzung ist, somit vor einer entsprechenden Abfrage der Unterhaltspflichtige jedenfalls Gelegenheit bekommen muss, selbst die entsprechenden Unterlagen beizubringen.
Bisherige Spruchpraxis der DSK geändert
In den Entscheidungen K120.779/011-DSK/2002 sowie K120.971/002-DSK/2005 war die Spruchpraxis der DSK noch eine andere gewesen. Ausgehend von der damaligen Gesetzeslage im Außerstreitrecht war klar ausgesprochen worden, dass sämtliche Abfragen dieser Art, somit auch bei AMS, Sozialversicherungsträger, Sozialhilfe, etc... erst subsidiär erfolgen könne, falls der Betroffene seine Mitwirkungspflichten verletzt.
Allerdings ist der DSK hier wohl kein Vorwurf zu machen. Die neue Gesetzeslage ist eindeutig und lässt wenig Spielraum, entsprechende Abfragen ohne vorherige Information zu verhindern.
Was ist der Beweggrund?
Unbestritten ist, dass im Unterhaltsverfahren gerade bei Minderjährigen effiziente Möglichkeiten zur Verfügung stehen müssen, die Einkommenslage säumiger Zahler möglichst schnell zu ermitteln. Allerdings stellt sich dabei die Frage, ob es wirklich zu viel verlangt ist, vor einer entsprechenden Maßnahme den Unterhaltsschuldner zumindest mal zu fragen, ob er nicht freiwillig bereit ist, seine Unterlagen vorzulegen. Überspitzt könnte man auch sagen: Kommt es beim Arbeitstempo mancher Gerichte auf diese 14 Tage wirklich an?
Nicht wegzudiskutieren ist, dass eine Abfrage beim Arbeitgeber ein ungleich härterer Eingriff ist als beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Zu diesem hat der Betroffene in der Regel keinen Kontakt, beim Arbeitgeber können Abfragen dieser Art hingegen erfahrungsgemäß unangenehme Nebenkonsequenzen bis hin zum Jobverlust haben. Bei AMS oder Sozialamt hat der Betroffene in der Regel sehr wohl persönlichen Kontakt zu seinem Betreuer, insoferne ist fraglich, ob die Ausgangsposition nicht eher jener der Abfrage beim Arbeitgeber gleicht.
Gelinderes Mittel?
Jedenfalls ist es offensichtlich, dass solche Abfragen in Verhältnis zu § 1 DSG immer fragwürdig sind, insbesondere in Hinblick auf die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des gelinderen Mittels. Wünschenswert wäre jedenfalls eine Klärung durch den VfGH, ob § 102 AußerStrG in dieser Hinsicht in Bezug auf § 1 DSG überhaupt verfassungskonform sein kann.
Archiv --> OeNB gab Gehaltsdaten weiter Archiv --> Wann dürfen Daten über Sozialversicherungszeiten weitergegeben... mehr --> http://ftp.freenet.at/beh/dsk-unterhalt-070307.pdf
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